PfÜB gegen Landwirt

  • Ich sitze leider ziemlich ratlos über einem PfüB-Antrag, demzufolge die folgenden Ansprüche gepfändet werden sollen:

    -Landwirtschaftliche Betriebsprämie (das erwähnt der Stöber wenigstens mit ein zwei Sätzen)
    -Umverteilungsprämie
    -Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten
    -Beihilfe für Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Schalenpflanzen
    -Rodungsprämie
    -Agrarfördermaßnahmen im Obstbau
    -Extensivierungsbeihilfe
    -Prämie für umweltgerechte Agrarzeugung und Naturpflege
    -Förderung von Steillagen
    -Ansprüche nach Förderungsprogramm
    -umweltschonende Landwirtschaftung und flankierende Maßnahmen
    -Flächennutzungszahlen für Getreide
    -Programm Agrar-Umwelt-Landschaft
    -Erstaufforstungsprämie
    -Talauenprogramm
    -Biotopsicherungsprogramm
    -Tabakbeihilfe
    -Umstrukturierungsbeihilfe Weinbau
    -Rebrodungsprogramm
    -Förderung aus Milchsonderprogramm

    Abgesehen, dass ich bei manchen Begriffen schon von der Formulierung her nicht weiß ob es sich überhaupt um was pfändbares handelt, wäre ich wirklich für jede Anregung dankbar! :confused: Drittschuldner ist eine Kreisverwaltung.

  • Das habe ich bisher herausgefunden:

    Die Prämien dürfte es sämtlich nur auf Antrag geben. Ich überlege, ob sich das auf die Pfändbarkeit auswirkt.
    Soweit von Programmen die Rede ist, ist mir die Formulierung zu ungenau, bzw. soll der Gl klarstellen, was er pfänden will.
    Das mit den Flächennutzungszahlen erschließt sich mir überhaupt nicht.

    Mir gehen die Möglichkeiten aus :oops:

  • dem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stehen folgende Hinderungsgründe entgegen:

    Eine Überweisung zur Einziehung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Pfändung als sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO zu erfolgen hat, vgl. LG Gießen, Beschluß vom 03.07.2013, Az.: 7 T 232/13; BGH, Beschluß vom 23.10.2008, Az.: VII ZB 92/07. Aus diesem Grunde kann die Verwertung nur durch eine vollstreckungsgerichtliche Anordnung gemäß § 857 V ZPO erfolgen (BGH, aaO).

    Zur Behebung der Hindernisse wird eine Frist von vier Wochen gesetzt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Pfänder: auf einen solchen Hinweis würde ich "höflichst" um Klarstellung bitten, hinsichtlich welcher Ansprüche davon ausgegangen wird, dass es sich um "andere Vermögensrechte" handelt. Soweit ersichtlich dürfte es sich bei sämtlichen Ansprüchen um Geldforderungen handeln.

  • Pfänder: auf einen solchen Hinweis würde ich "höflichst" um Klarstellung bitten, hinsichtlich welcher Ansprüche davon ausgegangen wird, dass es sich um "andere Vermögensrechte" handelt. Soweit ersichtlich dürfte es sich bei sämtlichen Ansprüchen um Geldforderungen handeln.

    In der Regel sind es alle genannten Ansprüche, auch wenn diese von Bundesland zu Bundesland anders bezeichnet sind (Förderprogramme etc.). Kern der Sache ist, daß es sich zwar um Geldforderungen handelt; diese aber nur aktiviert werden können, wenn man im Besitz der entsprechenden Flächen ist. In der Entscheidung des LG Gießen ist das schön erklärt; auch unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Es wurde nunmehr klargestellt, dass der Auszahlungsanspruch gepfändet wird.
    Nochmal vielen Dank für die Antworten und Links!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!