Moin,
ich bin Insolvenzsachbearbeiter und habe meinen Schuldnern regelmäßig zu erklären, dass für unpfändbares Einkommen andere Grenzen gelten als für den Sockelfreibetrag des P-Kontos. Ich hoffe, das Thema wurde hier nicht schon einmal beantwortet. Bei der Forensuche bin ich zumindest nicht fündig geworden.
Im vorliegenden Fall hinterlegen wohl alle Banken einen Freibetrag von aktuell EUR 1.073,88 (keine Unterhaltspflicht). Gemäß Pfändungstabelle in der aktuellen Fassung vom 01.07.2014 ist ein (Arbeits-)Einkommen bis zu EUR 1.079,99 unpfändbar (keine Unterhaltspflicht). Dass vom Wesen her ein Unterschied zwischen der Pfändung von Einkommen und Guthaben besteht, ist klar. Woher rührt jedoch die Differenz zwischen den beiden Beträgen? Nach meiner Kenntnis orientieren sich die Beträge doch in beiden Fällen am § 850c ZPO.