Rangrücktritt, mehrere Rechte

  • Hallo,

    ich habe mal eine hypothetische Frage. Gemäß § 880 BGB kann das Rangverhältnis mehrerer Rechte nachträglich geändert werden. Absatz 5 besagt dann, dass Rechte, die im Rang zwischen dem vortretenden und dem rücktretenden Recht liegen, von der Rangänderung unberührt bleiben.

    § 880 BGB sagt aber nichts über den Wert der Rechte aus. Wenn bisher in Rang 1 eine Grundschuld über TEUR 10 besteht, in Rang 2 eine Grundschuld über TEUR 50. Und es soll nun ein Kredit aufgenommen werden über TEUR 100, der ja normal erst einmal den 3. Rang erhalten würde. Können dann die Rechteinhaber 1 und 3 einfach so das Rangverhältnis tauschen und Rang 2 bleibt davon unberührt? Neu also: 1. TEUR 100, 2. TEUR 50, 3. TEUR 10?

    Bitte seht mir mein Unwissen nach. Ich beginne mein Studium erst im Herbst. Während meines Praktikums kamen 2x Rangrücktritte vor, aber 1x gab es nur ein bisher bestehendes Recht und beim 2. Mal traten 2 bestehende Rechte im Rang zurück. Daher interessiert mich, was eigentlich im Falle von § 880 (5) BGB passiert.

    Danke und LG

  • Dann wird es kompliziert, weil sog. "relative Rangverhältnisse" entstehen. Das Zwischenrecht muss sich also immer nur so viel vorgehen lassen, wie ursprünglich rangmäßig vor ihm stand.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sind das die Fragen eines Anfängers/Praktikanten/Abiturienten? Dass das Beispiel dem von Palandt/Bassenge (BGB § 880 Rn 8; für die Eintragung am 01. Juni) gleicht und nur die Rechte III/1 und 2 vertauscht bzw. die Rechte III/ 3 und 4 betragsmäßig zusammengelegt wurden, ist demnach Zufall?

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