Fläche Veränderungsnachweis weicht von Bewilligung Auflassungsvormerkung ab

  • Es ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einer durch VN neu zu bildenden Teilfläche mit 1.223 m² (Angabe im Kaufvertrag, keine "ca. Angabe") bewilligt und beantragt. Im mir vorliegenden VN, der zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits ca. eine Woche erstellt war, ist die Fläche mit 1.224 m², also einem m² mehr angegeben.

    Würdet Ihr die Vormerkung trotzdem eintragen? Wenn ja, würdet Ihr die Fläche aus dem Kaufvertrag oder aus dem VN verwenden und dies vielleicht mit dem Zusatz "ca." versehen?

    Beurkundet wurde/wird wohl der Regelfall: AV am ganzen Grundstück - Vermessung - Auflassung, Löschungsbewilligung AV

    Offenbar war das Vermessungsamt schneller als gedacht und der gegenständliche FN ist wohl (?) schon vollzogen; ob de AV nun ausschließlich an der bereits vermessenen Teilfläche lasten soll oder am ganzen Grundstück kann nur die vorgelegte Urkunde ggf. samt verbundener Anlagen (falls die Bezugnahme entsprechend eindeutig formuliert wurde) beantworten.

    Bei den Teilflächenveräußerungen gibt es oft den Fall, dass beurkundet wird "exakt 500qm" und dann werdens doch bloß 486,3qm :teufel: wie man dann bei Messungsanerkennung und Auflassung schön sehen kann.
    Insoweit wird man sich schon auf den Standpunkt stellen können, die Bewilligung sei für eine Eintragung nur an FlNr. Rest zu unbestimmt und kann sowieso nur die ganze BVNr. betreffen.
    Um die AV nur an der Teilfläche einzutragen ist mir "Auflassungsvormerkung an einer durch VN neu zu bildenden Teilfläche mit 1.223 m²" insgesamt zu dünn, die AV- Bewilligung selbst müsste hier nochmal für die AV-Fläche eine Beschreibung samt Bezugnahme auf Anlagen enthalten, die Beschreibung der Vertragsfläche vom Kaufvertrag würde mir dafür nicht ausreichen.

    Ich würde da einfach mal anrufen wie's gewollt war.
    Falls die AV nur an der TF lasten soll müsste man meine ich beanstanden, falls nicht kann man an der ganzen BVNr. eintragen, weil man zu diesem Ergebnis durch Auslegung der Erklärungen gelangen kann.

    Die Größe würde ich weglassen.
    Tatsächlich ist eher die exakte Lagebeschreibung und die Karte nötig um eine reale Teilfläche ausreichend bestimmt zu beschreiben, vgl. BayObLGZ 1956, 408; die Größe stört in diesem Fall sogar.

  • Das Interesse an vertieften rechtlichen Diskussionen scheint hier im Forum nicht sonderlich ausgeprägt zu sein.


    Wie Du schon sagtest: dafür ist mir der Fall zu simpel. Und ich bewahre mir meine Zeit auch lieber für wirkliche Probleme auf.

    Ganz generell: Ich bin gottfroh, wenn ich meine Akten ohne ständigen Blick in den Kommentar abwickeln kann. Für Standardfälle (also im Grunde so gut wie alle) gibt es Standardlösungen, die allen Beteiligten Zeit und Geld sparen. Und beim Verkauf einer Teilfläche ist die seit langer langer Zeit bewährte Lösung

    • das unvermessene Grundstück wird mit der AV belastet, Freigabe des nicht veräußerten Teils nach Vermessung, ggf. aufgrund Identitätserklärung durch Notar, Löschungsbewilligung insoweit in der Kaufvertragsurkunde
    • Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht am unvermessenen Grundstück, Eintragung nur für Kreditinstitute und nur, wenn unwiderrufliches Freigabeversprechen für nicht veräußerten Teil (mit Kostenübernahmeerklärung) durch Bank vorliegt, Löschungszustimmung für den nicht veräußerten Teil im Kaufvertrag.

    Probleme mit dieser Vorgehensweise bisher: keine. Warum also andere Lösungen wählen, die möglicherweise sogar dazu führen, dass trotz Eintragung das Recht materiell-rechtlich gar nicht entsteht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zunächst einmal allen ein frohes neues Jahr!

    Ich fürchte, dass ich erkältungsbedingt hier gerade ordentlich auf dem Schlauch stehe:

    Laut KV, der bereits die Auflassung enthielt wurde in Grundstück, bestehend aus zwei Flurstücken á 500 qm verkauft. An den gesamten Grundstück wurde antragsgemäß eine Vormerkung eingetragen.
    Nun soll die Umschreibung vollzogen werden. Inzwischen wurde ein Veränderungsnachweis vollzogen und das Grundstück hat nunmehr eine Größe von 1.200 qm. Eine so große Veränderung habe ich außer z.B. bei der Berichtigung von Zeichenfehlern noch nie gesehen.

    Spricht irgendwas gegen die Eintragung? M. E., da sich ja die Auflassung auf das komplette (damalige) Grundstück und nicht auf eine noch nicht vermessene Teilfläche bezog.

  • Natürlich würde mich der Grund der Fortführung sofort interessieren. Vielleicht werde ich ja irgendwie bösgläubig oder so. Aber grundsätzlich hast Du eine Auflassung und einen Vertrag, wo das Grundstück gem. § 28 GBO bezeichnet wurde, und müßtest eintragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja dann...

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