Beerdigungskosten begleichen

  • Araya: Dein Ernst?

    Nur weil offenbar weder das Nachlassgericht noch von dort bestellte NLP vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich haben, bedeutet das nicht, dass man als Bank Überweisungen ohne die Anweisung durch einen Kontoberechtigten machen darf.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Araya: So so....Rechnungen werden vom Konto des Verstorbenen bezahlt, wenn diese der Bank vorgelegt werden?

    Wenn ich NLP werde und sowas sehe, darf die Bank mir erklären was das soll und dann regelmäßig einfach den gleichen Betrag nochmal an mich zahlen. Tolle Sache - für mich als NLP eines ggf. überschuldeten oder inliquiden Nachlasses.

    Die Bank überweist doch nur, wenn auch Geld auf dem Konto ist. Überschuldet oder inliquid sehe ich da nicht als Hinderungsgrund. Inliquid eh nicht, da ja liquid da Geld auf Konto. Überschuldet? Mag sein, aber wer stellt da eine Rangfolge auf, wer, wann, wieviel erhält?
    Wenn die Bestatter hier ev (je nach Schnelligkeit der beteiligten Stellen) länger auf Ihre Bezahlung warten müssen oder sich hinterher sogar herausstellt, dass gar nicht oder nur zum Teil gezahlt werden kann, frage ich mich, wer dann die Toten noch unter die Erde bringen wird...
    Und unabhängig von allen Einwänden: Ich kenne es nur so. Wären die Banken/Sparkassen hier schon mal zu einem Regress herangezogen und/oder verurteilt worden sein, würden sie es wohl auch nicht mehr machen. Scheint also noch nicht der Fall gewesen zu sein.

    Bestatter müssten eigentlich ihr Geld immer bekommen, egal was an Nachlass vorhanden ist. Wer bestellt bezahlt. Und zwar immer der lebende Auftraggeber.

  • es geht doch einfach darum, dass die Bank nicht die Angemessenheit der Höhe der Bestattungskosten prüfen kann! Nicht jede horrende Bestatterrechnung ist standesmäßig. Deshalb überweisen die Banken zu Recht nichts. Bis über 25jährige Entscheidungen kann ich gerne nachreichen. Ich selbst habe mehrmals deswegen Banken auf Schadensersatz verklagt und die Rechtsstreite gewonnen.

  • Araya: Dein Ernst?

    Nur weil offenbar weder das Nachlassgericht noch von dort bestellte NLP vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich haben, bedeutet das nicht, dass man als Bank Überweisungen ohne die Anweisung durch einen Kontoberechtigten machen darf.

    Ne, mein Dieter. :D
    Meinst du alles oder nur den letzten Satz. Zum letzten Satz: so isses, sonst hätte ich es nicht geschrieben. (Unabhängig dass ich mich einerseits hierüber gewundert habe (ua wegen der hier ja auch vorgetragenen Bedenken), habe ich mir den Kopf nicht mehr gemacht. Prinzipiell muss die Bank wissen, was sie macht (auch wenn insbesondere die Briefeverschickbank zu Zeiten von vor P-Konto gerne gezeigt hat, dass es nicht so ist). Und wäre sie verurteilt worden, würde sie es bestimmt nicht mehr machen.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • es geht doch einfach darum, dass die Bank nicht die Angemessenheit der Höhe der Bestattungskosten prüfen kann!


    Ist das Nachlassgericht dazu denn in der Lage bzw. erfolgt eine entsprechende Prüfung vor Erlass eines Beschlusses nach § 1846 BGB? :gruebel:


    Nein, es ist ebenso nicht die Sache des Nachlassgerichts. Das kann nur der Nachlasspfleger nach Ermittlung der Vermögenswerte.

    Kurzes Beispiel: Erblasser hinterläßt ca. 9.000 € auf Girokonto. Erbe schlägt aus, veranlasst aber eine Banküberweisung auf die Bestattungskosten von € 8.500,00 ...


  • Wenn es Wunsch des Verstorbenen war, entsprechend teuer bestattet zu werden und damit für die Erben nicht mehr viel übrig zu lassen, sehe ich kein Problem.


  • das kann man schon so sehen. Aber ich habe Bedenken: was ist dann mit den Kosten für z.B.Wohnungsauflösung oder restl. Heimkosten, andere Gläubiger, wenn praktisch alles an den Bestatter geht?

  • Und wie oft habe ich es erlebt, dass ich dann nach Monaten doch zum Nachlasspfleger bestellt werde. Dann ist kein Geld mehr da. Der Vermieter hat in "Selbstjustiz" die Wohnung geräumt, alle Unterlagen sind weg. Nur der PKW steht noch immer auf dem Krankenhausparkplatz....tolle Sache, wenn man dann NLP wird. Vor allem, weil das eigentlich zum Todezeitpunkt auf dem Konto mal vorhanden gewesene Geld locker gereicht hätte, um die Kosten für die Abwicklungspflegschaft zu begleichen....aber nein, das Gericht oder die Bank haben davon lieber die Kosten für den Arzt oder den Bestatter bezahlt, oder man hat monatelang zugesehen, wie per Dauerauftrag die Miete weiterbezahlt wurde, bis nichts mehr da ist, statt gleich eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.

    Wer also meint, dass heutzutage ein Nachlass alleine damit aus Gerichtssicht als abgeschlossen betrachtet werden kann, wenn die Bestattungskosten bezahlt sind, der irrt. Vom Handyvertrag, über die Mietwohnung bis hin zur Haftpflichtversicherung oder dem Zeitschriftenabo. Jeder hinterläßt derart viele offene Rechtsverhältnisse und oft auch große Vermögenswerte, obwohl Erben zunächst ausgeschlagen haben oder man die Vermögen dem Nachlass zunächst nicht ansieht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und wie oft habe ich es erlebt, dass ich dann nach Monaten doch zum Nachlasspfleger bestellt werde. Dann ist kein Geld mehr da. Der Vermieter hat in "Selbstjustiz" die Wohnung geräumt, alle Unterlagen sind weg. Nur der PKW steht noch immer auf dem Krankenhausparkplatz....tolle Sache, wenn man dann NLP wird. Vor allem, weil das eigentlich zum Todezeitpunkt auf dem Konto mal vorhanden gewesene Geld locker gereicht hätte, um die Kosten für die Abwicklungspflegschaft zu begleichen....aber nein, das Gericht oder die Bank haben davon lieber die Kosten für den Arzt oder den Bestatter bezahlt, oder man hat monatelang zugesehen, wie per Dauerauftrag die Miete weiterbezahlt wurde, bis nichts mehr da ist, statt gleich eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Wer also meint, dass heutzutage ein Nachlass alleine damit aus Gerichtssicht als abgeschlossen betrachtet werden kann, wenn die Bestattungskosten bezahlt sind, der irrt. Vom Handyvertrag, über die Mietwohnung bis hin zur Haftpflichtversicherung oder dem Zeitschriftenabo. Jeder hinterläßt derart viele offene Rechtsverhältnisse und oft auch große Vermögenswerte, obwohl Erben zunächst ausgeschlagen haben oder man die Vermögen dem Nachlass zunächst nicht ansieht.

    Und der Witz ist ja, dass alles Geld nun wirklich weg ist, der Nachlasspfleger für seine letztendlich dann sinnlose Arbeit aus der Landeskasse bezahlt wird, ein gelungener "Spareffekt"

  • Was ich nicht verstehe:

    Im Nachlass sind alle für die Anwendung von Par. 1846 BGB anstelle der regelmäßigen Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Da wird fast alles angeordnet (bishin zur Räumung der Erblasserwohnung durch den Vermieter).

    Bei Betreuungen scheuen sich fast alle, Par. 1846 BGB anzuwenden (z.B. Anordnung der Veräußerung von Wertpapieren ohne Bestellung eines Betreuers, Einwilligung in eine nichtgenehmigungspflichtige Operation, Kündigung der Wohnung des Betroffenen, Anweisung an Bank, eine Auszahlung vom Betreutenkonto vorzunehmen).

    Und bei den betreuungsgerichtlichen Zuweisungsverfahren wird die Anwendung von Par. 1846 BGB abgelehnt (z.B. Abgabe einer Löschungsbewilligung durch das Gericht -anstelle des Pflegers-, Bewilligung einer Sicherungshypothek -anstelle des Pflegers-).

    Einen Grund für die uneinheitliche Rechtsanwendung kann ich allerdings nicht erkennen.

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