erneute Bescheinigung nach Anhang V des Lugano-Übereinkommens

  • Hallo,

    in einem 2011 eingeleiteten und 2012 abgeschlossenen vereinfachten Unterhaltsverfahren wurde durch meine Vorgängerin 2013 eine Bescheinigung nach Anhang V des Lugano-Übereinkommens erstellt und dem JA als Beistand ausgehändigt.

    Das Jugendamt teilt mit, dass die übersandte Bescheinigung nunmehr verschwunden ist und man eine neue Bescheinigung bräuchte zur Vollstreckung in der Schweiz.

    Ist bei einer erneuten Bescheinigung nach Anhang V etwas besonderes, außer Kostenvorschuss, zu beachten? Wird dies gleich einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung behandelt?

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Die Gebühr wird nur einmal erhoben.
    Die begehrte Bescheinigung ist antragsgemäß zu erteilen. Diese wird für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens 2007 benötigt.
    Die Gebühr ist daher nicht erneut zu erheben.

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