Ausschlagung durch türkischen Staatsangehörigen

  • V (türkischer Staatsangehöriger), mit Wohnsitz in Deutschland, ist in Deutschland verstorben und hat in Deutschland ein kleines Sparguthaben und in der Türkei Grundbesitz hinterlassen.
    Sein Sohn S (türkischer Staatsangehöriger), mit Wohnsitz in Deutschland, möchte die Erbschaft nach seinem Vater ausschlagen und zwar so, dass die Ausschlagung in Deutschland und in der Türkei anerkannt wird.

    Gegenüber welchem Gericht muss die Ausschlagung in welcher Form und in welcher Frist erfolgen ?

  • Sorry, aber der Link endet inzwischen im Nichts.

    Ich suche nur noch etwas Bestätigung.

    Habe nur beweglichen Nachlass in Deutschland, türkischen Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und den Wunsch der gesetzlichen Erben nach Ausschlagung.
    Durch die vorrangige Geltung der in einem Staatsvertrag getroffenen Regelung kommt nicht die EuErbVO, sondern § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zur Anwendung.

    Dieser führt zu einer ausschließlichen Anwendung türkischen Rechts. Somit ist die Ausschlagung gegenüber der türkischen Behörde zu erklären, nicht gegenüber dem deutschen Nachlassgericht.

    Da die EuErbVO keine Anwendung findet, ist auch die Regelung in Artikel 13 EuErbVO nicht zu beachten. Hinsichtlich der Ausschlagung sind die Bürger an das türkische Konsulat/Generalkonsulat zu verweisen.

  • Sehe ich genauso und handhabe ich auch so.
    Musste mich Anfang des Jahres aber intensiver damit beschäftigen, da Familienangehörige - trotz Hinweis auf die zweifelhafte Wirksamkeit der Erklärung - auf der Aufnahme bestanden, nachdem sie sich anwaltlich hatten beraten lassen (von einem RA in K*). Von dem Rest der Familie wurde die Ausschlagung vor dem AG K* erklärt, welche die Erklärung dann zuständigkeitshalber hierher übersandte. Es ist bekannt, dass das OLG K* insoweit eine andere Ansicht vertritt.
    Hatte in der Sache dann die Erklärungen hier aufgenommen, mit einem Hinweis, dass die Zuständigkeit für die Aufnahme der Erklärung im Hinblick auf die Bestimmungen des dt,-türk. Konsularvertrages zweifelhaft ist und damit auch die Wirksamkeit. Die Urschrift der Erklärung habe ich dem Erklärenden anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Stelle ausgehändigt. Und das türk. Konsulat benachrichtigt gemäß § 1 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages.
    Dem übersendenden AG K* habe ich meine Rechtsansicht mitgeteilt, den Text füge ich nachfolgend an, dort sind einige Fundstellen zu finden, die sich auch mit der Gegenmeinung auseinandersetzen - auch der DNotI-Report - falls du dir die Mühe machen möchtest ;)

    ... Da der Verstorbene den Angaben der Beteiligten zufolge (ausschließlich) türkischer Staatsangehöriger war, sind sämtliche Tätigkeiten in Bezug auf den beweglichen Nachlass dem türkischen Konsulat vorbehalten. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach dem deutsch - türkischen Konsularvertrag ausgeschlossen, soweit es sich um beweglichen Nachlass türkischer Staatsangehöriger handelt.
    Der in der Literatur z.T. vertretenen Auffassung, dass der Konsularvertrag restriktiv auszulegen sei und keine Anwendung finden solle, wenn der Erblasser und seine Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann nicht gefolgt werden. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erläuterungen im Urteil des LG München vom 26.09.2006 mit Anmerkung Bauer – FamRZ 2007, 1250 – verwiesen (ebenso Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, Kommentar zu Art. 75 EUErbVO, Anhang II Rdnr. 9; Majer, ZEV 2012, S. 182, Firsching/Graf, HRP Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, S. 819; zur Problematik von Erbausschlagungen vor deutschen Nachlassgerichten s.a DNotI-Report 21/2005, S. 170).

    Eine Zuständigkeit des hiesigen Nachlassgerichts besteht daher nicht. ...

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