Habe folgenden Fall auf dem Tisch:
Eingetragen ist in Abt. I die "evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde X".
Durch das entsprechende Landeskirchenamt wird nun die Änderung Eigentümerbezeichnung in "Evangelische Kirchengemeinde X (Kirchenvermögen)" beantragt.
Hierzu wird ausgeführt, dass als Zwischenschritt die Eingemeindung der ursprünglichen Kirchengemeinde in die "lutherische Kirchengemeinde X" vor über 90 Jahren durch Kirchenvorstandsbeschluss erfolgt sei. Eingereicht wurde hierzu beglaubigte Abschriften von unleserlichen handschriftlichen Notizen aus dem Jahr 1919. Es soll sich hierbei wohl um den besagten Vorstandsbeschluss handeln.
Des Weiteren liegt mir ein Vermerk des Kirchenarchivars vor, der mitteilt, dass das "Presbyterium der evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde X" 1919 den folgenden Beschluss gefasst habe: "Die evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde X wird an einem von dem Ev. Konsistorium X zu bestimmenden Zeitpunkt in die lutherische Kirchengemeinde X eingemeindet, sie hört damit zu bestehen auf, und ihre Mitglieder werden Glieder der lutherischen Kirchengemeinde X." Es handelt sich wohl um eine Druckschrift des Kirchenvorstandsbeschlusses von 1919.
Schließlich teilt der Archivar mit, dass die "Sachakten" zu den Vorgängen vermutlich im Zweiten Weltkrieg verbrannt seien.
Zu der zweiten Rechtsnachfolge (bzw. ggf. der Namensänderung) wurden keine Unterlagen eingereicht.
Mir geht es nun darum, wie ich mit diesem Antrag umgehen soll. Eigentlich müsste man m.E. sich in das damalige Kirchenrecht einarbeiten, um zu prüfen, wie eine seinerzeit Eingemeindung rechtswirksam vonstatten ging. Dies wird jedoch mangels Unterlagen und mangels Kenntnis vom Kirchenrecht nur schwerlich möglich sein. Des Weiteren besteht wohl auch das Problem, dass notwendige Unterlagen im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, sodass ein urkundlicher Nachweis wohl gar nicht mehr geführt werden kann.
Könnte und müsste man in einem derart verworrenen Fall einen Gutachter einschalten?