Pfändungstabelle vs. P-Konto § 850 k ZPO

  • Moin,

    ich bin Insolvenzsachbearbeiter und habe meinen Schuldnern regelmäßig zu erklären, dass für unpfändbares Einkommen andere Grenzen gelten als für den Sockelfreibetrag des P-Kontos. Ich hoffe, das Thema wurde hier nicht schon einmal beantwortet. Bei der Forensuche bin ich zumindest nicht fündig geworden.

    Im vorliegenden Fall hinterlegen wohl alle Banken einen Freibetrag von aktuell EUR 1.073,88 (keine Unterhaltspflicht). Gemäß Pfändungstabelle in der aktuellen Fassung vom 01.07.2014 ist ein (Arbeits-)Einkommen bis zu EUR 1.079,99 unpfändbar (keine Unterhaltspflicht). Dass vom Wesen her ein Unterschied zwischen der Pfändung von Einkommen und Guthaben besteht, ist klar. Woher rührt jedoch die Differenz zwischen den beiden Beträgen? Nach meiner Kenntnis orientieren sich die Beträge doch in beiden Fällen am § 850c ZPO.

  • P-Konto hat eine festen Betrag: den des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Bei dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens kommt zu den festen Satz nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO noch ein "Bonus" nach § 850c Abs. 2 ZPO.
    Daher sind die unpfändbaren Beträge der Tabelle höher als die Freibeträge des P-Kontos.

    Kann man aber durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO auf Antrag angleichen lassen.....

  • Weiterer Unterschied: beim P-Konto gilt die Rundungsregel des § 850c Abs. 3 ZPO nicht.

    Genau das ist das Buch zum Film.

    Außerdem sind von dem AE nicht generell 1.079,99 € pfandfrei. Bei einem Einkommen von 1.080,00 € sind 4,28 € pfändbar und damit ist der unpfändbare Teil geringer als 1.079,99 €.

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