Gebühren Erbausschlagung minderjähriges Kind

  • Hallo, ich weiß dieses Thema wurde bereits behandelt. Ich habe aktuell einen Fall vorliegen indem unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde. Die Kindesmutter war zusammen mit ihrem volljährigen Kind beim zuständigen Wohnortgericht (Nachlassgericht) und haben dort die Erbschaft für sich und die Kindesmutter zugleich auch für ihr minderjähriges Kind ausgeschlagen. Ich als führendes Nachlassgericht habe 30 € Kosten erhoben. Drei Monate später hat der Kindesvater für das minderjährige Kind die Erbschaft ausgeschlagen. Auch bei dem selben Wohnortgericht der Kindesmutter. Ich habe wiederum 30 € Kosten erhoben. Das Wohnortgericht hatte damals dem Kindesvater mitgeteilt, dass für seine Ausschlagung keine Kosten anfallen. Das sehe ich als führendes Nachlassgericht anders. Der Kindesvater hat gegen die Kostenrechnung nun Erinnerung eingelegt, mit dem Ziel die Kosten niederzuschlagen. Ich möchte dem nicht abhelfen und die Akte wurde der Bezirksrevisorin vorgelegt. Diese argumentiert, dass dem Kindesvater keine Kosten aufzuerlegen sind, da es sich hier um ein Antragsverfahren handelt. Kostenschuldner sei ausschließlich das minderjährige Kind. Dem mag ich voll und ganz zu widersprechen. Die Entgegennahme ist kein Antragsverfahren. Folglich ist auch nicht das minderjährige Kind Kostenschuldner. Hier wird lediglich eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung beurkundet. Kostenschuldner ist m.E. derjenige der die Erklärung abgibt. Bitte berichtigt mich wenn ich falsch liege. Ich habe schon versucht meine Bezirksrevisorin umzustimmen. Ohne Erfolg. Sie bleibt bei Ihrer Meinung. Dabei ist es doch ganz simpel. Wenn ich zu einem Notar gehe und dort die Erbschaft ausschlage, erlässt dieser mir ja auch nicht die Gebühren.

  • Ob hier für die Anschlußerklärung eine gesonderte Gebühr erhoben wird oder nicht, weiß ich nicht. Aber daß das Kind der Kostenschuldner ist, steht außer Frage. Denn sowohl Mutter als auch Vater des Kindes handeln ja gar nicht in eigenem Namen, sondern als gesetzlicher Vertreter.

    Mit deiner Argumentation wöllte wohl niemand mehr Berufsbetreuer sein, weil er dann Kosten für Erklärungen, die er für seine Betreuten abgibt, persönlich tragen müßte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Kostenschuldner ist zwar das minderjährige Kind, dieses hat jedoch in der Regel einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seinen gesetzlichen Vertreter. Daher übersende ich in diesen Fällen dem ausschlagenden Elternteil den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit folgendem Anschreiben:

    "In pp.

    wird unterBezugnahme auf Ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom ... für das Erbausschlagungsverfahren mitgeteilt,dass nach Weisung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht ... dieBewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn Ihr Kindkeinen Anspruch auf Prozesskostenvorschussgegen seine gesetzlichen Vertreter hat.
    Hierbei istinsbesondere zu prüfen, welche monatlichen Einnahmen Sie haben und ob undgegebenenfalls über welche Vermögensgegenstände Sie verfügen, deren Einsatzoder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschussesin Betracht kommen.
    Füllen Sie hierzubitte die anliegende Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichenVerhältnisse aus und reichen Sie diese bitte mit den entsprechenden Belegenversehen binnen eines Monats hier wieder ein."

    In der Regel zahlt der ausschlagende Elternteil dann auch die 30,00 € Gerichtskosten.

  • ... Bitte berichtigt mich wenn ich falsch liege. ...

    Gerne! Man kann eine Erklärung nun einmal in eigenem oder in fremdem Namen abgeben. Letzterenfalls wirkst sie für und gegen den Vertretenen, so dass dieser Kostenschuldner ist und nicht der Vertreter. Die Bezirksrevisorin hat Recht.


    .. Dabei ist es doch ganz simpel. Wenn ich zu einem Notar gehe und dort die Erbschaft ausschlage, erlässt dieser mir ja auch nicht die Gebühren.

    Hier werden zwei Fragestellungen vermengt. Einmal die Sache mit der Vertretung (s.o.) und einmal die Frage, ob eine Gebühr für die Entgegennahme einer Ausschlagung überhaupt erlassen werden kann.

    Ich habe ein wenig den Eindruck, Du willst Dich auf Biegen und Brechen gegen die Rücknahme Deiner Kostenrechnung sperren, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das sollte man nicht tun.


  • ...wird unterBezugnahme auf Ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom ... für das Erbausschlagungsverfahren mitgeteilt,dass nach Weisung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht ... dieBewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ...

    Über die Bewilligung von VKH entscheidet das Gericht (=Rechtspfleger). Die Bezirksrevisorin erteilt diesem keine Weisungen.

  • Nicht einmal, wenn sie recht hat!:D
    Im Ausgangsfall könnte sie aber den KB anweisen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • PS: Die Bezirksrevisorin argumentierte zudem, dass es sich um ein Antragsverfahren handele. Ich sehe das nach wie vor nicht so. Kommt man zu dem Schluss, dass es kein Antragsverfahren ist, so ist § 22 GNotKG nicht anwendbar und das minderjährige Kind nicht Kostenschuldner. Was noch hinzukommt, kann das minderjährige Kind im Ausgangsfall nicht alleiniger Kostenschuldner sein, da ja auch die Kindesmutter für sich und die volljährige Tochter im eigen Namen ausgeschlagen haben. Also wenn, dann höchsten als Gesamtschuldner....

  • Ein gesetzlicher Vertreter wird nicht selbst zum Kostenschuldner sondern nur der so Vertretene. Handelt der Vertreter zugleich auch noch mit einer weiteren Erklärung in eigenem Namen, wird auch er diesbezüglich Kostenschuldner. Eine Gesamtschuldnerschaft kann aber so dennoch nicht entstehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke Cromwell...so sehe ich es auch....


    In #1 hast das noch anders gesehen: "Diese argumentiert, dass dem Kindesvater keine Kosten aufzuerlegen sind, da es sich hier um ein Antragsverfahren handelt. Kostenschuldner sei ausschließlich das minderjährige Kind. Dem mag ich voll und ganz zu widersprechen."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ein gesetzlicher Vertreter wird nicht selbst zum Kostenschuldner sondern nur der so Vertretene. Handelt der Vertreter zugleich auch noch mit einer weiteren Erklärung in eigenem Namen, wird auch er diesbezüglich Kostenschuldner. Eine Gesamtschuldnerschaft kann aber so dennoch nicht entstehen.


    Handelt es sich aber nicht um die gleiche Gebühr?

    Weshalb schließt du eine Gesamtschuldnerschaft aus? :gruebel:

  • Ich bin kein Kosten-Held....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Handhabe es ähnlich wie #3,aber mit etwas anderem Anschreiben:

    ...wird der Eingang Ihrer Erbausschlagungserklärung bestätigt.

    Gleichzeitig haben Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt, weil Ihr Kind ohne Einkommen und Vermögen ist.

    Für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt es allerdings nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes an, sondern daneben auch auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern.

    Um Ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüfen zu können, reichen Sie daher bitte den anliegenden Vordruck ausgefüllt wieder ein, bezogen auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

  • Handhabe es ähnlich wie #3,aber mit etwas anderem Anschreiben:

    Gleichzeitig haben Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt, weil Ihr Kind ohne Einkommen und Vermögen ist.

    Für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt es allerdings nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes an, sondern daneben auch auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern.

    Um Ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüfen zu können, reichen Sie daher bitte den anliegenden Vordruck ausgefüllt wieder ein, bezogen auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Verfahrenskostenhilfe kommt hier so gut wie nie vor.

    Deshalb meine Frage:
    Muss Verfahrenskostenhilfe nicht vor- bzw. gleichzeitig mit Protokollierung der Ausschlagungserklärung beantragt werden?

    Was -wenn wie hier üblich- im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagungserklärung keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wird?

    Was, wenn die Ausschlagungserklärung beim Notar protokolliert wird? Dann entstehen hier ja gar keine Gebühren.

  • Vfg.

    1) Schreiben an:
    - unterBeifügung des VKH-Formulars-

    In pp. wirdIhnen mitgeteilt, dass für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (nichtKostenbefreiung) nicht nur das Einkommen -und auch das Vermögen- des Kindes zuberücksichtigen sind, sondern auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern imWege der Unterhaltspflicht.
    Daher ist dasbeigefügte Formular vollständig auszufüllen und sämtliche Angaben sind durchdas Beifügen von Kopien zu belegen.

    Sollten diepersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Ihres Kindes und auch vonIhnen vorliegen, kann für das Erbausschlagungsverfahren Verfahrenskostenhilfebewilligt werden. Hierzu ist zu beachten, dass innerhalb von vier JahrenÜberprüfungen durch das Nachlassgericht erfolgen können, ob sich diepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Eine Erhebungder Gerichtskosten ist dann immer noch möglich.



    Es wird Ihneneine Frist von 4 Wochen gesetzt.

    2) 1 Monat (VKH?)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es würde mir nicht im Traum einfallen, wegen einer Mindestgebühr einen solchen Popanz zu veranstalten.

    Mit unseren Bezirksrevisoren bestand immer Einigkeit, dass die Eltern entweder brav bezahlen oder man den Kleinkram einfach niederschlägt. Wenn eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, weil erst ein Elternteil ausschlägt und gleich danach zu gleicher Urkunde für das Kind ausgeschlagen wird, stellt sich das Problem ohnehin nicht.

  • ... unsere Bezirksrevisorin hat uns sogar dahingehend geschult, dass der Antrag gleich zu protokollieren ist und die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern als "unterhaltspflichtige" Personen einzureichen ist. Ansonsten ist der Antrag nicht wirksam gestellt und dieses Versäumnis kann auch nicht nachgeholt werden. Lediglich die Belege können nachgereicht werden.

  • Der Gedanke, dass nach der Erklärung keine weiteren GK anfallen, also die VKH für die weitere Verfahrensführung nicht erforderlich ist, liegt nahe. Allerdings bist du das Gericht und wenn du eine Nachfrist für den Vordruck nebst Belegen bewilligst, ist Meinung des Bezi schnurz egal. Soll er doch RM einlegen. (Der Antrag selbst, ist in jedem Fall wirksam gestellt.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... unsere Bezirksrevisorin hat uns sogar dahingehend geschult, dass der Antrag gleich zu protokollieren ist und die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern als "unterhaltspflichtige" Personen einzureichen ist. Ansonsten ist der Antrag nicht wirksam gestellt und dieses Versäumnis kann auch nicht nachgeholt werden. Lediglich die Belege können nachgereicht werden.


    Das mache ich in meinen Sachen auch so. Oft haben sie den ALGII-Bescheid dabei und dann protokolliere ich auch gleich mit, dass den Antragstellern verkündet wurde, dass VKH bewilligt wird. Dann muss ich keinen Beschluss mehr rausschicken (Ja, ich mach den Beschluss in der Akte.)
    Ich bekomme aber immer wieder "gern" von anderen Gerichten den Satz:
    "Da das Kind kein eigenes Vermögen hat, beantrage ich Gebührenbefreiung." :mad:
    Und das geht ja nun Mal gar nicht. Zumindest nicht aus meiner Sicht.

    Und auch wenn es -nach Cromwells Auffassung- um Popanz geht, so sind wir doch Kostenbeamte und haben die Verpflichtung die entstandenen Gebühren zu erheben! So einfach kann und sollte man sich das nicht machen. Es ist nicht so, dass es mich nicht nervt und auch ich wichtigere Dinge als diesen "Popanz" zu tun habe. Aber das können wir uns nun Mal leider nicht aussuchen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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