Vollstreckung im Inland mit europäischem Vollstreckungstitel

  • Hallo,

    ich habe einen etwas blöden Fall, aber vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch.

    Gestellt ist ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; zugrunde liegender Titel ist eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Per Aufklärungsverfügung habe ich bemängelt, dass die Zustellung an den Schuldner/Eigentümer fehlt. Dieser wohnt in Österreich. Jetzt hat der Antragsteller per Fax eine "Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel", ausgestellt durch den Notar, übersandt.
    Darauf sind zwar der Notar und die Urkunde, aus der vollstreckt werden soll, bezeichnet, aber die Geldforderung ist plötzlich viel höher, also vorher im eigentlichen Antrag beantragt und nachgewiesen.

    Außerdem: Geht das überhaupt? Europäische Vollstreckungstitel, die hier in Deutschland aufgrund inländischer Urkunden ausgestellt werden, sind doch eigentlich als Erleichterung für die Vollstreckung im Ausland gedacht, d.h. wenn er jetzt in Österreich vor Ort gegen den Schuldner vollstrecken wollen würde. Wenn er damit andererseits EU-weit vollstrecken kann, warum dann nicht hier.

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt den europäischen Vollstreckungstitel als Titel zugrunde legen kann, dann verstehe ich allerdings nicht, wo die Forderungshöhe auf einmal herkommt, da es ja dennoch um dieselbe notarielle Urkunde geht. (Aber am Ende geht es ja nur darum, was beantragt ist...)

    Oder ob ich weiterhin auf die Anwendung der eigentlich einschlägigen Vorschriften über die Vollstreckungsvoraussetzungen beharren soll, da er ja im Grunde genommen kein Bedürfnis hat, sich einen europäischen Titel zu beschaffen, wenn er ganz "normal" im Inland vollstrecken möchte.

    Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar :confused:

  • Also, ich bin leider alles andere als ein Experte für Vollstreckung mit Auslandsbezug aber ich versuche es mal:

    M.E. stellt die Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel selbst keinen Titel dar sondern dient lediglich dazu, im Ausland zu bescheinigen, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Notarurkunde ein zur ZV geeigneter Titel ist. Für die Vollstreckung im Inland ist sie daher völlig ohne Nutzen. Titel ist und bleibt die Urkundsausfertigung.

    Außerdem sehe ich nicht, dass bei einem europ. Vollstreckungstitel die Zustellung nicht nachzuweisen wäre. § 750 Abs. 1 ZPO gilt auch da, meine ich. Anderes habe ich nur für die Klausel gefunden: § 1112 ZPO (gilt aber nur für ausländische Titel).

    Also:
    Die ZU ist trotzdem nachzuweisen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe es mittlerweile auch unter genau unter diesen Gesichtspunkten zurückgewiesen, aber so wie er bisher aufgetreten ist, wird er das nicht auf sich sitzen lassen =D

    Aber danke Dir! Immerhin schon mal ein gutes Gefühl, wenn jemand ähnliche Gedanken hat, dann ist es doch nicht ganz abwegig :) :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!