Kinder nur zur Hälfte berücksichtigen

  • Schuldner, verheiratet und zwei Kinder. Beide Ehegatten haben pfändbares Einkommen. Beide Ehegatten haben ein Insolvenzverfahren laufen.

    Ich habe hier einen Antrag, wonach ich die Kinder beim Schuldner nur zur Hälfte berücksichtigen soll, da der Unterhaltsbedarf des Kindes etwa zur Hälfte durch die Unterhaltsleistungen der Ehefrau des Schuldners sichergestellt wird mit der Folge, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners nur teilweise zu berücksichtigen ist.

    Ich habe hierzu zwei Entscheidungen gefunden:

    LG Leipzig v. 11.02.2015, 7 T 841/14
    LG Ansbach v. 25.08.2009, 4 T 709/08.

    Ich finde die Entscheidungen daneben, da doch beide Ehegatten Unterhalt leisten und somit die Kinder voll zu berücksichtigen sind.

  • Ist das nicht ein Paradefall zur Entscheidung des BGH vom 16.04.2015 - IX ZB 41/14 -.
    Danach ist doch - unter Berücksichtigung aller anderer Umstände - auch der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt als eigenes Einkommen zu berücksichtigen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • äh, und was wird in dem Parallelverfahren gemacht ? (ich weiß, Du machst da nix von Amts wegen).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh, und was wird in dem Parallelverfahren gemacht ? (ich weiß, Du machst da nix von Amts wegen).

    Wenn der IV/TH keinen Antrag stellt, werden die Kinder bei dem anderen Elternteil voll berücksichtigt.

  • Hallo,

    so, nun muss ich mich doch hier auch mal einbringe, komme zwar von der Seite des Insolvenzverwalters, aber mit dem Thema vertraut. M.E. nach ist § 850c Abs. 4 ZPO mit den BGH Entscheidungen doch recht eindeutig. Gewähren beide Elternteile den Kindern Unterhalt und dabei ist es im Sinne des BGH wohl egal, ob Bar- und/oder nun auch Naturalunterhalt (für Barunterhalt hat der BGH mit Beschluss v. 07.05.2009 IX ZB 211/08 entschieden), dann verfügt das Kind über eigene Einkünfte, die gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind. Man könnte sich jetzt noch fragen, wie hoch denn die gewährten Unterhaltszahlungen (bei Naturalunterhalt ggfls kapitalisiert) sein müssen, BGH Beschluss v. 07.05.2009 IX ZB 211/08 verwies auf BGH 05.04.2005 VII ZB 28/05, mithin Sozialhilfe plus 30%-50% an, aber grundsätzlich sind diese Einkünfte zu berücksichtigen.

    Insofern ist die Rechtslage doch hier für mich vollkommen klar. Im Ergebnis finde ich das auch gerecht, denn aus meiner Sicht würden sonst Ehegatten die beide arbeiten und z.B. netto JE 2.000,00€ verdienen, also gesamt, 4.000,00€ und davon die gemeinsamen Kinder versorgen pfändungsrechtlich besser gestellt als der alleinerziehende Elternteil, ohne Unterstützung des anderen Teils, mit einmal 2.000,00€. Denn dieser alleinerziehende Elternteil muss davon die Kinder komplett versorgen.

  • Hallo,

    so, nun muss ich mich doch hier auch mal einbringe, komme zwar von der Seite des Insolvenzverwalters, aber mit dem Thema vertraut. M.E. nach ist § 850c Abs. 4 ZPO mit den BGH Entscheidungen doch recht eindeutig. Gewähren beide Elternteile den Kindern Unterhalt und dabei ist es im Sinne des BGH wohl egal, ob Bar- und/oder nun auch Naturalunterhalt (für Barunterhalt hat der BGH mit Beschluss v. 07.05.2009 IX ZB 211/08 entschieden), dann verfügt das Kind über eigene Einkünfte, die gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind. Man könnte sich jetzt noch fragen, wie hoch denn die gewährten Unterhaltszahlungen (bei Naturalunterhalt ggfls kapitalisiert) sein müssen, BGH Beschluss v. 07.05.2009 IX ZB 211/08 verwies auf BGH 05.04.2005 VII ZB 28/05, mithin Sozialhilfe plus 30%-50% an, aber grundsätzlich sind diese Einkünfte zu berücksichtigen.

    Insofern ist die Rechtslage doch hier für mich vollkommen klar. Im Ergebnis finde ich das auch gerecht, denn aus meiner Sicht würden sonst Ehegatten die beide arbeiten und z.B. netto JE 2.000,00€ verdienen, also gesamt, 4.000,00€ und davon die gemeinsamen Kinder versorgen pfändungsrechtlich besser gestellt als der alleinerziehende Elternteil, ohne Unterstützung des anderen Teils, mit einmal 2.000,00€. Denn dieser alleinerziehende Elternteil muss davon die Kinder komplett versorgen.

    genauso ist dies auch richtig. Im Ergebnis kann es natürlich nicht dazu führen, dass bei beiden Ehegatten die Unterhaltspflicht komplett entfällt.
    Was jedoch bei der Rspr. des BGH völlig seltsam anmutet ist: VII ZB 23/09.
    Da wird der Schuldner voll prämiert, obwohl er so gut wie nichts zum Unterhalt beiträgt....

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