Zustellungsvermerk bei Klausel nach § 733 ZPO

  • Wir diskutieren hier gerade die Frage, ob bei Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf der neu hergestellten Ausfertigung des Titels auch die Zustellung (bei einem Urteil oder einem KFB) vermerkt werden muss, wie sie auch auf der ersten vollstreckbaren Ausfertigung steht. (Es geht nicht um die Frage, ob die zweite vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden muss).
    Finden konnten wir dazu nichts, nur, dass nach § 750 ZPO die Zustellung ja Vollstreckungsvoraussetzung ist. Außerdem darf die erste vollstreckbare Ausfertigung nach Zustellung erteilt werden, § 317 II ZPO. Nach § 169 Abs. 1 ZPO wird die Zustellung allerdings nur auf Antrag bescheinigt.

    Hat jemand eine Idee?

  • Pragmatische Lösung: Die Zustellungsbescheinigung sollte auch auf der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angebracht werden. Der dafür notwendige Antrag dürfte konkludent in dem Antrag gemäß § 733 ZPO gesehen werden können (ebenso Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 169 Rn. 2 [für die erste vollstreckbare Ausfertigung]).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Kann man auslegungsmäßig so sehen, muß man aber nicht.

    Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (=der Vollstreckungsklausel) hat mit der Erteilung einer Zustellbescheinigung nichts zu tun. Das wird deshalb gerne durcheinandergewürfelt, weil die praxisüblichen Stempel eine Kombination aus beidem sind.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen:

    Beantragt ist jeweils die Erteilung einer weiterenvollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils und eines KFBs nach dem Verlust derersten erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen. Entsprechende Versicherungenseitens des Rechtsanwaltes und des Mandanten über den Verlust liegen vor, gegendie Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen bestünden insofernkeine Bedenken.

    Probleme gibt es bei der Zustellbescheinigung der Titel. Aufder Urschrift des KFB ist die Zustellung vermerkt. Auf der Urschrift desUrteils ist nur Verkündungsdatum ersichtlich, sowie die Erteilung einervollstreckbaren Ausfertigung vermerkt, kein Zustellvermerk. Die Akte istbereits ausgesondert, es liegen daher nur noch die Titel-Urschriften vor.

    Falls derAnwalt beantragt, den Zustellvermerk zu ergänzen, was dann?

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