Ich habe folgenden Fall:
Es existiert ein Flurstück 1/1 laut Katasteramt. Danach ist das Grundstück im Grundbuch von X eingetragen. Dieses Grundbuch gibt es jedoch nicht. Nun soll ich ein Anlegungsverfahren durchführen und den alten Eigentümer A mit dem Flurstück wieder eintragen.
Problem ist hierbei, dass es sich um Bodenreformland handelt.
Ich habe herausgefunden, dass A aufgrund Ersuchen der Verordnung über Bodenreform 1946 als Eigentümer des Grundstücks 1/1 eingetragen wurde. Aus den alten Grundakten und dem alten Grundbuch ist ersichtlich, dass das Flurstück 1/1, zerlegt in 2 Teilflächen, 2 neuen Eigentümern B und C aufgrund Ersuchen zugewiesen wurde. In den 2 neuen Grundbüchern wurde dann Flurstück 1/1 tlw mit der Teilfläche und jeweils B und C als Eigentümer eingetragen.
Aus den neuen Grundbüchern ist dann nur noch unter Abschreibungen ersichtlich, dass die Teilflächen an dem Flurstück 1/1 ausgebucht wurden und dem Bodenfond zugeführt sind. Weiter Unterlagen sind nicht vorhanden.
Die Erben des A beantragen nun im Wege der Anlegung A und dann die Erben für das gesamte Flurstück 1/1 einzutragen und berufen sich auch die ursprüngliche Eintragung und dem alten Grundbuch von 1946 und dem Auszug aus dem Liegenschaftsbuch vom Katasteramt.
Aber kann ich dies überhaupt tun aufgrund der Vermerke über die Ausbuchung in den Bodenfond,die ja zeitlich später waren? Ist hier Eigentum des Volkes entstanden bzw. muss ich das Land beteiligen?