Polnisches Güterrecht, Erwerb zu Alleineigentum

  • Hallo an alle :)

    Ich soll hier einen Fall für eine Grundbuchkollegin einstellen.

    Fall stellt sich wie folgt dar:

    Also einzutragen habe ich die Auflassung bzw. AV undGrundpfandrecht

    Eheleute sind beide polnische Staatsangehörige. Ehe wurdein Polen geschlossen. Keine ehevertraglichen Vereinbarungen; die Eheleute lebenim dortigen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nachpolnischem Recht.

    Der Ehegatte hat einen Wohnsitz in Deutschland. Bezüglichder Ehefrau ist dies nicht bekannt.

    Ehegatte möchte Grundbesitz zu Alleineigentum erwerben.

    Die Frage die sich stellt ist daher, ist der Erwerb zu Alleineigentum möglich. Der Notar war bisher wohl wenig hilfreich und hat nur gemeint, dass er sich da nicht weiter drum kümmert und die Leute auch nicht diesbezüglich belehren kann.

    In der Suchfunktion haben wir bisher nichts passendes gefunden. Falls es doch bereits einen Thread gibt, bitte ich bereits jetzt um Entschuldigung ;)

  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post964827

    sieht Art. 51 f. des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 4.2.2011 unter anderem vor, „dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und mangels eines Wohnsitzes in demselben Staat, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Falls die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Art. 52 1. Die Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Heimatrecht eines Ehegatten oder dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterwerfen.“

    Kowalczyk führt in ihrem Beitrag: „ Praktische Auswirkungen des neuen polnischen IPR-Gesetzes für das Güter- und Erbrecht“, ZEV 2012, 194/195 aus: „Die Anknüpfung geht primär von der Anwendung des jeweils geltenden gemeinsamen Heimatrechts aus und verweist subsidiär auf das Recht des Staates des gemeinsamen Wohnsitzes. Art. 51, 2 IPRG verweist auf das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und schließlich – wohl eher selten – auf das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind“.

    Hat also die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, käme deutsches Recht zur Anwendung.

    Auch könnten die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nach Art. 52.1 dem Recht des Staates unterworfen haben, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat, vorliegend also Deutschland. Das setzt den Abschluss eines Ehevertrages voraus.

    Das OLG München führt in Rz. 15 des Beschlusses vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15,

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01706?hl=true

    aus:

    „Dazu gehört auch das polnische Recht. Nach Art. 47 FVGB können die Ehegatten durch einen notariell beurkundeten Vertrag (für den nach Art 52 Nr. 3 IPRG - Text auch bei Sieghörtner in KEHE Einl. § 19 Rn. 293 - das gewählte Recht oder die Ortsform gilt) die gesetzliche Gemeinschaft erweitern oder beschränken. Ergibt deshalb die grundbuchamtliche Prüfung, dass - abstrakt betrachtet - auch in dem maßgeblichen ausländischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ein Alleinerwerb bzw. ein Erwerb zu Miteigentum eines jeden Ehegatten möglich ist, so wird antragsgemäß in dem bezeichneten Verhältnis (§ 47 Abs. 1 GBO) einzutragen sein (siehe auch Böhringer BWNotZ 2001, 133). Ein Vollzug in dieser Form würde das Grundbuch nicht unrichtig machen.“

    Auch ist bei der Eintragung der AV idR noch nicht zu prüfen, ob der (spätere) Erwerb zu Alleineigentum überhaupt möglich ist (BayObLG, Beschluß vom 4. 6. 1957 - BReg. 2 Z 172/56, BayObLG, Beschluss vom 9. 1. 1986 - BReg. 2 Z 122/85; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1500 mwN in Fußn. 131). Und die Grundschuld bestellt noch der Veräußerer.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sowohl aus deutscher als auch aus polnischer Sicht gilt polnisches Ehegüterrecht, weil die Ehegatten (bei der Eheschließung und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) die polnische Staatsangehörigkeit hatten (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB, in Polen Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011).

    Aus polnischer Sicht ist die Entscheidung des OLG München sehr problematisch und führt dazu, dass das deutsche Grundbuch regelmäßig unrichtig wird. Es ist zwar abstrakt möglich, dass die Ehegatten durch Ehevertrag einen Alleinerwerb zum Privateigentum eines Ehegatten ermöglichen, es geht aber um Fälle in denen eben keine Eheverträge vorliegen. Wenn keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Ehegüterrecht vorliegt und die gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft gilt, erfolg der Erwerb kraft Gesetzes zum gemeinschaftlichen Vermögen. Viel mehr, der Kauf einer Immobilie aus Mitteln, welche zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist schwebend unwirksam.

    Daher: 1. Rechtswahl zugunsten des deutschen Recht nach Art. 15 Abs. 2 Nr 3 EGBG, oder 2. Erwerber handelt alleine + Ehevertrag, der den Alleinerwerb ermöglicht (Gütertrennung bzw. Beschränkung der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft) oder 3. Erwerber erwirbt aus seinem Privatvermögen und daher im Wege der Surrogation zum persönlichen Vermögen (in Polen müsste dies in der Praxis durch den Ehegatten durch eine Erklärung mit Unterschriftsbeglaubigung bestätigt werden). Wenn all dies nicht vorliegt, ist anzunehmen, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichem Vermögen erfolgt und der Vertrag bis zur Zustimmung des andren Ehegatten schwebend unwirksam ist.

    So die güterrechtliche Perspektive des anwendbaren polnischen Rechts. Man kann dies umgehen durch die grundbuchrechtlichen Auswege, wie in den zitierten Entscheidungen. Der Preis dafür ist aber die Unrichtigkeit des Grundbuchs.

    5 Mal editiert, zuletzt von silesianman (29. Mai 2016 um 23:32)

  • So ist es. Meine obige Aussage, dass deutsches Güterrecht Recht zur Anwendung gelangt, wenn neben dem Ehemann auch die Ehefrau ihren Wohnsitz in Deutschland hat, trifft nicht zu, weil ja beide die polnische Staatsnagehörigkeit innehaben und es im polnischen Recht –anders als nach russischem oder ukrainischem- keine Rückverweisung auf das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes gibt (s. dazu auch den obigen Link). Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1040564
    würde ich mit der Eintragung der AV (bei der nicht zu prüfen ist, ob der Alleinerwerb möglich ist, s. oben) beim Notar eine Rückfrage halten, etwa in der Art:

    „Aus ihrer Urkunde ergibt sich, dass der Erwerber im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts lebt. Damit ist grundsätzlich nur ein Erwerb zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft, also ein gemeinschaftlicher Erwerb der Ehegatten möglich. Allerdings können die Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe eine Rechtswahl im Sinne von Art. 15 Abs. 2 EGBGB treffen. Auch nach Art. 52 1. des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 4.2.2011 können sie ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Heimatrecht eines Ehegatten oder dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch Rechtswahl unterwerfen. Ich bitte daher um Mitteilung, ob eine solche Rechtswahl stattgefunden hat.“

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  • Nach polnischem IPR kommt es auf den jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten nur wenn keine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorhanden ist (jeweils wandelbare Anknüpfung).
    In deutsch-polnischen Fällen kommt es aus deutscher Sicht zur Rückverweisung, wenn Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB (Zeitpunkt der Eheschließung) zum polnischen Recht führen, heute aber die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten die deutsche ist bzw. beim Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben.

  • Ja. Siehe den weiter oben zitierten Beitrag von Kowalczyk „ Praktische Auswirkungen des neuen polnischen IPR-Gesetzes für das Güter- und Erbrecht“, ZEV 2012, 194 ff

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  • Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Heirat beide die polnische Staatsangehörigkeit und haben in Polen geheiratet.
    Einen Ehe- oder Rechtswahlvertrag haben sie nicht geschlossen. Sie gehen davon aus, dass die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe dem Recht Polens unterliegen und sie im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben.
    So die Aussage im notariellen Kaufvertrag, die Eheleute erwerben in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht.

    Laut Urkunde hat der Mann nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit, und beide leben hier. Greift da nicht die Rückverweisung auf deutsches Recht? So dass ein Erwerb im angegebenen Güterstand nicht möglich ist?

  • Wann war denn die Eheschließung ? Sollte die Eheschließung nach dem 29.1.2019 stattgefunden haben, so unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO dem Recht des Staates, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren „ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt“ i. S. d. EuGüVO gehabt haben. Sollte die Eheschließung vor dem 29.1.2019 stattgefunden, haben, so gilt für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB 1986 das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gehabt haben (s. das Gutachten des DNotI vom 18. Juli 2019, Abruf-Nr. 170221
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…07e8afc4c4445ef

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  • Gut. Dann käme aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung polnisches Recht zur Anwendung und es wäre -anders als bei Geltung der EuGüVO, die in Art. 32 eine Rückverweisung ausschließt- eine Rückverweisung durch das polnische Recht zu beachten.

    Art. 51 des am 4. 2. 2011 verabschiedeten und am 16. 5. 2011 in Kraft getretenen polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (s. dazu Pazdan, Gralla: Polen: Gesetz über das Internationale Privatrecht, WiRO 2011, 299) bestimmt dazu:

    Art. 51 [Ehewirkungen].

    (1) Die persönlichen und güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem jederzeitigen gemeinsamen Heimatrecht.

    (2) In Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines Wohnsitzes in demselben Staat – das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so findet das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Ehegatten anderweitig gemeinsam am engsten verbunden sind.

    Auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen findet also in erster Linie das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten Anwendung; bei verschiedener Staatsangehörigkeit gilt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, hilfsweise des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Hausmann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Anhang zu Art 4 EGBGB, RN 494).

    Bei Eheleuten, die bei der Eheschließung dieselbe Staatsangehörigkeit besaßen, von denen ein Ehegatte im Laufe der Ehe aber die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bestimmt sich das maßgebliche Recht wegen des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) nicht aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. (so zur Scheidung: OLG München, Beschluss vom 31.01.2012, 34 Wx 80/10 mwN). Da bei Mehrstaatlern in Art. 51 Absatz 2 des polnischen IPRG 2011 wandelbar an das Recht des Wohnsitzes angeknüpft wird, käme mithin aufgrund der Rückverweisung das deutsche Recht zur Anwendung.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (3. November 2020 um 13:32) aus folgendem Grund: § durch Art. ersetzt

  • Guten Morgen,
    ich diskutiere mit meiner Kollegin die Entscheidung des OLG München vom 30.11.2015 - 34 Wx 364/2015.
    Folgende Angaben werden im Kaufvertrag gemacht: Die Erwerber sind beide polnische Staatsangehörige, haben 2002 in Polen geheiratet, der Ehemann ist 2018 nach Deutschland gekommen, die Ehefrau im Jahre 2019. Eheverträge sind nicht geschlossen worden und eine Rechtswahl wollen sie ausdrücklich nicht treffen. Übereinstimmend kommt also polnisches Güterrecht zur Anwendung. Die Eheleute leben somit im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht, wollen jedoch den Grundbesitz zu je 1/2 erwerben.
    Nach der Entscheidung des OLG München (Rd-Nr. 15) können die Eheleute die gesetzliche Gütergemeinschaft durch einen notariellen Vertrag erweitern oder beschränken (Art. 47 FVGB), so es abstrakt möglich ist, dass für den erworbenen Grundbesitz eine Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute gewollt ist, obwohl sie ansonsten in dem ausländischen Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
    Im übrigen habe ich Zweifel, da die Notarin den persönlichen Sachverhalt ausführlich im Vertrag schildert und als letzten Satz aufführt, dass die Beteiligten ausdrücklich nicht die Vereinbarung einer güterrechtlichen Rechtswahl wünschen und ich daher eine Auslegung im Sinne des OLG München widersprüchlich finde.
    Wie seht Ihr das?

  • ...Eheverträge sind nicht geschlossen worden und eine Rechtswahl wollen sie ausdrücklich nicht treffen. ...

    Margonski geht in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Polen, RN 30 davon aus, dass der Beschluss des OLG München vom 30. November 2015 – 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, der darauf abstelle, dass das polnische Ehegüterrecht in Art. 47 FVGB eine vertragliche Einschränkung der Gütergemeinschaft zulasse, aus der Sichtweise des polnischen Ehegüterrechts zur regelmäßigen Unrichtigkeit des deutschen Grundbuchs führe. Liege kein Ehevertrag vor, so werde zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten erworben. Auch der Erwerb im Rahmen der Surrogation (Art. 33 Nr. 10 FVGB) könne nicht angenommen werden. Für eine andere als die im Gesetz vorgesehene vermögensrechtliche Zuordnung des erworbenen Vermögens gebe es keine Grundlage

    Eigentlich geht von dem Erfordernis eines Ehevertrags auch die Abhandlung von Jürgen Rieck, Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa, Polen
    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2
    aus, indem dort unter III/1 ausgeführt ist:
    III. Ehevertrag
    1. Inhalt Über den Inhalt von Eheverträgen bestehen keine besonderen Vorschriften.
    Die Ehegatten können mit Eheverträgen einen Güterstand wählen, den gesetzlichen Güterstand erweitern oder beschränken, eine Rechtswahl treffen und wählen zwischen vorehelichen Verträgen und Verträgen, die zu jeder Zeit nach der Eheschließung möglich sind.

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  • Und eine Regelung wollen sie laut Vertrag ausdrücklich nicht treffen, so dass ich den Vertrag in diesem Sinne auch nicht auslegen kann. Ein Erwerb zu je 1/2 ist daher m. E. nicht möglich.
    Meine Kollegin meint dagegen, nach der Entscheidung des OLG München kann daher immer eine Erwerb zu je 1/2 erfolgen, ggf. könnten die Ehegatten das später vereinbaren.

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