Wohnungskündigung

  • Hallo,
    vielleicht könnt Ihr mir kurz helfen.

    In einem Betreuungsverfahren hatte ich vor ein paar Wochen Betreuerin und Betroffene bei mir sitzen. Die Betroffene ist 21 und hat einen EB, sie lebt im ambulant betreuten Wohnen. Die Betreuerin ist ihre Pflegemutter.
    Damals hatte die Betroffene den Wunsch, in eine andere Stadt zu ziehen. Sie hatte sich entsprechend auch schon ein neues WG-Zimmer angesehen, dort zur Probe gewohnt, hatte eine Arbeit in einer Werkstatt zur Aussicht. Vor allem wohnt ihr Freund dort, das war für sie der Hauptgrund. Die Kostenzusage der entsprechenden Ämter lag vor.
    Jedenfalls wurde die Genehmigung erteilt, da Sie im Interesse der Betroffenen war und ihren Wünschen entsprach.

    Heute hat mich die Mutter/Betreuerin angerufen, die Tochter habe ihren Wunsch, in die andere Stadt zu ziehen, revidiert. Sie wolle viel lieber in eine andere, halbstationäre Wohnform. Die Bezugsbetreuer in den Einrichtungen halten das auch für sinnvoller, da eine Betreuung dort besser für sie sei. Eine Kündigung der alten Wohnung sei zwar zwischenzeitlich mal erfolgt, wäre jedoch erstens nicht fristgerecht gewesen und dann auch sofort wieder zurückgenommen worden, weil die Umzug ja nicht mehr gewollt war.
    Im Prinzip ist nun die Frage, ob man die "alte" Genehmigung für die selbe Wohnung noch benutzen kann, obwohl sich die Begründung geändert hat. Ich finde schon, denn der Tenor hat sich ja nicht geändert. Habe aber keine Fundstellen gefunden, die meine Meinung untermauern (auch keine, die ihr widersprechen).

    Hattet Ihr so einen Fall schon? Gibt's vielleicht sogar jemand, der mir fundiertere Belege liefern kann?

    Liebe Grüße

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Du hast die Kündigung der bisherigen Wohnung der Betroffenen in A-Stadt genehmigt.
    Die Betreuerin hat gekündigt. Die Kündigung dürfte dem Vermieter zugegangen sein. Die Kündigung ist rechtswirksam geworden. Das Mietverhältnis ist somit infolge Kündigung beendet.
    Das Problem ist doch: Ist die "Rücknahme" einer Kündigung überhaupt möglich? Wozu führt die Rücknahme: zu einem neuen Mietverhältnis? Wohl ja, wenn das Mietverhältnis "weiterbesteht". § 1907 Absatz 3 BGB (betreuungsgerichtliche Genehmigung des neuen Mietvertrags) dürfte wegen Fehlens der 4-Jahresfrist nicht einschlägig sein.
    Somit stellt sich nur noch die Frage, ob die von Dir erteilte Genehmigung "verbraucht" ist. Ich würde sagen: ja. Mit der Genehmigung ist die erste Kündigung rechtswirksam geworden. Die neue Kündigung bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens. Auf die Begründung des Genehmigungsbeschlusses kommt es allerdings nicht an.

  • Du hast die Kündigung der bisherigen Wohnung der Betroffenen in A-Stadt genehmigt.
    Die Betreuerin hat gekündigt. Die Kündigung dürfte dem Vermieter zugegangen sein. Die Kündigung ist rechtswirksam geworden. Das Mietverhältnis ist somit infolge Kündigung beendet.
    Das Problem ist doch: Ist die "Rücknahme" einer Kündigung überhaupt möglich? Wozu führt die Rücknahme: zu einem neuen Mietverhältnis? Wohl ja, wenn das Mietverhältnis "weiterbesteht". § 1907 Absatz 3 BGB (betreuungsgerichtliche Genehmigung des neuen Mietvertrags) dürfte wegen Fehlens der 4-Jahresfrist nicht einschlägig sein.
    Somit stellt sich nur noch die Frage, ob die von Dir erteilte Genehmigung "verbraucht" ist. Ich würde sagen: ja. Mit der Genehmigung ist die erste Kündigung rechtswirksam geworden. Die neue Kündigung bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens. Auf die Begründung des Genehmigungsbeschlusses kommt es allerdings nicht an.


    Ich halte auch ein neues Genehmigungsverfahren für erforderlich, da mit der Kündigung der Beschluss verbraucht ist.

  • Eine Kündigung der alten Wohnung sei zwar zwischenzeitlich mal erfolgt, wäre jedoch erstens nicht fristgerecht gewesen und .....

    Unwirksame Kündigung? Da muss man über "Verbrauch" noch mal nachdenken. Man hätte m.E. ohne weiteres eine wirksame Kündigung ohne neue Genehmigung nachschieben können.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Du hast die Kündigung der bisherigen Wohnung der Betroffenen in A-Stadt genehmigt.
    Die Betreuerin hat gekündigt. Die Kündigung dürfte dem Vermieter zugegangen sein. Die Kündigung ist rechtswirksam geworden. Das Mietverhältnis ist somit infolge Kündigung beendet.
    Das Problem ist doch: Ist die "Rücknahme" einer Kündigung überhaupt möglich? Wozu führt die Rücknahme: zu einem neuen Mietverhältnis? Wohl ja, wenn das Mietverhältnis "weiterbesteht". § 1907 Absatz 3 BGB (betreuungsgerichtliche Genehmigung des neuen Mietvertrags) dürfte wegen Fehlens der 4-Jahresfrist nicht einschlägig sein.
    Somit stellt sich nur noch die Frage, ob die von Dir erteilte Genehmigung "verbraucht" ist. Ich würde sagen: ja. Mit der Genehmigung ist die erste Kündigung rechtswirksam geworden. Die neue Kündigung bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens. Auf die Begründung des Genehmigungsbeschlusses kommt es allerdings nicht an.


    Ich halte auch ein neues Genehmigungsverfahren für erforderlich, da mit der Kündigung der Beschluss verbraucht ist.


    Lasst mich - gewährt mir diese Bitte - mit in Eurem Bunde sein, die Dritte.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Eine Kündigung der alten Wohnung sei zwar zwischenzeitlich mal erfolgt, wäre jedoch erstens nicht fristgerecht gewesen und .....

    Unwirksame Kündigung? Da muss man über "Verbrauch" noch mal nachdenken. Man hätte m.E. ohne weiteres eine wirksame Kündigung ohne neue Genehmigung nachschieben können.


    Die fähigste Betreuerin scheint es jedenfalls nicht zu sein, wenn sie zum einen die vertraglich geregelte Kündigungsfrist nicht richtig berechnen kann und zudem neben der Kündigung zu einem bestimmten unzutreffenden Zeitpunkt auch nicht hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt hat.


    A.U.:

    Verbraucht ist die Genehmigung übrigens aus meiner Sicht nicht durch die verspätete Kündigung, sondern durch deren Rücknahme/Fortsetzung des Mietverhältnisses.

  • Gut, ob das mit der Kündigungsfrist so kompetent war, darüber lässt sich streiten. Zu der hilfsweisen Kündigung: Wenn ich sie richtig verstanden habe - die Betreuerin redet sehr viel und man muss sich die Informationen im Wortschwall erstmal rauspicken und sortieren - hat es sich die Betroffene einfach nach der Kündigung anders überlegt.

    Bin aber nun mit euch im Boot, dass eine zweite Genehmigung wohl unumgänglich ist. Vielleicht sehen die Beteiligten - und vor allem die Betroffene - dann auch, dass sie sich an gewisse Abläufe halten müssen und Sprunghaftigkeit mit Folgen verbunden ist. Das dauert jetzt halt wieder ein bisschen, bis das Ganze durch ist.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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