Beglaubigungsvermerk Löschungsbewilligung

  • Mir liegt ein Antrag auf Löschung einer Grundschuld über 50.000,00 EUR mit formgerechter Löschungsbewilligung vor.

    Die Zustimmung des Eigentümers schließt mit einer den Vornamen abkürzenden (X.) und ansonsten leserlichen Unterschrift ab, die zum eingetragenen Eigentümer passt.

    Beglaubigt ist die Unterschrift des Eigentümers mit dem Vermerk "Unterschrift beglaubigt: TT.MM.JJJJ", einer den Vornamen abkürzenden (Y.) und ansonsten leserlichen Unterschrift (vermutlich eines Gemeindebediensteten) sowie dem Dienstsiegel und einem Adressstempel des Bürgermeisteramtes am Wohnort des Eigentümers.

    Die Vorgaben aus § 40 BeurkG i.V.m § 10 BeurkG sind lediglich Sollvorschriften.

    Kann die Unterschriftsbeglaubigung wie beschrieben anerkannt und die Grundschuld folglich im Grundbuch gelöscht werden?


  • Die Vorgaben aus § 40 BeurkG i.V.m § 10 BeurkG sind lediglich Sollvorschriften.

    § 40 III 1 BeurkG: "muß"

    Ich würde die Sache bemängeln.

    Kommt wohl auch auf das Bundesland an, vgl. § 61 BeurkG.

    Das Bundesland ist Baden-Württemberg. Es kommt öfters vor, dass Unterschriften von Ratschreibern beglaubigt werden; allerdings dann für gewöhnlich mit dem Vermerk "Ratschreiber".

    Ist die Person des Beglaubigenden im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 mit "Y. Nachnamen" nicht ausreichend bezeichnet?

  • So ist es. Aus einem Anhörungsschreiben von 2010:

    „Die Beteiligte …. hat ihre Unterschrift von der Ortsverwaltung ….. beglaubigen lassen. Dabei handelt es sich lediglich um eine amtliche Beglaubigung, nicht um eine öffentliche Beglaubigung, wie sie §§ 129 BGB, 29 GBO voraussetzen. Zur öffentlichen Beglaubigung ist nach § 129 BGB der Notar (bzw. nach Landesrecht (§ 32 Absatz 4 LFGG) auch der Ratschreiber) berufen. Eine amtliche Beglaubigung nach § 65 BeurkG steht einer öffentlichen Beglaubigung nach 39 ff, 42 BeurkG nicht gleich, d. h. in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Unterlage verlangt, genügt eine amtliche Beglaubigung nicht den Anforderungen (vgl. zum Unterschied: DNotZ 1983, 6; Sorg, BWNotZ 4/2005, 73 ff (87); zur öffentlichen Beglaubigung: Dr. Malzer, DNotZ 2000, 169 ff)"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hatte vor kurzem so eine "Beglaubigung" unter einer Ausschlagung. :gruebel: Eine Nachfrage ergab: Einwohnermeldeamt. :confused: Hinweis meinerseits: Beglaubigung reicht nicht. :teufel: Ausschlagungsfrist war rum. :oops: Gut gemacht. :daumenrau

  • Ich hatte vor kurzem so eine "Beglaubigung" unter einer Ausschlagung. :gruebel: Eine Nachfrage ergab: Einwohnermeldeamt. :confused: Hinweis meinerseits: Beglaubigung reicht nicht. :teufel: Ausschlagungsfrist war rum. :oops: Gut gemacht. :daumenrau

    Das kann daraus werden, sauber gemacht liebes Einwohnermeldeamt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich hatte vor kurzem so eine "Beglaubigung" unter einer Ausschlagung. :gruebel: Eine Nachfrage ergab: Einwohnermeldeamt. :confused: Hinweis meinerseits: Beglaubigung reicht nicht. :teufel: Ausschlagungsfrist war rum. :oops: Gut gemacht. :daumenrau

    Das kann daraus werden, sauber gemacht liebes Einwohnermeldeamt.

    http://openjur.de/gericht-19.html


    http://openjur.de/gericht-19.htmlOLG Karlsruhe, 12 U 102/10, hat sich wohl immer noch nicht überall herumgesprochen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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