V (türkischer Staatsangehöriger), mit Wohnsitz in Deutschland, ist in Deutschland verstorben und hat in Deutschland ein kleines Sparguthaben und in der Türkei Grundbesitz hinterlassen.
Sein Sohn S (türkischer Staatsangehöriger), mit Wohnsitz in Deutschland, möchte die Erbschaft nach seinem Vater ausschlagen und zwar so, dass die Ausschlagung in Deutschland und in der Türkei anerkannt wird.
Gegenüber welchem Gericht muss die Ausschlagung in welcher Form und in welcher Frist erfolgen ?