Hallo zusammen,
folgende Frage zum Thema Vergütung des Insolvenzverwalters stellt sich mir gerade. Ein Insolvenzverwalter erzielt aus der Verwertung der Masse einen Betrag von 57.600€. 47.600€ hiervon waren mit Absonderungsrechten belastet, in den 47.600€ waren 7.600€ USt enthalten, die der Verwalter auch abgeführt hat. Es bleibt somit eine Masse von 10T€. Der Verwalter berechnet seine Vergütung nun allerdings nicht von 10T€ sondern von 10.760 €. Er kommt dann auf eine Regelvergütung von 7.040€.
Das ist m.E. aber zu hoch. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV bestimmt, dass Massegegenstände die mit Absonderungsrechten belastet sind berücksichtigt werden, allerdings ist der Mehrbetrag der Vergütung auf 50% der Feststellungspauschale begrenzt. Feststellungspauschale sind 4% also kann er 2% auf die Vergütung aufschlagen. Macht bei 47.600€ = 940,80€. Zusätzlich dann 40% von 10T€= 4T€ macht insgesamt 4.940,80€. Der Vergütungsantrag ist somit in Höhe von 7.060 ./. 4.940,80 = 2.119,20 zu hoch. Der Rpfl. beim AG hat den Antrag so genehmigt, man könnte sof. Beschwerde einlegen. Übersehe ich hier etwas oder gibt es hier eine Rechtsprechung die besagt, dass bei USt. eine Sonderregelung gilt?
Zweitens dann die Frage an die Rechtspfleger hier im Forum :), wie genau prüft ihr Vergütungsanträge?
Mir ist aufgefallen, dass, zumindest bei unserem Hauptgericht, die Rechtspfleger oft die Vergütungsanträge der Insolvenzverwalter gefühlt relativ schnell durchwinken. Z.B. fällt mir ein Fall ein, mittelständisches Unternehmen Produktionshalle 1 und Verwaltungsgebäude mit kleinerer Produktionshalle 2 waren ca. 200m voneinander getrennt. Verwalter macht für mehrere Betriebsstätten einen Zuschlag von 25% geltend, zusätzlich zu sonstigen Zuschlägen, versteht sich, die waren oftmals auch etwas überzogen, meiner Meinung nach. Am Ende betrugen mit allen Kosten des Gerichts, der vorläufigen und der Endvergütung die Kosten insgesamt 190.500€, wobei eine Masse von 190.200€ zur Verfügung stand. Mit Krokodilstränen verkündete der Verwalter, dass leider für die Gläubiger nichts übrig geblieben sei. Nachdem ich dann sowohl telefonisch als auch schriftlich beim Gericht den Vergütungsantrag bemängelt hatte, nahm die Rechtspflegerin dies zum Anlass und kürzte an der ein oder anderen Stelle, teils auch erheblich. In anderen Verfahren war dies oftmals auch so. Die Gespräche mit dem Gericht waren durchaus konstruktiv und nicht irgendwie von neg. Stimmung geprägt, also keiner der Rechtspfleger machte mir deutlich, dass ich lästig sei, oder irgendwie auf Dinge pochen würde die lächerlich wären, aber umgekehrt hatten sie zumindest am Anfang meist keine Einwände gegen die Vergütung.
Zur Struktur des Gerichts kann ich sagen, dass das Gericht eine mittlere Größe hat, wobei es rd. 6-8 "Stammverwalter" gibt, alle mindestens 45 Jahre alt und seit zig Jahren beim Gericht bestellt, man kennt sich.
So ein wenig habe ich das Gefühl als ob die Verwalter das gute Verhältnis zum Gericht ein wenig ausnutzen und gerne mal bei der Vergütung etwas üppiger zuschlagen. Das Gericht wiederum scheint definitiv nicht absichtlich die fragwürdigen Anträge durchzuwinken, aber diese nicht allzu genau zu kontrollieren. Daher meine Eingangs gestellt Frage, wie genau prüft eigentlich der Rpfl. den Vergütungsantrag oder ist das völlig individuell, ggfls. auch sogar von der Tagesform abhängig, also z.B. ich prüfe jeden zweiten genauer, die anderen nur auf summarische Richtigkeit etc.