Hallo,
ich habe einen Nachlassfall, in dem Kosten für die Erteilung des Erbscheins berechnet wurden. Für das Grundstück wurde der Einheitswert * 15 genommen, dies waren 49.845,00 EUR. Nun legen die Erben Widerspruch gegen die Ansetzung dieses Wertes ein, da sie bei dem Verkauf höchstens 30.000,00 EUR erzielen werden.
Eine Festsetzung des Geschäftswertes gem. § 79 GNotKG erfolgte durch meine Vorgängerin leider nicht.
Muss ich nun die Kostenrechnung ändern oder kann ich mich auf den Einheitswert stützen? Wenn ja, gibt es dafür eine Entscheidung?
Dankeschön