Zustellung des Titels vor Erteilung eines Auszugs nach Anhang I notwendig?

  • Guten Morgen,

    meine Kollegin hat einen Unterhaltstitel mit Schuldner in Schweden. Hier soll ein Auszug nach Anhang I erteilt werden.

    Der Beschluss konnte dem Schuldner bisher nicht zugestellt werden. Er ist allerdings wirksam und somit vollstreckbar, da die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde.
    Es bestehen nun ihrerseits dennoch Bedenken den Auszug zu erteilen, da dem Vollstreckungsorgan in Schweden in jedem Fall ein Zustellungsnachweis vorzulegen ist.

    Für die Erteilung des Auszugs reicht allerdings die Vollsteckbarkeit aus, soweit ich die Hinweise des AG Warendarf dazu gelesen habe. Der Gläubiger möchte nun im Parteibetrieb in Schweden zustellen und gleichzeitig einen Vollstreckungsauftrag stellen.

    Wie seht Ihr das? Bestehen Eurerseits wegen der fehlenden Zustellung Bedenken?

    Edit:
    Thema verschoben.
    Ulf, Admin

  • Ich habe das mit der Zustellung auch auf den Seiten des AG Warendorf gelesen. Ich wage rolli nicht zu widersprechen, aber ich finde im Art. 20 nicht die Notwendigkeit der Zustellung des Titels. In Art. 24b) steht allerdings, dass das prozesseinleitende Schriftstück zugestellt sein muss. Vielleicht kann rolli ja mal Stellung nehmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Meine Kollegin und ich sind unsicher, ob die Zustellung ausschließlich vom Vollstreckungsorgan geprüft werden muss oder doch von uns:confused:

  • Tja, ich kenne mich im schwedischen Vollstreckungerecht nicht aus. Denn nach Art. 41 I gilt schwedisches Recht bei der Vollstreckung. Daher weis ich nicht, ob eine Zustellung wie in Deutschland durch den GV bei Beginn der Vollstreckung möglich ist. Ich gehe mal davon aus, dass der Titel kein Vergleich ist. Daher wäre eine Zustellung von Amts wegen doch sowieso notwendig. Im Zweifel muss die Zustellung per Ersuchen/IR in Schweden vorgenommen werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • 1.
    Der begehrte Auszug (Formblatt I EuUnthVO (EU-Verordnung Nr. 4/2009) kann antragsgemäß erteilt werden.

    2.
    Für die Unterhaltsvollstreckung in Schweden benötigt die Gläubigerpartei in Hinblick auf Art. 41 EuUnthVO eine Zustellungsbescheinigung zum deutschen Schuldtitel.
    Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
    Die Zustellung könnte also auch im Parteibetrieb in Schweden erfolgen;
    nach dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) ist eine unmittelbare Parteizustellung im Sinne des Art. 15 EuZustVO (Europäische Zustellungsverordnung) zulässig.

    Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel erforderlich ist, hängt also letztlich von den schwedischen Verfahrensvorschriften ab (Parallelbestimmung zu §§ 750 ZPO, 120 FamFG?).

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