Änderung der Teilungserklärung - Abteilung II

  • Hallo liebe Kollegen,

    mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor.

    Hierbei sollen Einheiten 1, 2 und 3 vereinigt werden.
    Einheit 4 überträgt noch Miteigentumsanteile mit Sondereigentum (eine Toilette auf dem Gang) an die neu vereinigte Einheit.
    Einheit 5 lediglich Miteigentumsanteile zur Anpassung.

    Einheit 4 ist in Abteilung II mit einer Grunddienstbarkeit (Einzelrecht, nicht an der ganzen WEG) belastet. Inhalt ist eine Gewerbebetriebs- sowie Verkaufsbeschränkung.
    Einheit 5 ist in Abteilung II mit einer Grunddienstbarkeit (Einzelrecht, nicht an der ganzen WEG) -Durchgangsrecht- belastet.

    Laut Urkunde sollen die Belastung mit den Miteigentumsanteile auf die neue Einheit übertragen werden.
    Geht das überhaupt? Wie soll dann die Eintragung aussehen? "lastend an dem aus Blatt ... hierher übertragenen 10/1000 Miteigentumsanteile ..."? :confused:
    In Schöner/Stöber Randnummer 2971 heißt es "Die Verkleinerung eines MitEAnteils bedarf der Zustimmung der Inhaber dinglicher Rechte, mit denen dieser selbstständig belastet ist." Eine Möglichkeit der Übertragung dieser Belastungen wird dort ja auch nicht vorgesehen oder gibt es dazu andere Meinungen?

    Die zu vereinigten Einheiten sind bislang nur mit Gesamtrechten belastet. Verwirrung sollte hiervon nicht zu besorgen sein.

    Meines Erachtens wären die Rechte durch Pfandentlassung der Berechtigten freizugeben.
    Die Belastung bei Nr. 4 hat wohl auch nichts direkt mit dem Sondereigentum an der übergebenen Toilette zu tun, sondern ist vielmehr mit dem restlichen Teileigentum (Laden) der Einheit 4 verbunden. Und bzgl. Einheit 5 bleibt die Ausübungsstelle ja in dem Bereich der Einheit 5.

    Eine Zustimmungserklärung zur Änderung der Teilungserklärung liegt nicht vor. Ich gehe davon aus, dass der Notar meint, mit der Übertragung der Belastungen sind die Berechtigten nicht betroffen und damit die Zustimmung nicht notwendig, wobei ich og. Randnummer so verstehe, dass bei Verkleinerung der MitEAnteile eine Betroffenheit stets gegeben ist. In der Zustimmungserklärung kann dann auch die Pfandentlassungserklärung enthalten sein, so weiter Schöner/Stöber.


    Als Anfänger im Grundbuch stehe ich grad mitten im Wald... :oops: :confused: :gruebel: und würde mich über jeglichen Zuspruch zu meinen Gedanken aber auch über (bitte nicht zu harte :oops:) Widerworte freuen!

  • Ein Wohnungseigentum kann nur eingeschränkt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 2952; Hügel/Wilsch, Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.02.2016, § 9 RN 30 mwN) und wenn überhaupt, dann nicht teilweise mit einer Grunddienstbarkeit belastet sein, weil es ansonsten zur Besorgnis der Verwirrung kommen würde. Also kann die Grunddienstbarkeit nicht mit dem 10/1000 MEA verb. mit dem SE an der Toilette übertragen werden. Davon abgesehen scheidet die Übertragung ohnehin aus, wenn das SE an der Toilette nicht den Ausübungsgegenstand der Grunddienstbarkeit bildet (§ 1026 BGB). Es ist vielmehr die „Freigabe“ des Dienstbarkeitsberechtigten erforderlich. Das gilt auch für den MEA, der von der Einheit Nr. 5 übertragen wird, auch wenn sich an dem Ausübungsbereich nichts ändert. Mit der Verkleinerung des MEA geht eine Inhaltsänderung einher, die nach § 877 i. V. mit § 876 Satz 1 BGB der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten bedarf und – da eine Grunddienstbarkeit, die nur noch an einem MEA besteht, inhaltlich unzulässig wird, weil mit Grunddienstbarkeiten keine Miteigentumsanteile belastet sein können (Schöner/Stöber, RN 1117 mwN in Fußn. 4)- ebenfalls die „Freigabe“ erfordert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • danke Prinz für die Hilfe & die Fundstellen!
    Dann hat mich mein Bauchgefühl schon mal nicht getäuscht :)
    ... man muss dann nur noch finden, wo es auch geschrieben steht... :daumenrau

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