Antragstellerin ist Opfer/Beschuldigte in Strafverfahren. Ermittlungsverfahren läuft bereits. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Handys von ihr und ihrem Ehemann ausgewertet. Nun kommt die Antragstellerin und deren Ehemann und beantragen Beratungshilfe zum Schutz Ihrer Privatsphäre. Die Gegenseite hat durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt und die Antragsteller möchten nun, dass er die Handydaten nicht einsehen kann, da dort auch private Nachrichten wohl ausgewertet wurden und sie befürchten, dass der Rechtsanwalt diese Daten an seine Mandantin weitergibt und damit in der Familie (Straftat war innerhalb von Familienangehörigen mit südländischer Mentalität)verteilt (!?).
Ich halte das für totalen Quatsch. Wie seht Ihr das? Beratungshilfe ja oder nein? Aus was für Gründen würdet Ihr ggf. zurückweisen?
Schutz der Privatsphäre in Strafverfahren...
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Ist die Antragstellerin jetzt Opfer oder Beschuldigte?
Wenn es ein Strafverfahren ist, warum gibt es dann eine Gegenseite?
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Ich halte das nicht für totalen Quatsch. Gegen die Beschlagnahme des Handys kann Widerspruch eingelegt werden, siehe §§ 97f StPO.
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Die Handys wurden zur Auswertung eingezogen. Es geht hier aber wohl nicht um die Einziehung als solche, sondern um die Einsicht durch den Anwalt der Beschuldigten. Es handelt sich bei der Antragstellerin so nicht eindeutig um das Opfer. Wer den Streit letztendlich ausgelöst hat, der in einer Messerstecherei gipfelte ist noch nicht ausermittelt. Beide haben was abbekommen. Die Handys wurden wohl freiwillig herausgegeben, um eine Auswertung zu ermöglichen und Beweismaterial gegen die Beschuldigte (nicht die Antragstellerin) zu sammeln. So wurde mir das jedenfalls gerade ausgeführt.
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Ich würde die Frage, ob der RA der Beschuldigten Einsicht in die sonstigen privaten - nicht mit dem Strafverfahren zusammenhängenden - Nachrichten (nur um diese scheint es ja zu gehen) nehmen darf, schon als rechtliches Problem sehen.
Ich würde mir aber wohl glaubhaft machen lassen, dass diese Nachrichten auch tatsächlich Inhalt der Akten sind und eingesehen werden könnten. Wenn die Antragstellerin noch im Stadium der "Befürchtung" ist ("Was ist wenn...?") würde ich BerH wohl (noch) nicht bewilligen. -
Ich würde mir aber wohl glaubhaft machen lassen, dass diese Nachrichten auch tatsächlich Inhalt der Akten sind und eingesehen werden könnten. Wenn die Antragstellerin noch im Stadium der "Befürchtung" ist ("Was ist wenn...?") würde ich BerH wohl (noch) nicht bewilligen.
Wie soll die Ast'in (gegen die ja eben auch ermittelt wird!) denn den Inhalt der Akten kennen und da etwas glaubhaft machen? -
Wer den Streit letztendlich ausgelöst hat, [...]
Ist diese Frage mit Blick auf die Unschuldsvermutung überhaupt relevant? -
Ich würde die Frage, ob der RA der Beschuldigten Einsicht in die sonstigen privaten - nicht mit dem Strafverfahren zusammenhängenden - Nachrichten (nur um diese scheint es ja zu gehen) nehmen darf, schon als rechtliches Problem sehen.
Ich würde mir aber wohl glaubhaft machen lassen, dass diese Nachrichten auch tatsächlich Inhalt der Akten sind und eingesehen werden könnten. Wenn die Antragstellerin noch im Stadium der "Befürchtung" ist ("Was ist wenn...?") würde ich BerH wohl (noch) nicht bewilligen.
Als Rechtspfleger in Strafsachen folgende Auskunft:
Die als Beweismittel beschlagnahmten Handys werden stets durch die Polizei komplett ausgelesen. Der Inhalt wird ausgedruckt (SMS-Verkehr, Fotos, Kontakte etc.). -
Und da die Akteneinsicht durch die "Gegenseite" bereits beantragt ist, kommt BerH nur jetzt oder nie in Betracht.
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Nur am Rande: Der Verteidiger darf seinem Mandanten nach Akteneinsicht eine Aktenkopie überlassen.
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Ich würde mir aber wohl glaubhaft machen lassen, dass diese Nachrichten auch tatsächlich Inhalt der Akten sind und eingesehen werden könnten. Wenn die Antragstellerin noch im Stadium der "Befürchtung" ist ("Was ist wenn...?") würde ich BerH wohl (noch) nicht bewilligen.
Wie soll die Ast'in (gegen die ja eben auch ermittelt wird!) denn den Inhalt der Akten kennen und da etwas glaubhaft machen?
Ich hätte halt erwartet, dass sie sich zumindest erkundigt hat, ob die Gefahr überhaupt besteht.
Dank Dirks Beitrag weiß ich das jetzt. -
Für den Geschädigten ist es günstiger, das Handy nicht herzugeben, sondern darauf zu bestehen, dass nur relevante Inhalte (z. B. empfangene SMS mit Beleidigungen oder Bedrohungen) mittels Fotokopierer vom Display kopiert und dann zur Akte genommen werden.
Bei Geschädigten wird da die Polizei mitspielen, ist der Status Geschädigter / Beschuldigter unklar (z. B. bei Gegenanzeigen oder Provokationen) wird die Polizei evtl. auf das Auslesen des Handys bestehen. -
Nachtrag:
Vor dem Auslesen des Handys muss die Polizei natürlich die Verhältnismäßigkeit prüfen. Ohne entsprechende Absichten hätte die Polizei das fragliche Handy allerdings kaum beschlagnahmt.
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