Fall des § 181 BGB ?

  • Ich habe folgendes Problem:
    Veräußerer ist die x-GmbH & Co.KG, für diese treten die gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigten Geschäfstführer A und B der alleinvertretungsberechtigten pers. haftenden Gesellschafterin x- GmbH auf (keine Befreiung vom § 181 BGB). Erwerberin ist die Y-AG , vertreten von A und C als gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigte und vom § 181 2. Alt. BGB befreite Vorstandsmitglieder. Ist das jetzt ein Fall des § 181 BGB oder gibt es bei einer Gesamtvertretung eventuell Ausnahmen?

  • Aber wenn sie beide auftreten, kann man dann nicht konkludent von solch einer Ermächtigung ausgehen? Im Münchner Kommentar zum BGB habe ich noch folgendes gefunden : Bei einer Gesamtvertretung ist ein Selbstkontrahieren nur anzunehmen, wenn der Vertreter auf der anderen Seite für sich handelt. Demzufolge dürfte es in meinem Fall doch keine Probleme geben (?).

  • Bei einer Gesamtvertretung ist ein Selbstkontrahieren nur anzunehmen, wenn der Vertreter auf der anderen Seite für sich handelt. Demzufolge dürfte es in meinem Fall doch keine Probleme geben (?).


    Es geht ja auch nicht um das Selbstkontrahieren, sondern um die Mehrfachvertretung.

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  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran:

    Veräußerer ist die A-GmbH & Co. KG. Diese wird bei Vertragsabschluss durch die B-GmbH, vertreten durch den GF X vertreten.
    Erwerberin ist die C-GmbH. Diese wird bei Vertragsabschluss ebenfalls durch den GF X vertreten.

    Bei der KG (Veräußerin) ist keine Befreiung von § 181 im Handelsregister eingetragen.

    Es wurde beanstandet, dass keine Befreiung des § 181 eingetragen ist und nur die KG es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gestatten kann,
    solche Geschäfte abzuschließen. Angefordert wurden die Genehmigungserklärungen sämtlicher Gesellschafter der übertragenden KG.

    Nunmehr reicht der Notar die Genehmigungserklärungen der übrigen Geschäftsführer der erwerbenden GmbH ein und teilt mit, dass die Befreiung von
    den Beschränkungen des § 181 BGB dadurch ja aufgehoben ist.

    Ist das so möglich?

  • M.E. nicht, da die A KG nicht wirksam vertreten wurde. X war von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Auf die Vertretung der KG hat die Genehmigung der anderen GF der C-GmbH keinen Einfluss.

    Ich würde an der Beanstandung festhalten.

  • s. #4, die Mehrfachvertretung ist damit nicht beseitigt, nur weil auf der Käuferseite noch Vertreter hinzukommen.

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  • So auch meine Meinung.
    Hat zufällig jemand eine Fundstelle, dass alle Gesellschafter der Verkäuferin (KG) mitwirken müssen? Habe nur eine Entscheidung gefunden, in der es heißt, dass nur die KG es dem Geschäftsführer gestatten kann, die Geschäfte abzuschließen. Nicht aber, dass nunmehr sämtliche Gesellschafter mitwirken müssen.

    Einmal editiert, zuletzt von utz (29. Oktober 2018 um 07:10)

  • :confused: Wer kauft denn nun? Laut SV eine GmbH, laut Nachfrage eine KG?

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  • Ich vermute, dass es heißen muss „dass alle Gesellschafter der Verkäuferin (KG) mitwirken müssen?“

    In dem Fall würde ich zunächst einmal rückfragen, ob der Gesellschaftsvertrag der KG in beurkundeter Form geschlossen wurde und die Befreiung der Komplementärin vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB enthält; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…042#post1141042

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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