Gebührenbefreiung der BRD bei Kostenübernahme laut Kaufvertrag

  • Guten Morgen,

    ich habe vorliegenden Fall:

    BRD kauft Teilflächen von Flurstücken eines landwirtschaftlichen Anwesens.
    Flächen sollen lastenfrei übernommen werden. Eigentümer stimmt Löschung aller Belastungen zu.
    BRD übernimmt sämtliche Kosten, ausdrücklich auch die der Lastenfreistellung im KV.

    AVs werden eingetragen. Kollegin nimmt Kostenbefreiung nach §2 Abs. 1 GNotKG an.


    Jetzt kommt der Antrag auf Löschung einer Hypothek. Löschungsbewilligung des Gläubigers liegt vor. ET-Zustimmung laut Vorurkunde, auf die Bezug genommen wird.

    Antrag ausdrücklich nur im Namen des Kostenschuldners laut Vorurkunde, also BRD.

    Ich bin kürzlich über die Entscheidung des ThürOLG ( http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp ) gestolpert und überlege nun, ob §2 Abs. III bzw. V GNotKG nicht zu einem ähnlichen Ergebnis führen.:gruebel:

    Aus der Kommentierung in Korinthenberg (etwas anderes habe ich an meinem TeleAP nicht) werde ich nicht schlau.

    Kann hier jemand Licht in mein Dunkel bringen. Meine Kollegen haben sich damit noch nicht befasst und ich mach den Spaß noch nicht zu lange. Die Suchfunktion habe ich bemüht. Leider erfolglos.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Bei uns gab es in den Revisorenrichtlinien da eine Weisung, dass der kostenbefreite Beteiligte nicht die anderen Beteiligten pauschal unter seinen Schutzmantel nehmen durfte.
    Sicher gibt's bei euch so was ähnliches.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt kommt der Antrag auf Löschung einer Hypothek. Löschungsbewilligung des Gläubigers liegt vor. ET-Zustimmung laut Vorurkunde, auf die Bezug genommen wird.

    Antrag ausdrücklich nur im Namen des Kostenschuldners laut Vorurkunde, also BRD.

    Wenn die BRD derzeit nur eine AV hat und die Löschung nicht grad im Zuge der Eigentumsumschreibung erfolgen soll, ist die BRD überhaupt nicht antragsberechtigt. Das wären nur der Gläubiger und der Eigentümer.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da hilft auch § 2 Abs. 3 Satz 2 GNotKG weiter.

    Wir waren uns dann nur nicht einig, wem die Kostenrechnung zu schicken war. Dem nicht Befreiten, mit dem Hinweis sich die Kosten beim Kostenbefreiten zu holen oder gleich dem Kostenbefreiten unter Hinweis auf obigen §. Haben uns aber dann aber eher für die 2. Variante entschieden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das ergibt sich doch auch aus § 2 Abs. 3 S. 2 GNotKG im Umkehrschluss oder?.

    "Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt."

    Sprich: In Grundbuchsachen sind die Kosten zu erheben.

    Wir haben das dann immer so gemacht, dass wir die entsprechenden Kosten, die eigentlich der nicht befreite Schuldner zahlen müsste (aber aufgrund der Vereinbarung/Übernahmeerklärung nicht zahlt) dem eigentlich befreiten Kostenschuldner mit Verweis auf diese Vorschrift in Rechnung gestellt haben. Das sorgt immer für empörte Anrufe, aber nach ausgiebiger Erläuterung

    a) für Verständnis und
    b) dafür, dass in künftigen Urkunden nochmal ganz genau aufgepasst wurde, wer welche Kosten zu tragen hat oder eben auch nicht.

    Die Kostenbefreiung des einen soll nicht nach sich ziehen, dass ein anderer sich da "mit drunter verstecken" und vor den Kosten drücken kann.

  • BRD kauft Teilflächen von Flurstücken eines landwirtschaftlichen Anwesens.
    Flächen sollen lastenfrei übernommen werden. Eigentümer stimmt Löschung aller Belastungen zu.
    BRD übernimmt sämtliche Kosten, ausdrücklich auch die der Lastenfreistellung im KV...

    Falls sich der Fall in Baden-Württemberg abspielt, möchte ich auf die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben (VwV Kostenerlass) vom 09.01.2014 (Die Justiz 2014, 45) hinweisen. Danach können beim Grunderwerb für den Bau von Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen etc. auch die Kosten der Lastenfreistellung erlassen werden (s. Ziff. 6.6.4: „bei der Freistellung von Belastungen nach Abteilung II und III des Grundbuchs in den Fällen der Nummer 6.4“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten.

    Ich bin grundsätzlich der Ansicht, dass ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung unheimlich erleichtert :D. Stutzig gemacht hat mich aber, dass meine Kollegen hier nie Kosten erheben, aber auch nie beanstandet werden....

    Da richtig die Flächen für eine Bundesstraße gebraucht werden, werde ich die bayerischen Bezirksrevisorenrichtlinien bemühen und nachsehen, ob es dort eine entsprechende Regelung gibt.


    PS: Bezüglich der Antragsbefugnis: Das Recht ist uralt, sichert einen Übergabeauszahlungsanspruch aus 1961 und wurde nicht mal bei der Hofübergabe gelöscht. Der Antrag auf Löschung wird unter Bezugnahme auf die Kaufurkunde gestellt, dort hat die BRD erklärt, keine Grundstücksbelastungen zu übernehmen.

  • Da sehe ich immer noch keine Antragsberechtigung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich möchte hier noch vervollständigen. Für Bayern ergibt sich das auch aus den BezRevRi...

    Die Antragsbefugnis hatte ich noch einmal geprüft. Der Notar hatte den Antrag so gestellt, dass er im Zweifel für alle Beteiligten (auch Eigentümer) gestellt war.

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