Eintragung nachverstorbener Erbe in Erbengemeinschaft im Grundbuch

  • Die im Grundbuch als Eigentümerin zweier kleinerer landwirtschaftlicher Grundstücke eingetragene A ist verstorben und wird von B und C in Erbengemeinschaft beerbt.

    C beantragt die Berichtigung des Grundbuchs auf ihn und B in Erbengemeinschaft und legt die Ausfertigung des Erbscheins vor.

    Außerdem legt er eine Kopie einer Sterbeurkunde B betreffend vor, mit dem Hinweis, dass er diesen allein beerbt und bereits einen Erschein beantragt hat.

    Tote sollen nicht im Grundbuch eingetragen werden, da dann das Grundbuch sofort wieder unrichtig werden würde.

    Im vorliegenden Fall ist mir der Nachweis des Todes von B aber "nur" durch die Angaben des C und durch eine Kopie einer Sterbeurkunde nachgewiesen. Die Form des § 29 GBO ist somit nicht gewahrt.

    Kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass das Grundbuchamt somit "offiziell" noch nichts vom Tode des B weiß und die Erbengemeinschaft bestehend aus B und C eintragen?

    Konsequenterweise müsste die Eintragungsnachricht aber auch an B verschickt und bei Rückkunft in der Akte abgelegt werden.

    M.E. ist die Vorschrift, Tote nicht im Grundbuch einzutragen eine Ordnungsvorschrift, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

    Was meint Ihr?

  • Eintragungshindernde Tatsachen bedürfen von vorneherein nicht der Form des § 29 GBO und woher das Grundbuchamt Kenntnis vom Ableben des B hat, spielt keine Rolle.

    Ich würde den Antragsteller anschreiben und darauf hinweisen, dass die Eintragung - sein Einverständnis unterstellend - zurückgestellt wird, bis er auch den zweiten Erbschein vorgelegt hat.

  • Eintragungshindernde Tatsachen bedürfen von vorneherein nicht der Form des § 29 GBO und woher das Grundbuchamt Kenntnis vom Ableben des B hat, spielt keine Rolle.

    Ich würde den Antragsteller anschreiben und darauf hinweisen, dass die Eintragung - sein Einverständnis unterstellend - zurückgestellt wird, bis er auch den zweiten Erbschein vorgelegt hat.

    Wäre es auch vertretbar, die Erbengemeinschaft jetzt einzutragen und den Antragsteller auf seine Pflicht zur weiteren Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO hinzuweisen?

  • Weshalb einfach, wenn's auch umständlich geht?

    Das fínde ich auch. Der Ast. hat dir doch sogar schon mitgeteilt, dass der ESA bereits gestellt ist. Wenn er tatsächlich Alleinerbe ist, kann's ja auch keine hundert Jahre dauern, bis der Erbnachweis nach B vorliegt. Ich würde ebenfalls zurückstellen.

  • Weshalb einfach, wenn's auch umständlich geht?

    Das fínde ich auch. Der Ast. hat dir doch sogar schon mitgeteilt, dass der ESA bereits gestellt ist. Wenn er tatsächlich Alleinerbe ist, kann's ja auch keine hundert Jahre dauern, bis der Erbnachweis nach B vorliegt. Ich würde ebenfalls zurückstellen.

    :zustimm:
    Auf jeden Fall abwarten, bis der zweite Erbschein da ist (ggf. nochmals C zur Vorlage auffordern) und dann gleich C als Alleineigentümer eintragen.

    Tote trage ich nur ausnahmsweise ein, z.B. bei verschachtelten Erben- und Untererbengemeinschaften, wenn es der Erhaltung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs dient.

    Sonnige Grüße
    Kati2007

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ein Kollege hat mal vom OLG Frankfurt eine Abfuhr bekommen, weil dort eine Entscheidung ergangen ist, dass das Grundbuch in diesem Fall nicht unrichtig gemacht wird, weil der Verstorbene ja schon im Grundbuch steht und weil man dieses nun fortschreibt.

    Aber deine Eintragung wäre in diesem Fall also möglich.

    Ich teile die Ansicht des hochgeschätzten OLGs aber nicht, denn wenn etwas schon falsch (oder besser unrichtig) ist, dann macht man es nicht besser in dem man weiter unrichtig schreibt und daher würde ich auch abwarten.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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