Die im Grundbuch als Eigentümerin zweier kleinerer landwirtschaftlicher Grundstücke eingetragene A ist verstorben und wird von B und C in Erbengemeinschaft beerbt.
C beantragt die Berichtigung des Grundbuchs auf ihn und B in Erbengemeinschaft und legt die Ausfertigung des Erbscheins vor.
Außerdem legt er eine Kopie einer Sterbeurkunde B betreffend vor, mit dem Hinweis, dass er diesen allein beerbt und bereits einen Erschein beantragt hat.
Tote sollen nicht im Grundbuch eingetragen werden, da dann das Grundbuch sofort wieder unrichtig werden würde.
Im vorliegenden Fall ist mir der Nachweis des Todes von B aber "nur" durch die Angaben des C und durch eine Kopie einer Sterbeurkunde nachgewiesen. Die Form des § 29 GBO ist somit nicht gewahrt.
Kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass das Grundbuchamt somit "offiziell" noch nichts vom Tode des B weiß und die Erbengemeinschaft bestehend aus B und C eintragen?
Konsequenterweise müsste die Eintragungsnachricht aber auch an B verschickt und bei Rückkunft in der Akte abgelegt werden.
M.E. ist die Vorschrift, Tote nicht im Grundbuch einzutragen eine Ordnungsvorschrift, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Was meint Ihr?