Teilaufhebung Erbbaurecht zulässig?

  • Im Jahre 1970 wurde ein Erbbaurecht an Flurstück 100 (800 m²) bestellt. Lt. Erbbaurechtsvertrag darf der Erbbauberechtigte ein Wohnhaus errichten, nähere Einzelheiten hinsichtlich der Bebauungsbefugnis sind nicht geregelt. 2000 wurde dann das Flurstück 100 zunächst fortgeschrieben in die Flurstücke 101 (600 m²) und 102 (200 m²), nachfolgend wurde das Flurstück 102 vom Eigentümer veräußert und in ein neues Blatt übertragen unter Übernahme des Erbbaurechts. Das Flurstück 101 wurde nachfolgend dann durch den Erbbauberechtigten erworben. Die Sachlage ist daher nun so, dass ich ein Gesamterbbaurecht an beiden Flurstücken 101 und 102 habe. E ist Erbbauberechtigter sowie Eigentümer des Flst. 101, Eigentümer des Flst. 102 ist B.
    Nun wird mir ein Vertrag zwischen E und K vorgelegt. In diesem Vertrag hebt zunächst E das Erbbaurecht hinsichtlich Flst. 101 auf und verkauft anschließend dieses Flst. (ohne Erbbaurecht) an K. Ich soll nun das Erbbaurecht teilweise, nämlich bezügl. Flst. 101, aufheben und sodann eine AV an diesem Grundstück eintragen. Würde ich den Antrag vollziehen, bliebe das Erbbaurecht ausschließlich an Flst. 102 bestehen. Ich habe insoweit Bedenken aus folgenden Gründen: Die Bebauungsbefugnis lt. Erbbaurechtsvertrag wurde bereits ausgeübt, das gestattete Wohnhaus steht auf Flst. 101. Wenn ich jetzt das Erbbaurecht an Flst. 101 lösche, dürfte doch m.E. keine "neue" Bebauungsbefugnis hinsichtlich des -derzeit unbebauten- Flst. 102 entstehen, oder:gruebel:? Ich hätte dann ein Erbbaurecht an Flst. 102 ohne Bebauungsbefugnis, was unzulässig wäre. Daher müsste m.E. entweder das Erbbaurecht insgesamt gelöscht werden oder aber der Erbbaurechtsvertrag im Wege der Inhaltsänderung zwischen B (Eigentümer Flst. 102) und E dahingehend geändert werden, dass dem E nun hinsichtlich des Flst. 102 eine Bebauungsbefugnis eingeräumt wird. Richtig?
    Noch zum Hintergrund: Letztlich will K offenbar das Erbbaurecht insgesamt aufheben. Mir liegt nämlich auch bereits ein Kaufvertrag zwischen B und K hinsichtlich des Flurstücks 102 vor. In diesem wird das Erbbaurecht übernommen, von einer Löschung ist dort nicht die Rede. Ich gehe aber davon aus, dass K, sobald er dann Eigentümer beider Flste. und Erbbauberechtigter des Resterbbaurechts an Flst. 102 wird, auch dieses Resterbbaurecht aufheben will.

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