Berichtigung der Gläubigerbezeichnung nach Abtretung

  • Eine Grundschuld mit Brief wurde abgetreten und die Abtretung im Grundbuch eingetragen.

    Nun meldet sich der Zessionar, mit dem Hinweis, seine Bezeichnung sei falsch im Grundbuch eingetragen worden und bittet um kostenfreie Berichtigung. Der Grundschuldbrief wurde nicht vorgelegt.

    Tatsächlich wurde die Bezeichnung des Zessionars ohne Schreibfehler exakt aus der Abtretungserklärung übernommen.

    Bei der Angabe in der Abtretungserklärung handelte sich um eine nachvollziehbare und fehlerfreie Bezeichnung wie z.B. "ABC AG in Musterstadt". Der Zessionar wendet aber ein, seine Bezeichnung laute "ABC Aktiengesellschaft in Musterhausen und Musterstadt".

    Nach meiner Ansicht ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamts, eine Abtretungserklärung dahingehend zu überprüfen, ob die Bezeichnung des Zessionars der tatsächlichen Firmierung entspricht. Da der Antrag vom Zessionar gestellt wurde, ist die Abtretungserklärung durch seine Hände gegangen. Er hätte die "falsche Bezeichnung" bemerken und im Vorfeld mit dem Zedenten in Kontakt treten können. Andererseits ist der Wunsch des Zessionars nachvollziehbar, die "richtige Bezeichnung" im Grundbuch zu wollen.

    Wie würdet Ihr das lösen?

  • Wenn nicht zufällig zwischen Abtretung und Eintragung umfirmiert wurde, wird die Registereinsicht nichts bringen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist natürlich schon ärgerlich, weil es unnötige Mehrarbeit verursacht.

    Es würde jetzt aber nur noch mehr Zeit & Energie kosten, den Antragsteller wegen seines Fehlers irgendwie maßregeln zu wollen.

    Man wird hier m.E. nicht umherkommen, die richtige Gläubiger- Firmierung einzutragen (und auch auf dem Brief zu vermerken), und zwar unter dem Aspekt "Richtigstellung von tatsächlichen Angaben".

    Zu diesem Zweck würde ich vorher ins elektronische HR Einsicht nehmen- auch deshalb, um auszuschließen, dass es nicht doch noch einen ähnlich firmierenden Gläubiger am selben Ort gibt.
    (sollte eigentlich nicht vorkommen, da schon das Registergericht einer drohenden Verwechslung Einhalt gebieten müsste, aber man weiß ja nie)

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