Guten Morgen,
meine Kollegin hat einen Unterhaltstitel mit Schuldner in Schweden. Hier soll ein Auszug nach Anhang I erteilt werden.
Der Beschluss konnte dem Schuldner bisher nicht zugestellt werden. Er ist allerdings wirksam und somit vollstreckbar, da die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde.
Es bestehen nun ihrerseits dennoch Bedenken den Auszug zu erteilen, da dem Vollstreckungsorgan in Schweden in jedem Fall ein Zustellungsnachweis vorzulegen ist.
Für die Erteilung des Auszugs reicht allerdings die Vollsteckbarkeit aus, soweit ich die Hinweise des AG Warendarf dazu gelesen habe. Der Gläubiger möchte nun im Parteibetrieb in Schweden zustellen und gleichzeitig einen Vollstreckungsauftrag stellen.
Wie seht Ihr das? Bestehen Eurerseits wegen der fehlenden Zustellung Bedenken?
Edit:
Thema verschoben.
Ulf, Admin