Fortbildungsanrechnung im Beratungshilfeverfahren

  • Guten Morgen!
    Ich hadere mit der Anrechnung einer Fortbildung im Beratungshilfeverfahren. Der Antragsteller absolviert (bereits seit Oktober letzten Jahres) seinen LKW-Führerschein und macht diese Ausgaben nebst Prüfungsgebühren, Erste-Hilfe-Schein pp mit mtl. 350,- € für den Zeitraum Oktober 2015 - April 2016 geltend. Beratungshilfe wurde im Januar/Februar 2016 gewährt.

    Die Angabe zu dieser Fortbildung kommt erst nach der zweiten Aufklärung zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers. Ohne diese wäre Beratungshilfe zu versagen. Die Begründung lautet "dient dem Erhalt des Arbeitsplatzes". Dazu aber keine Nachweise seitens des Arbeitgebers.

    Kann mir jemand helfen?!

  • Ich würde ihn auffordern, nachzuweisen, dass es erforderlich war. Andernfalls die Zurückweisung ankündigen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ernsthaft, Puco? Da gibt jemand 2450,00 € für den Erwerb eines LKW FS aus und Du zweifelst daran, dass das "erforderlich" ist? Machta zum Spass, nä?

    Also: als berufsbedingte Aufwendungen (für den aktuellen oder den beabsichtigten Job) auf jeden Fall abzugsfähig.

  • Ja ernsthaft! Nur Ausgaben, die notwendig sind! Und wenn es mit dem Job nichts zu tun hat, dann ist es abzusetzen.
    Ob er es zum Spaß macht, weiß ich nicht. Das gibt der Sachverhalt nicht her.

    Ob das auf jeden Fall abzugsfähig ist, entscheide ich dann, wenn mir der Grund plausibel dargelegt ist. Beratungshilfe ist eine Art der Sozialleistung. Und da muss ich strenge Maßstäbe ansetzen. Mache ich auch.
    Wenn es für den Job ist, hätte ich kein Problem es abzuziehen. Wenn er es zum Spaß macht (Warum auch immer, dazu ist nichts vorgetragen), dann nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • jemand, der sowieso keine Berh kriegen würde, würde die Beratung vllt. eher in den Zeitraum vor Oktober oder nach April verlegen, wenn er nicht gerade von Fortbildungskosten sowieso knapp bei Kasse ist. Also Vermögenslosigkeit mutwillig herbeigeführt -> keine Beratungshilfe

    i.Ü. Kosten der Berufsausübung nur soweit notwendig, also nur wenn vom Arbeitgeber verlangt. Sonst würde ja die Beratungshilfe alles bezahlen, was der Ast nur macht, um vllt. künftig einen Job auszuüben der ihm besser gefällt.


  • i.Ü. Kosten der Berufsausübung nur soweit notwendig, also nur wenn vom Arbeitgeber verlangt.

    Und wenn er das macht, weil er sich beruflich verändern muss und sein Arbeitgeber das grade nicht verlangt? Und weil der Kurs gerade jetzt stattfand und nicht erst im Herbst? Und der BerH-Fall nun blöderweise nicht bis Herbst warten wollte einzutreten? :gruebel:

  • Und wenn er das macht, weil er sich beruflich verändern muss und sein Arbeitgeber das grade nicht verlangt? Und weil der Kurs gerade jetzt stattfand und nicht erst im Herbst? Und der BerH-Fall nun blöderweise nicht bis Herbst warten wollte einzutreten? :gruebel:

    dann mag er mir das darlegen. Nur dass es die Möglichkeit gibt, heißt doch nicht, dass man pauschal alles anerkennen muss

  • Hossa. Dass ich mal eine "gemäßigtere" Meinung hier im Forum vertreten würde, hab ich mir nicht träumen lassen...

    ich würd die Fortbildungskosten berücksichtigen, sofern ich nicht aus dem Gesamtzusammenhang (70jähriger Rentner, der mit seiner Freizeit nichts anzufangen weiß) eine totale Unsinnigkeit (tschuldigung - Mutwilligkeit) ersehen könnte. Und das kann ich aus dem SV aus #1 nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hossa. Dass ich mal eine "gemäßigtere" Meinung hier im Forum vertreten würde, hab ich mir nicht träumen lassen....

    Mit zunehmendem Alter wirst Du eben weise....

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..


  • i.Ü. Kosten der Berufsausübung nur soweit notwendig, also nur wenn vom Arbeitgeber verlangt.

    Und wenn er das macht, weil er sich beruflich verändern muss und sein Arbeitgeber das grade nicht verlangt? Und weil der Kurs gerade jetzt stattfand und nicht erst im Herbst? Und der BerH-Fall nun blöderweise nicht bis Herbst warten wollte einzutreten? :gruebel:

    Konnte man dem Sachverhalt dazu irgendwas entnehmen? Warum muss er sich denn beruflichverändern? Ist dazu etwas vorgetragen? Oder soll sich der zuständige Rechtspfleger irgendwelche Konstrukte ausdenken? Was, wenn, vielleicht, oder doch so?
    Und dieses hingerotzte "Dient dem Erhalt des Arbeitsplatzes" ist für mich keine Darlegung der Notwendigkeit.
    Ich denke, es wird immer wieder "vergessen", dass es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt.
    Und wenn dieser Führerschein nicht notwendig war -im Sinne der BerH-/VKH-/PKH-Vorschriften, dann wird er nicht anerkannt. Fertig!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und wenn dieser Führerschein nicht notwendig war -im Sinne der BerH-/VKH-/PKH-Vorschriften, dann wird er nicht anerkannt. Fertig!

    Aber genau die Frage nach der Notwendigkeit gilt es doch zu eruieren.
    Ich kenne niemanden, der "ut schier Schandudel" (hochdeutsch: Aus Spaß an der Freude) einen LKW-Führerschein macht. Solange ich keine anderweitigen Erkenntnisse habe, kann ich - meine ich - guten Gewissens von der Notwendigkeit ausgehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und wenn dieser Führerschein nicht notwendig war -im Sinne der BerH-/VKH-/PKH-Vorschriften, dann wird er nicht anerkannt. Fertig!

    Aber genau die Frage nach der Notwendigkeit gilt es doch zu eruieren.
    Ich kenne niemanden, der "ut schier Schandudel" (hochdeutsch: Aus Spaß an der Freude) einen LKW-Führerschein macht. Solange ich keine anderweitigen Erkenntnisse habe, kann ich - meine ich - guten Gewissens von der Notwendigkeit ausgehen.

    Siehst du und ich sehe es genau umgekehrt. Die Notwendigkeit muss mir dargelegt werden. Ansonsten keine Anerkennung. Vielleicht benötigt er den LKW-FS auch für private Zwecke.
    Aber das muss natürlich jeder für sich entscheiden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Meiner Meinung nach, kann der Führerschein durchaus anrechenbar sein, wenn vor dem Eintritt des Beratungshilfefalls damit angefangen wurde und der ASt. sich den Schein (wenn auch knapp) leisten kann. Ich rechne ja auch Raten für zB eine Küche an, wenn die Küche vor dem Beratungshilfefall gekauft wurde.
    Solange für mich nicht erkennbar ist, dass die entsprechende Ausgabe/Ratenzahlung begonnen wurde, nur um "künstlich" Bedürftigkeit zu generieren, rechne ich solche Dinge eigentlich immer an.

    Ich kann doch nicht von der arbeitenden Bevölkerung verlangen, dass man sein hart verdientes Geld nicht ausgibt für Dinge die man benötigt (ob jetzt für Beruf oder Freizeit), nur damit man im Zweifelsfall keine Beratungshilfe in Anspruch nehmen muss. Es gibt nun mal Menschen, die nicht (gerne) sparen. Wenn da eine Anschaffung zu machen ist, dann wird das eben in Raten gezahlt, auch wenn es knapp wird mit dem Geld ("dann geh' ich eben 1 mal weniger zu Mc oder ins Kino!")

  • Ich kann aber beim Führerscheinerwerb die laufenden Unkosten reduzieren, indem ich weniger Fahrstunden im Monat nehme. Dass sich dadurch der Führerscheinerwerb verzögert, muss ggf. in Kauf genommen werden.

  • Naja im Prinzip schon. Aber es ging ja eben um die generelle Anrechenbarkeit. Dass jeden Tag 2 Fahrstunden mehr sind als "sein muss" und daher evtl. nur teilweise berücksichtigt werden, steht ja nun auf einem anderen Blatt :oops:

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