Beerdigungskosten begleichen

  • Der Erblasser stand unter Betreuung. Etwas Vermögen ist da, sodass die Beerdigungskosten auf jeden Fall noch gezahlt werden können und etwas übrig bleibt.

    Die ehemalige Betreuerin würde nun die Rechnung der Bestattung noch begleichen und fordert dazu eine Beschluss. Den Rest würde sie dann hinterlegen, da es keine Erben/Angehörige gibt.

    Wie macht Ihr das? Beschluss oder extra Nachlasspflegschaft?

  • Die Betreuung ist mit dem Tod beendet, die Betreuerin darf über nichts mehr verfügen. Vom Betreuungsgericht kann es keinen entsprechenden Beschluss mehr geben. Auf welcher Grundlage könnte das Nachlassgericht so einen erstellen? Und hat die Betreuerin die Beerdigung in Auftrag gegeben? Wieso? Normalerweise kümmert sich das Ordnungsamt um die Beerdigung, wenn keine Erben bekannt sind.

  • Die Geldinstitute zahlen üblicherweise Bestattungsrechnungen per Überweisung. Warum soll ein (nicht möglicher) Beschluss notwendig sein? Hinterlegung im Rahmen einer Nachlasspflegschaft. Hat nichts mit dem Betreuungsgericht zu tun.

  • Die Betreuerin soll ihre Schlussrechnung machen und gut.
    Das Geld auf dem Girokonto/Sparkonto kann erst mal dort bleiben. Die Bank passt auf.
    Bargeld, das die Betreuerin verwahrt, kann sie auf das Girokonto/Sparkonto einzahlen.
    Das Betreuungsgericht prüft die Schlussrechnung und vermittelt -sofern das Nachlassgericht Erben oder einen Nachlasspfleger mitteilt- die Schlussrechnung. Dann kann die Akte eigentlich geschlossen werden.
    Der Rest spielt sich beim Nachlassgericht ab (Sicherungsbedürfnis § 1960 BGB/Antrag auf Nachlasspflegschaft § 1961 BGB/Testamentseröffnung/Erbschein u.s.w.). Will die Bank die Kontoverbindung beenden kann sie hinterlegen.

  • Die Geldinstitute zahlen üblicherweise Bestattungsrechnungen per Überweisung.

    Das machen die Banken bei uns (leider) schon lange nicht mehr.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo PuCo,
    die ÜW von Bestattungsrechnungen ist der Standard bei Kreditinstituten ... es muss halt nur ein Berechtigter den Auftrag dazu erteilen.

    Das kann ein Kontobevollmächtigter sein oder ein (nachgewiesener) Erbe oder ein Bestattungsverpflichteter (sofern der Nachlass nicht droht, überschuldet zu sein) oder eben das Nachlassgericht.

    Der Betreuer ist es aber nicht mehr.

    Rene

  • Wenn ein "Berechtigter" den Auftrag erteilen muss, kann er auch den Überweisungsvordruck ausfüllen. Wo ist denn da der Unterschied?

    Da es sich bei den Bestattungskosten unzweifelhaft und zweifelsfrei um Nachlassverbindlichkeiten handelt, sind die aus dem Nachlass zu bezahlen. Und das Geld bei der Bank ist Nachlass. Da sollte die Vorlage der Rechnung genügen und die Bank macht dann den Rest. So kenne ich das und alles andere wäre keine Erleichterung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Bank darf nur Verfügungen zulassen, wenn ein Berechtigter verfügt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo PuCo,
    die ÜW von Bestattungsrechnungen ist der Standard bei Kreditinstituten ... es muss halt nur ein Berechtigter den Auftrag dazu erteilen.

    Das kann ein Kontobevollmächtigter sein oder ein (nachgewiesener) Erbe oder ein Bestattungsverpflichteter (sofern der Nachlass nicht droht, überschuldet zu sein) oder eben das Nachlassgericht.

    Der Betreuer ist es aber nicht mehr.

    Rene

    Hallo Rene,

    ja, das mag sein. Aber dann entsteht auch die Problematik -wie im Ausgangsfall beschrieben- nicht, wenn es einen Berechtigten gibt. Es geht ja gerade darum, wenn es keinen Berechtigten gibt.
    In meinen Anfangszeiten beim NLG haben die Banken und Sparkassen -gegen Vorlage der Bestattungsrechnung- direkt an den Bestatter den Betrag überwiesen vom Konto des Erblassers. Auch ohne Berechtigten. Das meinte ich, gibt es heute nicht mehr. Wobei ich die Kreditinstitute diesbezüglich natürlich auch verstehen kann wegen der Haftung.

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  • Wer Gläubiger des Nachlasses ist beantragt eine Nachlasspflegschaft. Sei es der Bestatter, derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat oder das Amt für öffentliche Ordnung.

  • Die Bank darf nur Verfügungen zulassen, wenn ein Berechtigter verfügt.

    Ist zumindest bei unseren örtlichen Sparkassen und Volksbanken so, wie ich geschrieben habe. Nachlassverbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Versterben stehen (zB Arzt, Bestatter) werden von der Bank/Sparkasse gegen Vorlage der Rechnung bezahlt, vom Konto des Verstorbenen.

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  • Araya: So so....Rechnungen werden vom Konto des Verstorbenen bezahlt, wenn diese der Bank vorgelegt werden?

    Wenn ich NLP werde und sowas sehe, darf die Bank mir erklären was das soll und dann regelmäßig einfach den gleichen Betrag nochmal an mich zahlen. Tolle Sache - für mich als NLP eines ggf. überschuldeten oder inliquiden Nachlasses.

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  • Bekanntes Problem:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post908910

    Wie es gelöst werden kann, scheint hier überraschenderweise nicht geläufig zu sein.

    War da nicht in München auf dem Nachlasspflegschaftstag so ein Märchenerzähler, der ne Geachichte von einem königlichen Beamten erzählt hat? Hatte dieser Beamte nicht so komische Schreiben rausgelassen, wonach ein Vertragspartner des Erblasser auf Anweisung des Beamten etwas tun sollte? Und hatte nicht der spätere Nachlasspfleger und auch der handelnde Vertragspartner dann ein riesiges Problem? Und war nicht die Moral des Märchens: Beamter, solche Anweisungen macht man nicht? Auch nicht mit obergerichtlichem Seegen?

  • Araya: So so....Rechnungen werden vom Konto des Verstorbenen bezahlt, wenn diese der Bank vorgelegt werden? Wenn ich NLP werde und sowas sehe, darf die Bank mir erklären was das soll und dann regelmäßig einfach den gleichen Betrag nochmal an mich zahlen. Tolle Sache - für mich als NLP eines ggf. überschuldeten oder inliquiden Nachlasses.

    Aber mit gerichtlichen Seegen ist alles gut? Bezahlung von Rechnungen als Nachlasssicherung? Wie gesagt: Auf dem Nachlasspflegschaftstag hat sich das -vom Märchenerzähler und von Dir- etwas anders angehlört. Ich als Nachlassprichter ordne hier auf Antrag des Gläubigers eine Nachlasspflegschaft an. Denn die über Par. 1846 BGB geforderte Eile hab ich bei der Nachlasspflegschaft nie. Ich muss niemand anhören. Nur beschließen. Und schon ist die Pflegschaft eingerichtet.

  • Jetzt aber mal etwas differenzieren bitte:

    Soweit das Gericht eine Anweisung nach § 1849 BGB bzgl. der Zahlung von Geldern ggü. der Bank macht, kann ich als späterer NLP ggü. der Bank nichts machen. Da ist die Bank fein raus. Es ging darum, dass eine Bank nicht von Hinz und Kunz vorgelegte Rechnungen ohne Anweisung eines Berechtigten vom Nachlasskonto begleichen darf.

    Dass ich derartige Anweisungen nicht gut finde sondern für eine NLP plädiere, dürfte bekannt sein. Und dass solche Anweisungen in Bezug auf Wohnungsfreigaben den Tatbestand der Rechtsbeugung vielleicht nicht mehr nur streifen, ist eine ganz andere Geschichte, um die es in dem besagten Märchen vorwiegend ging.

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  • Araya: So so....Rechnungen werden vom Konto des Verstorbenen bezahlt, wenn diese der Bank vorgelegt werden?

    Wenn ich NLP werde und sowas sehe, darf die Bank mir erklären was das soll und dann regelmäßig einfach den gleichen Betrag nochmal an mich zahlen. Tolle Sache - für mich als NLP eines ggf. überschuldeten oder inliquiden Nachlasses.

    Die Bank überweist doch nur, wenn auch Geld auf dem Konto ist. Überschuldet oder inliquid sehe ich da nicht als Hinderungsgrund. Inliquid eh nicht, da ja liquid da Geld auf Konto. Überschuldet? Mag sein, aber wer stellt da eine Rangfolge auf, wer, wann, wieviel erhält?
    Wenn die Bestatter hier ev (je nach Schnelligkeit der beteiligten Stellen) länger auf Ihre Bezahlung warten müssen oder sich hinterher sogar herausstellt, dass gar nicht oder nur zum Teil gezahlt werden kann, frage ich mich, wer dann die Toten noch unter die Erde bringen wird...
    Und unabhängig von allen Einwänden: Ich kenne es nur so. Wären die Banken/Sparkassen hier schon mal zu einem Regress herangezogen und/oder verurteilt worden sein, würden sie es wohl auch nicht mehr machen. Scheint also noch nicht der Fall gewesen zu sein.

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