Wir diskutieren hier gerade die Frage, ob bei Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf der neu hergestellten Ausfertigung des Titels auch die Zustellung (bei einem Urteil oder einem KFB) vermerkt werden muss, wie sie auch auf der ersten vollstreckbaren Ausfertigung steht. (Es geht nicht um die Frage, ob die zweite vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden muss).
Finden konnten wir dazu nichts, nur, dass nach § 750 ZPO die Zustellung ja Vollstreckungsvoraussetzung ist. Außerdem darf die erste vollstreckbare Ausfertigung nach Zustellung erteilt werden, § 317 II ZPO. Nach § 169 Abs. 1 ZPO wird die Zustellung allerdings nur auf Antrag bescheinigt.
Hat jemand eine Idee?