Es ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einer durch VN neu zu bildenden Teilfläche mit 1.223 m² (Angabe im Kaufvertrag, keine "ca. Angabe") bewilligt und beantragt. Im mir vorliegenden VN, der zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits ca. eine Woche erstellt war, ist die Fläche mit 1.224 m², also einem m² mehr angegeben.
Würdet Ihr die Vormerkung trotzdem eintragen? Wenn ja, würdet Ihr die Fläche aus dem Kaufvertrag oder aus dem VN verwenden und dies vielleicht mit dem Zusatz "ca." versehen?
Beurkundet wurde/wird wohl der Regelfall: AV am ganzen Grundstück - Vermessung - Auflassung, Löschungsbewilligung AV
Offenbar war das Vermessungsamt schneller als gedacht und der gegenständliche FN ist wohl (?) schon vollzogen; ob de AV nun ausschließlich an der bereits vermessenen Teilfläche lasten soll oder am ganzen Grundstück kann nur die vorgelegte Urkunde ggf. samt verbundener Anlagen (falls die Bezugnahme entsprechend eindeutig formuliert wurde) beantworten.
Bei den Teilflächenveräußerungen gibt es oft den Fall, dass beurkundet wird "exakt 500qm" und dann werdens doch bloß 486,3qm wie man dann bei Messungsanerkennung und Auflassung schön sehen kann.
Insoweit wird man sich schon auf den Standpunkt stellen können, die Bewilligung sei für eine Eintragung nur an FlNr. Rest zu unbestimmt und kann sowieso nur die ganze BVNr. betreffen.
Um die AV nur an der Teilfläche einzutragen ist mir "Auflassungsvormerkung an einer durch VN neu zu bildenden Teilfläche mit 1.223 m²" insgesamt zu dünn, die AV- Bewilligung selbst müsste hier nochmal für die AV-Fläche eine Beschreibung samt Bezugnahme auf Anlagen enthalten, die Beschreibung der Vertragsfläche vom Kaufvertrag würde mir dafür nicht ausreichen.
Ich würde da einfach mal anrufen wie's gewollt war.
Falls die AV nur an der TF lasten soll müsste man meine ich beanstanden, falls nicht kann man an der ganzen BVNr. eintragen, weil man zu diesem Ergebnis durch Auslegung der Erklärungen gelangen kann.
Die Größe würde ich weglassen.
Tatsächlich ist eher die exakte Lagebeschreibung und die Karte nötig um eine reale Teilfläche ausreichend bestimmt zu beschreiben, vgl. BayObLGZ 1956, 408; die Größe stört in diesem Fall sogar.