Untervollmacht

  • Für die Verkauferin tritt in dem Kaufvertrag ihre Generalbevollmächtigte auf, die der Käuferin Belastungsvollmacht erteilt, ohne dass sie dazu ausdrücklich bevollächtigt ist.
    Die Käuferin bestellt aufgrund dieser Belastungsvollmachgt eine Grundschuld. Handelt sie vollmachtslos, so dass eine Genehmigung der Verkäuferin, hier wiederum vertreten durch ihre Generalbevollmächtigte, zur Eintragung notwendig ist. Das wäre für mich ein nicht vermittelbares Ergebnis.

  • Hi,

    der Fall ist ja auch schon irgendwie so ein "Klassiker", der einen immer mal wieder heimsucht. :)

    Meines Wissens verhält es sich so:
    Die Rechtsprechung bejaht eine stillschweigende Ermächtigung zur Erteilung einer Untervollmacht umso mehr, je weitreichender die ursprüngliche Vollmacht ausgestaltet ist.
    Man argumentiert diesbezüglich, dass der Vollmachtgeber in diesen Fällen kein Interesse am persönlichen Handeln des ursprünglichen (Haupt-) Bevollmächtigten habe.
    Ich würde die steile These aufstellen, dass eine Generalvollmacht so ziemlich die am weitesten reichende Vertretungsmacht ist, die es im Zivilrecht gibt.

    Nach dem zuvor gesagten also dürfte es sich so verhalten, dass der Hauptbevollmächtige hier ermächtigt war, eine Untervollmacht zur Kaufpreisfinanzierung zu erteilen.

    Der Hauptbevollmächtige hat hier ja nicht "ins Blaue hinein" irgend eine Untervollmacht an einen Wildfremden erteilt, sondern anlässlich eines konkreten Ereignisses (Abschluss eines Kauvertrags) zu einem konkreten Zweck (Beleihung zur Finanzierung).

    Ich sehe hier kein Interesse des Vollmachtgebers, nur "seinem" Hauptbevollmächtigten die Beleihung des Objekts zu Verkaufszwecken zu gestatten, erst recht nicht, wenn in der Grundschuldbestellung eine Sicherungsabrede enthalten ist.

  • Sehe ich anders, Unterbevollmächtigung nur, da wo Unterbevollmächtigung auch drin ist.

    Aber ich denke, die Generalbevollmächtigte kann die Grundschuld schon genehmigen, weil sie hätte ja auch selbst eine bestellen können. Ein Problem könnte es aber mit der 800er geben, sofern die Käuferin Nichtberechtigte ist und wenn ich mich richtig erinnere, ist die Erklärung nach § 800 ZPO dann nicht wirksam abgegeben und nicht genehmigungsfähig. Die Generalbevollmächtigte darf das dann mal machen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ... Ein Problem könnte es aber mit der 800er geben, sofern die Käuferin Nichtberechtigte ist und wenn ich mich richtig erinnere, ist die Erklärung nach § 800 ZPO dann nicht wirksam abgegeben und nicht genehmigungsfähig. Die Generalbevollmächtigte darf das dann mal machen.

    ..

    s. dazu die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1040663
    zitierte Entscheidung des OLG Braunschweig (OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13 mwN)

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das wäre für mich ein nicht vermittelbares Ergebnis.

    Unabhängig vom Ausgangsfall ist es schon ein Unterschied, ob die Erklärung des Unterbevollmächtigten nun unter dem Prüfungs- und Zustimmungsvorbehalt (§ 177 BGB) des Hauptbevollmächtigten steht oder ob man dem Unterbevollmächtigten völlig freie Hand läßt. Was so, ggf. im Wege der Auslegung, bereits bei der Erteilung der Unterbevollmächtigung nicht sein sollte.

  • ... Ein Problem könnte es aber mit der 800er geben, sofern die Käuferin Nichtberechtigte ist und wenn ich mich richtig erinnere, ist die Erklärung nach § 800 ZPO dann nicht wirksam abgegeben und nicht genehmigungsfähig. Die Generalbevollmächtigte darf das dann mal machen.

    ..

    s. dazu die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1040663
    zitierte Entscheidung des OLG Braunschweig (OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13 mwN)

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Rd.-Nr. 2041 Schöner/Stöber, aber ich möchte das hier auch nicht vertiefen. Es geht ja um was anderes, aber mir fiel es nur ein.:)

    Bzgl. der Untervollmacht stimme ich 45 voll zu. Ich handle nach dem Grundsatz, Vollmachten sind eng auszulegen. Und bei fehlender Unterbevollmächtigung, da etwas reinzulegen, nö. Und in diesem Punkt sind sich hier alle Rechtspfleger einig. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Und in diesem Punkt sind sich hier alle Rechtspfleger einig. :D

    Wirklich alle ?

    Ein kleines Dorf in Gallien… ;)

    Nee, im Ernst:
    Ich denke, wir sind uns diesbezüglich einig, dass der vorliegende Fall bei uns Grundbuchleuten zunächst etwas Unbehagen auslöst, gerne auch verbunden mit einer gewissen Abwehrhaltung („Warum soll ich mich so weit aus dem Fenster lehnen, wenn doch vorher schon ein Volljurist diesen Fall offenbar nicht ausdrücklich geregelt hat ?“).

    Wie bereits geschrieben:
    Ich meine, man muss hier die Frage stellen, ob ein Eigentümer Interesse an der persönlichen Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch „seinen“ Bevollmächtigten hat, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag bereits wirksam durch „seinen“ Bevollmächtigten geschlossen wurde.

    Ich würde dies nach wie vor verneinen.

    Hier zwei Fundstellen:

    - Beck´scher OK zur GBO
    (Sonderbereiche/Vertretung/UntervollmachtRn. 41: kommt zum Ergebnis, dass eine stillschweigende Ermächtigung zur Untervollmacht zwecks Finanzierung gegeben ist)
    - MüKo zum BGB, § 170, Rn. 78(sagt sinngemäß ebenfalls, dass eine Generalvollmacht i.d.R. eine stillschweigende Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung enthält)

    Ich denke deshalb, dass hier Rechtssicherheit und Pragmatismus miteinander vereinbar sind und die Eintragung der Grundschuld vertreten werden kann und darf.

  • :zustimm:
    In diesem Fall bin ich auch Gallier :)

  • Ich nicht. Ob der Vertretene hier ein Interesse am persönlichen Tätigwerden des (Haupt-)Vertreters hat, läßt sich offenbar nicht klären. Die Fundstelle im Beck`schen Onlinekommentar ist m.E. nicht einschlägig und die im Münchener Kommentar kann in Bezug auf die Randnummer nicht stimmen. Da ist bei Randnummer 16 schon Schluß.

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