Auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung

  • In dem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihren Sohn zum Schlusserben. Jetzt kommt die "böse Schwiegertochter" in Spiel.
    Falls Sie nämlich Gesellschafterin, Prokuristin oder in irgendeiner anderen Funktion an der von den Eltern gegründeten KG und GmbH irgendwann beteiligt wird, wird die Berufung des Sohnes und seiner Abkömmlinge als Schlusserben ausgeschlossen.

    Jetzt soll eine auf den Namen der Mutter eingetragene Grundschuld gelöscht werden. Kann Sohnemann die Löschung bewilligen oder wird ein Pfleger für unbekannte Beteiligte benötigt?

    Nebenbei gefragt: Was passiert mit Abt. I des Grundbuchs, wenn Vater oder Mutter noch als Eigentümer eingetragen sind?

    Werden die "ererbten" Gesellschaftsanteile eingefroren? Können Gewinnanteile ausgezahlt werden?

  • 45 - die Antwort verstehe ich nicht;
    Vor- und Nacherbschaft gibt es nicht; ein Ersatzerbe ist für den Fall des Eintritts der Bedingung nicht nicht bestimmt; in dem Fall werde die weiteren gesetzlichen Erben berufen sein

  • Die in den Raum gestellte Fragestellung macht nur Sinn, wenn beide Elternteile - wovon ich ausgehe - bereits verstorben sind.

    Die Erbfolge nach dem erstverstorbenen Elternteil ist klar: Der Überlebende ist Alleinerbe, was nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen ist.

    Bei der Erbfolge nach überlebenden Elternteil gilt: Der Sohn ist als Schlusserbe zum Alleinerben berufen. Es soll diese Erbenstellung aber wieder verlieren, wenn einer der genannten Fälle eintritt. Das kann begrifflich keine Ersatzerbenstellung mehr sein (der Erbfall ist ja bereits eingetreten!), sondern nur eine auflösend bedingte Vollerbschaft i.V.m. einer aufschiebend bedingten Nacherbschaft, wobei zu Nacherben diejenigen Personen berufen sind, die beim Hinwegdenken des Sohnes und seiner Abkömmlinge die gesetzlichen Erben des überlebenden Elternteils wären.

    Natürlich ist auch dies alles nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen, bevor man sich Gedanken darüber macht, wessen Löschungsbewilligung genügt (oder auch nicht).

    Die Aussage, es gebe keine Nacherbfolge, ist demnach äußerst mutig.

  • @ cromwell

    beide Elternteile sind verstorben; ein Ersatzerbe für den auflösend bedingten Schlusserben ist nicht bestimmt, weil auch dessen Abkömmlinge im Fall des Bedingungseintritts von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.

    Eine ausdrückliche Vor- und Nacherbschaft ist nicht angeordnet. Weitere gesetzliche Erbin wäre die Schwester von Sohnemann

    Der Quatsch beruht auf einem notariellen Testament; ein Erbschein kann mE auch nur die auflösend bedingte Schlusserbfolge ausweisen

  • Na wenn die auflösende Bedingung eintritt ist der Erbe nicht mehr Erbe. Und dann muss jemand anderes Erbe sein, denn ohne Erbe geht's nicht.

    Es handelt sich also um eine auflösend bedingte Vollerbschaft und bedingte Vorerbschaft. Nacherben sind durch Auslegung zu ermitteln, wenn das ergebnislos ist bleiben die gesetzlichen Erben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin der Ansicht, dass die "Schwester" nicht Nacherbin, sondern aufschiebend bedingte Ersatzerbin ist, damit wäre z. Zt. der "Erbe" unbekannt

  • Diesen eingesetzten Erben hat es aber bei Bedingungseintritt nie gegeben, es ist m. E. kein Fall des § 2075 BGB, weil der Bedingungseintritt nicht vom Verhalten des Bedachten abhängig ist.

    "Diese Erbeinsetzung ist von Anfang an wirkungslos, wenn ...."; so hat der Notar formuliert

  • Auch ein Notar hat sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
    Dass das vorliegende notarielle Testament - im Fall einer gewollten Nacherbfolge - völlig vermurkst wurde, bedarf angesichts der bisherigen Diskussion keiner weiteren Vertiefung.

    Allerdings entspricht die von Dir nachgeschobene Formulierung nicht dem bislang mitgeteilten Sachverhalt. Denn hier stellt sich die Frage, ob die Beteiligungen der Schwiegertochter nur unter der Voraussetzung "schädlich" sein sollen, wenn sie bis zum Schlusserbfall bereits eingetreten sind. Falls ja, ist der Sohn Vollerbe und falls nein, bleibt es bei der Nacherbenlösung.

    Also einer von den vielen Fällen, bei welchen ein notarielles Testament auslegungsbedürftig ist, obwohl es dies nicht sein sollte und bei welchen dann an der Notwendigkeit eines Erbscheins im Anwendungsbereich des § 35 GBO kein Weg vorbeiführt.

  • Ja klar ist sie "von Anfang an" wirkungslos. Das ist die auflösende Bedingung. Aber im Moment ist sie nicht wirkungslos.

    Das heißt:
    - es gibt jetzt einen Erben
    - der vielleicht irgendwann nicht mehr Erbe ist
    - und dann sind an seiner Stelle andere Menschen die Erben (oder vielleicht auch er selbst, zu einem geringeren Anteil, das ist ggf. Auslegungsfrage).

    Und damit ist eine Vor- und Nacherbfolge beschrieben.
    Und einen Erbschein braucht man dann allein schon deshalb, weil das Testament keine Nacherben nennt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also zusammengefasst:

    Sohnemann ist auflösend bedingter Vollerbe und gleichzeitig aufschiebend bedingter nicht befreiter Vorerbe, aufschiebend bedingte Nacherben sind die gesetzlichen Erben mit Ausnahme des Sohnemannes und seiner Abkömmlinge; somit z. Zt. unbekannt.
    Erbschein muss dieses ausweisen;

    Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben, weil die zu löschende Grundschuld nicht das einzige Grundpfandrecht ist und Genehmigung des "Betreuungsgerichts";

  • Ja klar ist sie "von Anfang an" wirkungslos. Das ist die auflösende Bedingung. Aber im Moment ist sie nicht wirkungslos.

    Das heißt:
    - es gibt jetzt einen Erben
    - der vielleicht irgendwann nicht mehr Erbe ist
    - und dann sind an seiner Stelle andere Menschen die Erben (oder vielleicht auch er selbst, zu einem geringeren Anteil, das ist ggf. Auslegungsfrage).

    Und damit ist eine Vor- und Nacherbfolge beschrieben.
    Und einen Erbschein braucht man dann allein schon deshalb, weil das Testament keine Nacherben nennt.

    Allerdings wirkt der Bedingungseintritt - wie auch sonst - nur ex nunc. Es kann also keinesfalls der Fall eintreten, dass der Sohn seine Erbenstellung rückwirkend auf den Erbfall verliert.

  • Allerdings wirkt der Bedingungseintritt - wie auch sonst - nur ex nunc. Es kann also keinesfalls der Fall eintreten, dass der Sohn seine Erbenstellung rückwirkend auf den Erbfall verliert.


    Ja klar. Wie immer eben. Mit "von Anfang an" ist m.E. die "nicht befreite" Vorerbschaft umschrieben.

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  • Verwirrt hat mich das "von Anfang an", ich habe es so verstanden, dass die Eltern es so wollten, dass Sohnemann so zu stellen ist, als hätte er den Erbfall nicht erlebt und dass deshalb Tochter als Ersatzerbin in dem Fall berufen sei. Damit wäre der Erbe z.Zt. unbekannt.

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (26. April 2016 um 14:09)

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