Vorsteuerabzugsberechtigung Treuhänder

  • In einem IN-Verfahren wurde der IV von einem Gl. auf Feststellung der Forderung verklagt. Der IV beauftragte die eigene Kanzlei mit seiner Vertretung und die Klage wurde abgewiesen. Beim Kostenfestsetzungsantrag wurde die Umsatzsteuer in Ansatz gebracht, da die Masse nicht vorsteuerabzugsberechtigt war (Gewerbe war vor IE abgemeldet und der Schuldner arbeitslos). Nun argumentiert das Gericht: Der IV als Verwalter sei immer Unternehmer. Gibt es hier Entscheidungen, die man zitieren kann?

  • Ich zitiere mal den Umsatzsteueranwendungserlass Abschn. 2.1 Abs. 7 UStAE:

    Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker
    (7) Wird ein Unternehmen von einem Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152 Abs. 1 ZVG, einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzverwalter geführt, ist nicht dieser der Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die er tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 6. 1988, V R 203/83, BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter und BFH-Urteile vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II S. 579, und vom 16. 7. 1987, V R 80/82, BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter nach der KO).

    In diesem Zusammenhang weise ich allerdings auch auf Abschn. 2.6 Abs. 6 UStAE hin, sofern es sich um eine ehemals betriebliche Forderung handelt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Beim Kostenfestsetzungsantrag wurde die Umsatzsteuer in Ansatz gebracht, da die Masse nicht vorsteuerabzugsberechtigt war (Gewerbe war vor IE abgemeldet und der Schuldner arbeitslos).

    Auf eine Gewerbeabmeldung wird es bei der Frage des Vorsteuerabzuges nicht ankommen, siehe BFH, V R 44/14.

    Hier hat der BFH zur Lösung, welche Verbindlichkeiten privaten und welche unternehmerischen Charakter ausgeführt, Rn.24:

    "Im zweiten Rechtsgang sind nähere Feststellungen zum unternehmerischen oder privaten Charakter der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen zu treffen, wie sie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Schlussbericht des Klägers über das Insolvenzverfahren vom 7. August 2012 ergeben. Dabei ist für die im Verfahren angemeldeten Insolvenzforderungen einzeln zu entscheiden, ob diese dem unternehmerischen oder privaten Bereich zuzuordnen sind. Bei dieser Abgrenzung kann sich das FG daran orientieren, ob Kosten zur Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zum Vorsteuerabzug berechtigen würden."

    Im Endeffekt wäre jetzt darauf abzustellen, welche Qualität der geltend gemachte Anspruch hat, privat oder unternehmerisch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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