Anlegung Grundbuch Bodenreformland

  • Ich habe folgenden Fall:

    Es existiert ein Flurstück 1/1 laut Katasteramt. Danach ist das Grundstück im Grundbuch von X eingetragen. Dieses Grundbuch gibt es jedoch nicht. Nun soll ich ein Anlegungsverfahren durchführen und den alten Eigentümer A mit dem Flurstück wieder eintragen.
    Problem ist hierbei, dass es sich um Bodenreformland handelt.
    Ich habe herausgefunden, dass A aufgrund Ersuchen der Verordnung über Bodenreform 1946 als Eigentümer des Grundstücks 1/1 eingetragen wurde. Aus den alten Grundakten und dem alten Grundbuch ist ersichtlich, dass das Flurstück 1/1, zerlegt in 2 Teilflächen, 2 neuen Eigentümern B und C aufgrund Ersuchen zugewiesen wurde. In den 2 neuen Grundbüchern wurde dann Flurstück 1/1 tlw mit der Teilfläche und jeweils B und C als Eigentümer eingetragen.
    Aus den neuen Grundbüchern ist dann nur noch unter Abschreibungen ersichtlich, dass die Teilflächen an dem Flurstück 1/1 ausgebucht wurden und dem Bodenfond zugeführt sind. Weiter Unterlagen sind nicht vorhanden.
    Die Erben des A beantragen nun im Wege der Anlegung A und dann die Erben für das gesamte Flurstück 1/1 einzutragen und berufen sich auch die ursprüngliche Eintragung und dem alten Grundbuch von 1946 und dem Auszug aus dem Liegenschaftsbuch vom Katasteramt.
    Aber kann ich dies überhaupt tun aufgrund der Vermerke über die Ausbuchung in den Bodenfond,die ja zeitlich später waren? Ist hier Eigentum des Volkes entstanden bzw. muss ich das Land beteiligen?
    :gruebel::confused:

  • Der Grund, A nicht als Eigentümer einzutragen, ergibt sich bereits hieraus:

    ...Aus den alten Grundakten und dem alten Grundbuch ist ersichtlich, dass das Flurstück 1/1, zerlegt in 2 Teilflächen, 2 neuen Eigentümern B und C aufgrund Ersuchen zugewiesen wurde. In den 2 neuen Grundbüchern wurde dann Flurstück 1/1 tlw mit der Teilfläche und jeweils B und C als Eigentümer eingetragen. ...

    Die Erwerbsunterlagen und Eintragungsnachweise zugunsten von A sind damit für das Anlegungsverfahren wertlos.

    Wen führt denn das alte Bestandsblatt (die Karteikarte des Liegenschaftsdienstes) nach Ausbuchung als Eigentümer auf?

  • Ich würde noch einen Blick in die Mutterrolle werfen (Kopie vom Katasteramt besorgen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Katasteramt hat von der Übertragung der Teilflächen keine Mitteilung erhalten und ist auch in den alten Unterlagen nicht verzeichnet. Das Grundstück wurde nie vermessen. Beim Katasteramt ist immer noch A für das Flurstück 1/1 als Eigentümer geführt.
    Fraglich ist ja für mich auch, ob eine Buchung von Teilflächen ohne jegliche Vermessung möglich war.

  • Der Grund, A nicht als Eigentümer einzutragen, ergibt sich bereits hieraus:

    ...Aus den alten Grundakten und dem alten Grundbuch ist ersichtlich, dass das Flurstück 1/1, zerlegt in 2 Teilflächen, 2 neuen Eigentümern B und C aufgrund Ersuchen zugewiesen wurde. In den 2 neuen Grundbüchern wurde dann Flurstück 1/1 tlw mit der Teilfläche und jeweils B und C als Eigentümer eingetragen. ...

    Die Erwerbsunterlagen und Eintragungsnachweise zugunsten von A sind damit für das Anlegungsverfahren wertlos.

    Das sehe ich auch so.

    Es spricht viel dafür, dass A sein Bodenreformland an den Bodenfonds zurück gegeben hat. Das ist damals regelmäßig und oft auch ziemlich schnell nach Zuteilung geschehen. Damit kommt A bzw. dessen Erben nicht als Eigentümer von 1/1 infrage.

    Nicht unwahrscheinlich ist, dass später auch B und C ihren Anteil an den Bodenfonds zurückgegeben haben, weshalb die Vermessung von 1/1 nicht mehr vollzogen wurde. Vielleicht lässt sich ermitteln, ob B und C (damals) weitere Flurstücke im Zuge der Bodenreform zugeteilt bekommen hatten. Dann könnte man sich anhand des Schicksals der weiteren Bodenreformflurstücke von B und C der Eigentumsfrage von 1/1 nähern.

  • Kleine Nachfrage: Für diese Ausbuchung gibt es aber keine Unterlagen? Dann würde ich schon aus diesem Grund das Land dazu erst einmal anhören.

    Ansonsten:
    Ganz zu Beginn der BR war es durchaus üblich, nur ungefähre Flächen, manchmal auch nur der Größe nach, zuzuweisen (und im Grundbuch zu vermerken), allerdings musste die Vermessung dann nachfolgen.
    Wenn wie hier sehr wahrscheinlich alles letztlich wieder in den Bodenfonds zurückgeführt wurde, dann hat keiner der ehemals Bedachten Ansprüche. Dann bist Du beim Vermögenszuordnungsgesetz.

    Der A hat sein Recht ggf. durch die - zeitlich nachfolgenden - Zuweisungen an B und C (Du hast von Ersuchen geschrieben) wieder verloren. Da heute auch keiner mehr weiß, ob A vielleicht sogar bewusst darauf verzichtet hat (weil er ein anderes Landstück bekommen hat, nur seine Ehefrau vielleicht vorsorglich für ihn beantragt hat oder ...), würde ich den Antrag der Erben des A zurückweisen.
    Die weitere Klärung kann dann gern im Widerspruchsverfahren erfolgen ...

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • A hat sein Eigentum verloren.

    B und C können nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden.

    Letzter Eigentümer kann nur der Bodenfonds sein. Das Grundbuch ist mit "Eigentum des Volkes" anzulegen und die Vermögenszuordnungsstelle zu benachrichtigen.

  • Das scheint mir auch die Lösung zu sein.

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