Ich werde jetzt erstmals mit einer Teilungsversteigerung im Insolvenzverfahren konfrontiert. Schuldner ist mit Ehefrau jeweils Miteigentümer zu 1/2 einer Eigentumswohnung, die nicht wertausschöpfend belastet ist. Versuche, die Immobilie einvernehmlich mit Zustimmung de Ehefrau zu verkaufen (Interessent war vorhanden) oder den Miteigentumsanteil auf die Ehefrau zu übertragen scheiterten mangels angeblich fehlender Mittel der Ehefrau, so dass schließlich die Teilungsversteigerung beantragt wurde. Diese beruft sich nunmehr wohl auf § 1365 BGB bzw. BGH V ZB 102/06. Meinungen zur Anwendbarkeit der Entscheidung? Spontan hätte ich Zweifel, ob diese außerhalb eines Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung auch auf eine Teilungsversteigerung im Insolvenzverfahren anzuwenden ist bzw. auch gilt, wenn nicht der Ehemann, sondern der Insolvenzverwalter dies im Rahmen der Verwertung beantragt.
Teilungsversteigerung in der Insolvenz
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Reifenpanne -
18. April 2016 um 16:39
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Was der Einen § 1365 BGB ist dem Anderen §165 InsO.
Vielleicht kommt man weiter, wenn man sich die V ZB 181/11 ansieht und die passenden Passagen für sich einnimmt.
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Wenn der Insolvenzverwalter die Teilungsversteigerung bei Teileigentumsanteil durchführen (lassen) darf, dann sehe ich nicht, warum dies beim Miteigentumsanteil nicht gehen soll. Der Schutzzweck des § 1365 BGB kann dagegen in der Insolvenz ohnehin nicht mehr erfüllt werden. Der Ehefatte kann nicht mehr dagegen geschützt werden, dass sein Partne sein Vermögen weggibt und so die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft bedroht und berührt wird.
Daher stimme ich beiden Beiträgen von La Flor de Cano zu.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Danke für die Einschätzung, die sich mit meiner Auffassung decken.
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§ 1365 BGB soll den Ehepartner vor der Veräußerung des ehelichen Gutes und des gemeinsam geschaffenen Zugewinns schützen. § 1365 BGB schützt jedoch nicht den Ehepartner vor der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Partners. Hier haben es mit einer (Gesamt-)vollstreckung zutun.
Eine andere Sichtweise wäre insolvenzrechtlich auch fatal. Herr A.S. betreibt eine Ladenkette mit viel Laden und sonst. Vermögen, davon ein gewisser Teil unbelastet. Die holde Gattin hat dagegen wenig bis nichts, von gewissen Vermögensverschiebungen in der kritischen Zeit einmal abgesehen.
Jetzt kommt die Insolvenz und der böse Insolvenzverwalter, stellt fest, dass er nicht fortführen kann, entlässt die armen Beschäftigten, die sog. S-Frauen, die nun auf Zahlung der Masseansprüche und auf sonstige Beträge hoffen.Der IV möchte nun die freie Masse versilbern und Frau S. ruft § 1365 BGB!!
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Wenn der Insolvenzverwalter die Teilungsversteigerung bei Teileigentumsanteil durchführen (lassen) darf, dann sehe ich nicht, warum dies beim Miteigentumsanteil nicht gehen soll. Der Schutzzweck des § 1365 BGB kann dagegen in der Insolvenz ohnehin nicht mehr erfüllt werden. Der Ehefatte kann nicht mehr dagegen geschützt werden, dass sein Partne sein Vermögen weggibt und so die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft bedroht und berührt wird.
Daher stimme ich beiden Beiträgen von La Flor de Cano zu.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHKönnte man auch so argumentieren, daß der Ehegatte ja gar nicht mehr über sein Vermögen verfügen kann? Und der Insolvenzverwalter der darüber verfügt ist ja nicht der Ehegatte. Daß deshalb der § 1365 BGB hier gar nicht greift.
(Als juristischer Laie gesprochen) -
Wäre denkbar, aber der Insolvenzverwalter ist eben nur der Verwaltende/Verfügende, während der Vermögensträger eben noch der Ehegatte ist. Wäre aber ein mögliches zusätzliches Argument, das ich eher in der Mitte anordnen würde.*
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH*Frei übernommen nach der sog. amerikanischen Debattenrhetorik: Am Anfang das zweitstärkste Argument, damit man einen guten Einstieg beim Zuhörer/Leser hat, dann in der Mitte die etwas schwächeren Argumente und zum Schluss das stärkste Argument, für den guten Abgang und für die Erinnerung des Zuhörers/Lesers.
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Einschätzung von Reifenpanne, LfdC und AndreasH stimmen
Hab mir zunächst auch mal die Augen gerieben, 1365 könnte die Singular- und Generalexekution überlagen (hatte ich die ganzen Jahre mit entsprechenden Drohungen falsch gelegen... hm).
Wer sich jedoch in der eingangs genannten Entscheidung bis zur Rdn. 30 /31 durchgequält hat, findet die Lösung -
Wer sich jedoch in der eingangs genannten Entscheidung bis zur Rdn. 30 /31 durchgequält hat, findet die Lösung
Ich finde sie leider nicht, da keine der genannten Entscheidungen solch hohe Rn. aufweist, jedenfalls nicht in den Lesevarianten auf der BGH-Seite. Gib mir Gequälten mal einen Tipp...
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Ich habe hier noch etwas, heute frisch aus der Presse:
BGH vom 24.03.2016, IX ZR 259/13, Rn. 15:
"Die Insolvenz ist ein Verfahren der (Gesamt-)Vollstreckung. Jede einzelne Verwertungshandlung des Verwalters stellt somit eine Vollstreckungsmaßnahme dar; dabei kann der Verwalter nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstreckung. Dies wird auch in Literatur ganz einhellig so gesehen....".
..und damit wäre die Ehefrau mit § 1365 BGB raus.
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Wäre denkbar, aber der Insolvenzverwalter ist eben nur der Verwaltende/Verfügende, während der Vermögensträger eben noch der Ehegatte ist. Wäre aber ein mögliches zusätzliches Argument, das ich eher in der Mitte anordnen würde.*
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH*Frei übernommen nach der sog. amerikanischen Debattenrhetorik: Am Anfang das zweitstärkste Argument, damit man einen guten Einstieg beim Zuhörer/Leser hat, dann in der Mitte die etwas schwächeren Argumente und zum Schluss das stärkste Argument, für den guten Abgang und für die Erinnerung des Zuhörers/Lesers.
Dankeschön für die Einschätzung.
Rüdiger (sein jur. Verständnis schulend)
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Warum sollte § 1365 Abs. 1 nicht anwendbar sein; der InsO-Verwalter kann immer noch die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen lassen
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MünchKomm-BGB/Koch, 6. Aufl. 2013, § 1365 Rn. 51:
"Frei von den Bindungen des § 1365 sind nach allgM alle von Amts wegen handelnden Treuhänder, also Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter und Zwangsverwalter. Abgesehen davon, dass sie ihre Rechtsmacht nicht von dem Ehegatten ableiten, der Normadressat des § 1365 ist, haben sie bei der Verwaltung des Vermögens neben dessen Interesse auch die Interessen anderer wahrzunehmen."BeckOK-BGB/Mayer, 38. Ed., § 1365 Rn. 6:
"Amtstreuhänder, wie Insolvenz-, Nachlass- und Zwangsverwalter, Sequester, unterliegen generell nicht den Bindungen des § 1365, da sie eine eigenständige Aufgabe im Drittinteresse wahrzunehmen haben."Noch zur Anregung die - nach der von LFdC zitierten BGH-Entscheidung bestehende - Analogie zum vollstreckenden Einzelgläubiger: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2003 - 16 WF 109/03:
"Hat ein Gläubiger eines Ehegatten dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet, bedarf er für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB." -
Vielen Dank!
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zur Antragstellung durch Pfänduingsgläubiger anderer Ansicht Stöber ZVG 20. Aufl., § 180 ZVG Rn 3.13 n mit Zustimmung weiterer Kommentatoren
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§ 1365 BGB hindert die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran, auf dessen Vermögen Zugriff zu nehmen.
BGH vom 20.12.2005, VII ZB 50/05
§ 1365 BGB hindert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Ehegatten nicht; er gibt dem nichtverpflichteten Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei den gepfändeten Vermögensgegenständen um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des anderen Ehegatten handelt. Ebensowenig wie vor einer Zwangsvollstreckung ist ein Ehegatte vor einer Aufrechung geschützt, wenn der andere Ehegatte entgegen § 1365 BGB über sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen zugunsten eines Dritten verfügt und dem Dritten seinerseits ein Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten zusteht.
BGH vom 02.02.2000, XII ZR 25/98
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Bei der Teilungsversteigerung wird aber nicht nur in das Vermögen des Schuldners "vollstreckt". Die Entscheidungen treffen den Sachverhalt nicht
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da haben wir noch dies: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sgl%C3%A4ubiger
Stöber scheint ansonsten mit seiner Auffassung solitär zu sein.
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Ich stimme mit "Stöber" überein, mag das Familiengericht angerufen werden; § 1365 Abs. 2 BGB
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