Ausschlagung durch rechtlichen Betreuer - Ausschlagungsfrist/Fristablauf

  • Folgender Sachverhalt:

    Nachlasspfleger teilt rechtlichem Betreuer eines gesetzlichen Erben den Erbfall und sein Erbrecht mit.

    Der rechtliche Betreuer geht zum Nachlassgericht an seinem Wohnort und lässt die Ausschlagungserklärung protokollieren.
    Das Betreuungsgericht (gleiches Gericht wie das Nachlassgericht am Wohnort des Erben) leitet das Genehmigungsverfahren ein. Es ergeht der Genehmigungsbeschluss. Das Betreuungsgericht übersendet am 9.02.2016 den Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk an den Betreuer. Zugang beim Betreuer: 11.02.2016. Hinweis auf Vorlage an das Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist ist durch das Betreuungsgericht an den rechtlichen Betreuer erfolgt. Mit Schreiben vom 20.03.2016 übersendet der Betreuer den Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk an das Nachlassgericht. Eingang beim Nachlassgericht: 23.03.2016.

    Frage: Ist die Ausschlagung rechtzeitig erfolgt?

    Was tun:

    a) Mitteilung an rechtlichen Betreuer, dass die Ausschlagungserklärung verspätet erfolgt ist?
    b) Mitteilung an Betreuungsgericht, dass der Betreuer die Genehmigungserklärung mit Rechtskraftvermerk verspätet vorgelegt hat?
    c) Akte schließen und weglegen (Nichts-Tun)?

  • Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung erfolgt im Erbscheinsverfahren; wenn kein ES beantragt ist/wird, ist insoweit nichts zu prüfen.

    (Wenn Du willst kannst Du dem Betreuungsgericht mitteilen, wann die Genehmigung bei Dir eingegangen ist, dann m.E. allerdings ohne auf Fristen einzugehen).

  • Das kommt darauf an, ob du in einer Gegend werkelst, die den Gebrauch der Genehmigung für erforderlich hält. Es gibt diverse Gerichte, vor allem im Osten der Republik, die die Erteilung der Genehmigung und entsprechende Mitteilung durch das Familiengericht als ausreichend ansehen.

    Wenn du dieser Linie nicht folgen solltest, dann eben zu den Akten und weglegen. Ist erst im Erbscheinverfahren relevant.

  • Das kommt darauf an, ob du in einer Gegend werkelst, die den Gebrauch der Genehmigung für erforderlich hält. Es gibt diverse Gerichte, vor allem im Osten der Republik, die die Erteilung der Genehmigung und entsprechende Mitteilung durch das Familiengericht als ausreichend ansehen. Wenn du dieser Linie nicht folgen solltest, dann eben zu den Akten und weglegen. Ist erst im Erbscheinverfahren relevant.



    Das Betreuungsgericht (in Bayern und aufgrund seiner Belehrung) und das Nachlassgericht folgen der Auffassung, das von einer Genehmigung Gebrauch gemacht werden muss.


  • Kammergericht 04.09.2015 - 6 W 92/15

    Die Ganze Zeit von Betreuer schreiben aber das Familiengericht gleichzeitig noch erwähnen - grober Schnitzer.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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