Erledigungsgebühr

  • Hallo,
    es gibt ja zahlreiche Threads zum Thema, aber mein Fall war darin nicht enthalten, darum versuche ich hier jetzt mal mein Glück.

    Folgender SV:
    Es geht um Volljährigenunterhalt. Das Jugendamt ist ab 18 Jährigen hier (ich weiß, es nervt) immer raus. Nun hat der Vater nicht freiwillig Unterhalt titulieren lassen und gezahlt.

    Also ist die RAin tätig geworden und hat ihn aufgefordert obiges zu tun. Nichts geschah. Also reicht sie Klage ein jedoch unter der Bedingung dass VKH bewilligt wird. Noch im VKH-Prüfungsstadium hat der Antragsgegner Unterhalt titulieren lassen und zahlt nun brav Unterhalt. Klage wurde daraufhin zurückgenommen.

    Die RAin macht nun in ihrer Vergütung u.a. auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG geltend.

    Ich sehe da kein Entstehen weil es sich m.E. um eine bloße Erfüllungshandlung handelt (Gerold/Schmidt, VV 1000 Rn. 37).

    Oder bin ich auf dem Holzweg?

  • Ich sehe keinen Vertrag (an dem der RA mitgewirkt hat), sondern ein einseitiges Anerkenntnis. Für das Entstehen der Einigungsgebühr müsste eben mehr vorliegen als ein bloßes Anerkenntnis.
    Und das Argument "Wir haben den Antrag vorm FamG dann zurückgenommen" zieht auch nicht, dann das musste die Partei, da das Rechtsschutzbedürfnis noch vor Rechtshängigkeit entfallen ist. Hätten sie an dem Antrag festgehalten, wäre der zurückzuweisen gewesen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Seit wann gibts im gerichtlichen Verfahren noch BerH? Die Außergerichtliche Tätigkeit war doch mit Einreichung des VKH-Antrags beendet.

    Auch ein gutes Argument. Hab ich gar nicht drauf geachtet, dass das Anerkenntnis nach Einreichung des VKH-Antrags kam.

    :einermein

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Möglicherweise hat die RAin auch die Voraussetzungen von Einigungs- und Erledigungsgebühr verwechselt.
    Erledigungsgebühr kann zwar auch bei einem Anerkenntnis anfallen, wir sind hier aber nicht im Verwaltungsverfahren.
    Einigungsgebühr scheitert am reinen Anerkenntnis (zumindest wurde offensichtlich nicht dargelegt, dass es mehr war)

    Außerdem schließe ich mich Adora Belle an: die Gebühr wäre, wenn überhaupt, im gerichtlichen VKH-Verfahren angefallen und nicht mehr im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.

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