Mir liegt ein Antrag auf Löschung einer Grundschuld über 50.000,00 EUR mit formgerechter Löschungsbewilligung vor.
Die Zustimmung des Eigentümers schließt mit einer den Vornamen abkürzenden (X.) und ansonsten leserlichen Unterschrift ab, die zum eingetragenen Eigentümer passt.
Beglaubigt ist die Unterschrift des Eigentümers mit dem Vermerk "Unterschrift beglaubigt: TT.MM.JJJJ", einer den Vornamen abkürzenden (Y.) und ansonsten leserlichen Unterschrift (vermutlich eines Gemeindebediensteten) sowie dem Dienstsiegel und einem Adressstempel des Bürgermeisteramtes am Wohnort des Eigentümers.
Die Vorgaben aus § 40 BeurkG i.V.m § 10 BeurkG sind lediglich Sollvorschriften.
Kann die Unterschriftsbeglaubigung wie beschrieben anerkannt und die Grundschuld folglich im Grundbuch gelöscht werden?