Zuständigkeit Aufnahme § 109 StVollzG sowie Rechtsbeschwerde

  • Hallo,

    leider findet man absolut keine klare Aussage zu dem Thema, wer eigentlich regelungshalber für die Aufnahme von Anträgen von Strafgefangenen zuständig ist. Hier ist es anscheinend so, dass primär das Landgericht aufnimmt, aber auch beim Amtsgericht wohl im letzten Jahr drei Aufnahmen passiert sind. Ebenfalls sagte der Kollege, sei es eigentlich ein Streit zwischen Landgericht und StA wer aufnehmen muss.

    Wie ist das bei euch geregelt? Wer verarztet die "Knastis"?

  • Hallo,

    leider findet man absolut keine klare Aussage zu dem Thema, wer eigentlich regelungshalber für die Aufnahme von Anträgen von Strafgefangenen zuständig ist. Hier ist es anscheinend so, dass primär das Landgericht aufnimmt, aber auch beim Amtsgericht wohl im letzten Jahr drei Aufnahmen passiert sind. Ebenfalls sagte der Kollege, sei es eigentlich ein Streit zwischen Landgericht und StA wer aufnehmen muss.

    Wie ist das bei euch geregelt? Wer verarztet die "Knastis"?

    Grundsätzlich ist das Rechtsmittel bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 118 StVollzG). Das ist in diesem Fall das LG, da die Strafvollstreckungskammer entscheidet. Gem. § 120 StVollzG sind die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Gefangene das Rechtsmittel auch bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die JVA befindet einlegen kann (§ 299 StPO). Bei uns gilt das aber nicht, da die JVA in der gleichen politischen Gemeinde wie das LG liegt, so dass in diesem Fall nach Meinung unserer VRiLG keine Zuständigkeit des AG nach §§ 120 StVollzG, 299 StPO gegeben ist.

    Das heißt konkret: LG X nimmt Anträge der Gefangenen aus der JVA X auf. Das im LG-Bezirk X gelegene AG Y nimmt Anträge der Gefangenen der im Bezirk des AG Y gelegenen JVA Y auf.

  • Genauso wird es auch bei uns in Sachen Rechtsbeschwerde schon seit "Ewigkeiten" gemacht. Der Auffassung, dass beim Zusammenfallen von Amts- und Landgericht am selben Ort dann allein das LG zuständig ist, sollte man m. E. den Vorzug geben. Ich glaube in der Kommentierung stehen noch nähere Erläuterungen, was es mit dieser "Auffangvorschrift" auf sich hat.

  • So ist es eben auch hier. Wir haben sowohl AG, als auch LG und StA an ein- und demselben Ort.

    Offensichtlich wird ja nun schon, dass die StA anscheinend raus ist und es nur noch eine Frage zwischen AG und LG ist.

    Rechtsmittel bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, ist auch klar. Nur das ist bei § 109 StVollzG ja noch nicht gegeben. Hier geht es ja erst mal darum eine gerichtliche Entscheidung zu erlassen, die dann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.

    Vielleicht hätte ich meine Frage auch konkretisieren sollen. Es scheint hier eben deshalb fraglich zu sein, da die JVA mit AG und LG in ein und derselben Stadt zusammenfällt.

    Einmal editiert, zuletzt von Rinnschi (13. April 2016 um 13:15)

  • Ja, die StA ist bei allem (sowohl Rechtsbeschwerde als auch Antrag auf gerichtliches Verfahren) raus.

    Wenn wir jetzt rein vom Antrag selbst und nicht der Rechtsbeschwerde sprechen, so kommt es bei uns immer darauf an. Wenn der Häftling sich direkt ans Amtsgericht wendet, dann macht die Aufnahme das AG. Wenn er sich an das Landgericht wendet, kümmert sich das LG drum. Da gab es bisher keine "Streitigkeiten", weil es nicht sehr oft vorkommt und man als Rechtspfleger bei so nem Antrag auch kaum was beachten oder selbst Verantwortung für den Inhalt übernehmen muss (anders als bei ner Rechtsbeschwerde). Die Gefangenen machen das bei uns oft selbst.
    Ich finde diese Regelung auch in Ordnung und korrekt. Ob der Häftling nun direkt am Gerichtsort oder in einer anderen JVA im Bezirk einsitzt, dürfte da keinen Unterschied machen.

  • Das hilft mir auf jeden Fall schon einmal sehr weiter! Danke!

    So erscheint es mir nun auch nach längerem forschen. Das AG ist zuständig, wenn der Gefangene sich an dieses zur Antragsaufnahme wendet und das LG eben dann, wen sich der Gefangene an das LG wendet. Das dürfte dann also auch hier bisher so stillschweigend praktiziert worden sein.

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