Vergütungsantrag -Delegation an Rechtsanwalt

  • Mal wieder eine Vergütungsfrage:

    Zur Zeit der EÖ des Insolvenzverfahrens war ein Verfahren gegen die Schuldnerin wegen Abberufung des GF´s, Kündigung des GF-Anstellungsvertrages und Einziehung des Geschäftsanteils beim LG anhängig. Da eine endgültige Einigung ohne Beteiligung des IV `s nicht für mgl. erachtet wurde, ist der IV dem Passivprozess beigetreten (So begründet es der IV..). Es ging u.a. auch um die Anerkennung einer Insolvenzforderung.
    Am Verfahren waren also neben dem Kläger (alter GF) beteiligt: die Schuldnerin vertreten durch (neuen) GF, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten X und dem beigetreten Beteiligten IV vertreten ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten X. Es wurde ein Vergleich geschlossen . Die Parteien waren sich einig, dass der IV nicht an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt ist.

    Nun wurde aus der Masse ein Betrag i.H.v. ca. 6.600,00 € für RA-Kosten entnommen. Auf meine Nachfrage hin erklärt mir der IV, dass der Prozessbevollmächtigte X hier zwar für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist und grundsätzlich gem. obigen Vergleich zwar die Masse von den Kosten freigestellt werden sollte, jedoch aufgrund des Innenverhältnisses (Gesamtschuldnerhaftung) eine Haftung der Masse bestände, da die am Rechtsstreit beteiligte Schuldnerin bekanntlich insolvent ist.
    Es wurde auch ein Vergütungsbeschluss nach § 11 RVG gegen die insolvente Schuldnerin, vertreten durch den IV, erlassen und vorgelegt.


    Ich bin jetzt ratlos, weil der IV hier hier Kosten i.H.v. 6.600,00 € verursacht hat, obwohl er von Anfang an wusste, dass die Masse an diesem Rechtsstreit keine Zahlungsansprüche hat.

    Weiterhin dürften hier Ansprüche wie z.B. die Anerkennung des Anmeldebetrages zur Insolvenztabelle Regelaufgabe gewesen sein.

    Hat jemand eine Idee?

    Liebe Grüße

  • Hi Manja.

    da guck ich auch erstmal ratlos. Die Frage der rechtmäßigen Abberufung ist Gesellschafter-GF-gezicke, ebenso die Einziehung des Gesellschaftsanteils - sofern nicht werthaltig :D - Einzig übrig bleibt die Forderung des ex- GF auf Weiterzahlung des Gehalts. Mir unverständlich, warum der IV diesem Rechtstreit beitritt. Der ex-gf mag seine Forderung als Masseverbindlichkeit / Insolvenzforderung anmelden und dann wäre dieser streitige Teil anderweitig zu regeln gewesen.
    Fazit: hier sollte der IV glasklar darlegen, warum die Aufnahme des Rechtsstreis notwendig und wie es entgegen des Vergleichs zur Kostenbelastung der Masse kommen soll.
    mehr fällt mir dazu leider nicht ein.
    gruß
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke euch für die Antworten. Ich bin mir noch nicht sicher, aber ich werde die RA-Kosten wohl von der Vergütung absetzen, da die Forderungsprüfung Regelaufgabe ist und ansonsten kein Anlass zum Beitritt des Passivprozesses bestand.
    Nur mal so am Rande:
    Hier sind noch andere fragwürdige Beauftragungen an den RA X ergangen, z.B. für Anfechtungen. Der Anfechtungsanspruch wurde zwar erst vom IV geltend gemacht. Da der Anfechtungsgegner aber nicht zahlte und den Anspruch bestritt, wurde der RA X beauftragt. Dagegen ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden. RA X hat jedoch 2 Wochen nach Beauftragung einen von der Gegenseite angebotenen Vergleich (Zahlung der Hälfte) abgeschlosse. Hierfür gat RA X 7.000,00 € kassiert.
    Solche RA Abrechnungen ziehen sich durch die Schlussrechnung. ....


    Wenn dann am Ende noch kräftig Zuschläge für die Vergütung für die umfangreiche Forderungsprüfung des ehemaligen GF geltend gemacht werden, hört es auch irgendwann auf.
    Wenn ich dann meine Kritik auf 2 Seiten Papier bringe, bekomme ich 20 Seiten zurück und muss mich damit wieder auseinander setzen...:mad:

  • RA X hat jedoch 2 Wochen nach Beauftragung einen von der Gegenseite angebotenen Vergleich (Zahlung der Hälfte) abgeschlosse. Hierfür gat RA X 7.000,00 € kassiert. Solche RA Abrechnungen ziehen sich durch die Schlussrechnung.

    Wann hat der Gegner denn den Vergleich angeboten? Also wenn dies nach Beauftragung des Rechtsanwalts war, vielleicht hatte sich der Gegner erst einmal zickig (was wir Anfechtungs-Hansl hier alle zur Genüge kennen), dann ist dies doch in Ordnung. Denn vielleicht beruhte der Vergleich nämlich maßgeblich auf der guten Argumentation des Anwalts. Zudem sollte der Gegner wohl aus Verzugsgründen grundsätzlich auch die RA-Vergütung zu zahlen haben. Und außerdem hat der Bundesgerichtshof doch entschieden, dass die Anfechtungsmaterie derart schwierig sein kann, dass einem anwaltlichen Insolvenzverwalter im Fall der PKH-Gewährung ein weiterer Anwalt beizuordnen ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke euch für die Antworten. Ich bin mir noch nicht sicher, aber ich werde die RA-Kosten wohl von der Vergütung absetzen, da die Forderungsprüfung Regelaufgabe ist und ansonsten kein Anlass zum Beitritt des Passivprozesses bestand.
    Nur mal so am Rande:
    Hier sind noch andere fragwürdige Beauftragungen an den RA X ergangen, z.B. für Anfechtungen. Der Anfechtungsanspruch wurde zwar erst vom IV geltend gemacht. Da der Anfechtungsgegner aber nicht zahlte und den Anspruch bestritt, wurde der RA X beauftragt. Dagegen ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden. RA X hat jedoch 2 Wochen nach Beauftragung einen von der Gegenseite angebotenen Vergleich (Zahlung der Hälfte) abgeschlosse. Hierfür gat RA X 7.000,00 € kassiert.
    Solche RA Abrechnungen ziehen sich durch die Schlussrechnung. ....


    Wenn dann am Ende noch kräftig Zuschläge für die Vergütung für die umfangreiche Forderungsprüfung des ehemaligen GF geltend gemacht werden, hört es auch irgendwann auf.
    Wenn ich dann meine Kritik auf 2 Seiten Papier bringe, bekomme ich 20 Seiten zurück und muss mich damit wieder auseinander setzen...:mad:

    Das ist ntürlich übel, aber dennoch klasse, dass Du Dich damit auseinandersetzt. AndreasH mag ich ja fast ! rechtgeben, aber erstmal mit dem Verwalter unmittelbar auseinandersetzen. Vorliegend insbs. die "Vergleichsregelung" auf den Nutzen zur Masse überprüfen (s. Gegs).
    Wenn sich da RA Abrechnungen durch die Schusssrechnung ziehen, wirst Du sie wohl einzelfallmäßig überprüfen ( so schätze ich Dich ein); zu Recht !.
    Sofern dies vom Gesamtbild nicht mehr angängig ist, dann entsprechend absetzen und mal abwarten, ob RM kommt. Ein Gespräch mit der Richterschaft sollte stattfinden. Nicht dass ich dem Gespräch mit der Richterschaft das Wort reden mag, wenn es mal zwischen Rechtspfleger und Verwalter zu Unstimmigkeiten kommt. Veranlasst ist dies jedoch dann, wenn Anhaltspunkte nach vorschneller oder übermäßiger Delegation grds. delegationsfähiger Aufgaben vorliegt und dies zu Lasten der Masse erfolgt. Hier hat die Richterschaft auch einen Anspruch auf Infornmation. Bei unserem Gericht wird dies auch deutlich gewünscht. M.a.W.: nein, nicht direkt zu den Richtern laufen, wenn es mal knarzt, aber wenn es nachhaltig angelegt ist, zu Lasten der Gläubiger die Masse zu verfrühstücken, sollten die Richter dies wissen, um deren Entscheidungsgrundlage für die Zukunft zu verbreitern.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Komisch ist dieser Beitritt ja. Nur mal ganz allgemein: Zu dem Thema Delegation von Verwalter aufgaben gibt es in der ZinsO 14/2016 einen - wie ich finde- sehr guten Aufsatz von Herrn Ganter, ZInsO 2016, 677 Thema: Nochmals: Die Delegation der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen - Erwiderung auf Laubereau, ZInsO 2016, 496 ff.

    Vielleicht hilft der Dir für die Anwendung bei Deinem konkreten Fall.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nur zur Klarstellung: Ich meinte nicht, dass die Verwalter die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen delegieren sollen. Okay zum Großteil werden sie es tun, denn habt Ihr schon mal einen Verwalter gesehen, der sich durch Festmeter ungeordneter Buchhaltung fräst. Aber dann bitte nicht zu Lasten der Masse. Ich meinte - und so verstehe ich Manja's Fall - dass die spätere Durchsetzung der Anfechtungsansprüche delegiert wird. Dagegen ist meines Erachtens nicht einzuwenden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!