Kündigung P-Konto/Guthaben

  • Hallo,

    eine Frage:

    Die Bank hat ein P-Konto gekündigt. Zum Ablauf des Kündigungszeitraums nahm die Bank eine Abrechnung vor. Es ergab sich ein Guthaben von 268,32 €. Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei der Familienkasse hatte diese jedoch kurz zuvor das Kindergeld auf das Konto der Mdtin überwiesen. Das Guthaben beinhaltet u.a. diesen Betrag. Er wurde an den Gläubiger, welcher das Konto gepfändet hatte, ausgezahlt.

    Kann ich gegen die Auszahlung einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen? Wie gesagt, die Auszahlung ist bereits erfolgt.

    Danke vorab

    Liane

  • Da gibt es wohl keinen. Das Gericht kann das Geld nicht zurück holen. Da müsste der Schuldner gegen den DS vorgehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Gibt es da denn eine Chance? Ich bin der Meinung, dass die Mdtin ihr Geld vom Konto hätte abheben müssen, bevor das Vertragsverhältnis beendet ist.

    Das kommt sicherlich auf die AGB an. Ist ein gekündigtes P-Konto noch ein P-Konto? Gelten dieselben Bestimmungen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses? Ein Übertrag auf den nächsten Monat wäre ja nicht möglich gewesen, weil es eben keinen nächsten Monat gibt. :gruebel:

  • Auszug aus der BVR-Bankenreihe, "Das Pfändungsschutzkonto - Leitfaden der Deutschen Kreditwirtschaft", 2. Auflage:

    Mit Wirksamwerden der Kündigung ist ein Abschlusssaldo zu bilden. (...). Sind die Ansprüche des Kunden gegen die Bank gepfändet, ist auch der Anspruch auf Auszahlung des Abschlusssaldos von der Pfändung erfasst. Dieser Abschlusssaldo unterliegt nicht mehr dem Pfändungsschutz, da ein P-Konto nicht mehr besteht.
    Mit Wirksamwerden der Kündigung endet nicht nur der Kontovertrag, sondern auch die Eigenschaft des Kontos als P-Konto.

  • Auszug aus der BVR-Bankenreihe, "Das Pfändungsschutzkonto - Leitfaden der Deutschen Kreditwirtschaft", 2. Auflage:

    Mit Wirksamwerden der Kündigung ist ein Abschlusssaldo zu bilden. (...). Sind die Ansprüche des Kunden gegen die Bank gepfändet, ist auch der Anspruch auf Auszahlung des Abschlusssaldos von der Pfändung erfasst. Dieser Abschlusssaldo unterliegt nicht mehr dem Pfändungsschutz, da ein P-Konto nicht mehr besteht.
    Mit Wirksamwerden der Kündigung endet nicht nur der Kontovertrag, sondern auch die Eigenschaft des Kontos als P-Konto.

    Was nun einmal auch konsequent ist, denn der schlaue Schuldner hätte ja
    1.) Rechtzeitig bei der Familienkasse das neue P-Konto hinterlegt
    und
    2.) Vor dem Stichtag der Kündigung das Konto noch einmal leer geräumt.

    Es ist auch vom Gesetz so gewollt, da ja jeder Schuldner nur ein P-Konto haben darf, ab dem Stichtag der Kündigung könnte er theoretisch sofort bei einer anderen Bank ein neues Konto aufmachen. Würde nun das Guthaben auf dem alten Konto noch geschützt, hätte er ja in gewisser Weise zwei Guthaben die geschützt sind.

    Hart gesagt, hätte sich S halt früher drum kümmern müssen.

  • Ich muss die Sache noch einmal aufgreifen:

    Das Konto wurde mit Schreiben vom 12.02.16 zum 20.04.16 gekündigt. Am 22.03.16, also einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist, wurde die Karte der Mdtin am Automaten einbehalten. Man teilte ihr mit, dass das Konto durch die Kündigung gesperrt sei. Sie konnte also das Guthaben gar nicht abheben.

    M. E. kann doch "das Wirksamwerden der Kündigung" erst am 20.04.2016 eintreten. Oder seht ihr das anders?

  • Ist das Geld an den Gläubiger ausgezahlt worden, kann das Vollstreckungsgericht nichts mehr unternehmen. Da die Zwangsvollstreckung insoweit beendet ist. Sollte das Geld vom Drittschuldner zu Unrecht ausgezahlt worden sein, müsste der Schuldner evtl. Regressansprüche im Prozesswege geltend machen.

  • Am 22.03.16, also einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist, wurde die Karte der Mdtin am Automaten einbehalten. Man teilte ihr mit, dass das Konto durch die Kündigung gesperrt sei. Sie konnte also das Guthaben gar nicht abheben.

    Wenn die Schuldnerin dies so nachgewiesen bekommt, also dass man ihr wirklich auf Verlangen das Guthaben nicht ausgezahlt hat und ihr mitteilte, dass dies wegen der Kündigung und damit einhergehenden Sperre geschehe, dann hat die Bank tatsächlich ein Problem. Denn m.E. kann man dann von der Kundin nicht erwarten, dass sie jeden Tag wieder zur Bank geht und erneut um Auszahlung bittet. Aber, diesen Umstand nachzuweisen dürfte schwierig werden. Mündliche Aussagen sind immer so eine Sache, wer kann sich an was erinnern, Parteivernahme gegen Zeuge der Bank, die Bank hat eigentlich kein Interesse die Kundin zu schädigen (ihr ists ja letztlich egal wer das Geld bekommt), das spricht alles im Zweifel für die Bank.

    Gelingt der Nachweis aber, kann sich der Schuldner freuen.

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