Änderung Grundstückswert nach Erstellung der Kostenrechnung

  • Hallo,
    ich habe einen Nachlassfall, in dem Kosten für die Erteilung des Erbscheins berechnet wurden. Für das Grundstück wurde der Einheitswert * 15 genommen, dies waren 49.845,00 EUR. Nun legen die Erben Widerspruch gegen die Ansetzung dieses Wertes ein, da sie bei dem Verkauf höchstens 30.000,00 EUR erzielen werden.
    Eine Festsetzung des Geschäftswertes gem. § 79 GNotKG erfolgte durch meine Vorgängerin leider nicht.
    Muss ich nun die Kostenrechnung ändern oder kann ich mich auf den Einheitswert stützen? Wenn ja, gibt es dafür eine Entscheidung?

    Dankeschön

  • Welchen Verkehrswert haben die Erben den ursprünglich für das Grundstück angegeben?
    Sollten diese keinen angegeben haben, wäre ich am überlegen evtl. von den Erben, die sich jetzt beschweren, vllt. doch mal ein Gutachten zum Verkehrswert anzufordern. (auch wenn das sonst nicht verlangt wird)

  • § 46 GNotKG.

    Einheitswert mal 15 - diese Regel finde ich im Gesetz nicht, aber:

    Absatz 2 Ziffer 2: nach den Angaben der Beteiligten.

    Zum Gutachten:
    Absatz 4: Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt. Also nichts mit Gutachten.

  • Eine Wertberechnung nach dem Einheitswert halte ich für ziemlichen Blödsinn, weil offenkundig ist, dass der Einheitswert mit dem Verkehrswert nicht das geringste gemein hat.

    Das sehe ich genauso. Leider steht es noch immer so im Wertermittlungsbogen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich häng mich hier mal dran.. :)

    Das Grundbuchamt teilt dem NL-Gericht regelmäßig den Kaufpreis mit, wenn Erben den Grundbesitz aus der NL-Masse veräußern.
    Ändert ihr in solchen Fällen den mit Beschluss festgesetzten Wert zur Berechnung der Kosten, wenn der Kauferlös über dem angegebenen Wert des Grundbesitzes in dem damals eingereichten Fragebogen liegt? Sprich fordert ihr Kosten nach?

    Meiner Meinung funktioniert das nicht wegen der Rechtskraft des Beschlusses mit dem ich den Wert festgesetzt habe.. :gruebel:

    Wie handhabt ihr das?


  • genauso, sprich keine Nachforderung aus den von dir genannten Gründen

    (Unabhängig davon steht in Grundstücksgutachten immer ein Verkehrswert. Der tatsächliche Kaufpreis kann jedoch höher liegen oder auch niedriger, je nach Interesse/Kaufkraft des Erwerbers.)

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