Vorkaufsrecht bei Abschreibung eines Zuflurstücks von einer WEG-Serie/Angabe des VN

  • Das Flst. 500 ist nach dem WEG aufgeteilt und in insgesamt 5 Wohnungsgrundbüchern gebucht.

    Von dem Flst. 500 wird das Z.Flst. 500/101 wegvermessen, verkauft und aufgelassen.

    Bewilligt und beantragt ist nun die Eintragung der Eigentumsänderung unter Abschreibung des Z.Flst. 500/101 von Flst. 500 und Zuschreibung zum Flst. 400 (Normaleigentum).

    Der beurkundende Notar geht hierbei davon aus, dass kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht und legt kein Negativattest vor. M. E. wird ein solches aber benötigt, da aus dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Flst. wieder ein einfaches Flst. wird. Andernfalls könnte man das Vorkaufsrecht der Gemeinde über Umwege auf dies Art aushebeln.

    1) Wie seht Ihr das?

    Weiter gibt der Notar bei seinen vorgenannten Anträgen keinen VN an.

    2) Ist das Grundbuchamt verpflichtet, den VN aus seiner Liste auszusuchen oder muss der Notar den VN zwingend angeben? Wie handhabt Ihr das?

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts nach dem BauGB ist sicherlich nicht ein Zuflurstück von 1 qm zu erwerben, das evtl. der Grenzbegradigung zwischen zwei Grundstücken dient. Lässt sich:telefonie bei der Gemeinde erfragen.
    Wenn der VN vorliegt und mit den Angaben im Vertrag übereinstimmt, sehe ich kein Problem für die Eintragung.

  • Wenn Teilflächen von einem WEG an Dritte verkauft werden, würde ich eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung verlangen, weil gerade nicht die Ausnahme des § 24 Abs. 2 BauGB greift ((2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten).

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