Folgender Sachverhalt:
Nachlasspfleger teilt rechtlichem Betreuer eines gesetzlichen Erben den Erbfall und sein Erbrecht mit.
Der rechtliche Betreuer geht zum Nachlassgericht an seinem Wohnort und lässt die Ausschlagungserklärung protokollieren.
Das Betreuungsgericht (gleiches Gericht wie das Nachlassgericht am Wohnort des Erben) leitet das Genehmigungsverfahren ein. Es ergeht der Genehmigungsbeschluss. Das Betreuungsgericht übersendet am 9.02.2016 den Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk an den Betreuer. Zugang beim Betreuer: 11.02.2016. Hinweis auf Vorlage an das Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist ist durch das Betreuungsgericht an den rechtlichen Betreuer erfolgt. Mit Schreiben vom 20.03.2016 übersendet der Betreuer den Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk an das Nachlassgericht. Eingang beim Nachlassgericht: 23.03.2016.
Frage: Ist die Ausschlagung rechtzeitig erfolgt?
Was tun:
a) Mitteilung an rechtlichen Betreuer, dass die Ausschlagungserklärung verspätet erfolgt ist?
b) Mitteilung an Betreuungsgericht, dass der Betreuer die Genehmigungserklärung mit Rechtskraftvermerk verspätet vorgelegt hat?
c) Akte schließen und weglegen (Nichts-Tun)?