2x Nachlassgericht mit unterschiedlicher Auslegung

  • Guten Tag zusammen,

    zu nachstehendem Fall bin ich für Meinungen sehr dankbar.

    Im Grundbuch stand Herr A als Alleineigentümer. Als der verstarb erteilte das Nachlassgericht 1 einen Erbschein, dass er von seiner Frau B als Alleinerbin beerbt wurde (ohne VuN-Erbfolge).

    Vor 4 Wochen erreicht mich ein Grundbuchberichtigungsantrag + eine Grundschuld und ein Erbschein des Nachlassgerichts 2, dass B von Ihrem Sohn C allein beerbt wurde. Gleichzeitig bekomme ich den Beschluss von Nachlassgericht 1, dass der Erbschein nach Herr A eingezogen wird.
    Da habe ich mir noch nichts böses gedacht, aber dem Notariat mitgeteilt, dass ich abwarte, ob noch etwas aufgrund des Einziehungsbeschlusses kommt.

    Jetzt habe ich den Salat oder besser einen neuen Erbschein des Nachlassgerichts 1, nach Herr A, in diesem steht jetzt, dass die Erbin B nur Vorerbin war und die Kindern C,D,E die Nacherben sind.:gruebel:

    zusammengefasst:
    a) 1. Erbschein v. NL-Gericht 1 ohne VuN-Erbfolge
    b) 1. Erbschein v. NL-Gericht 2 B von C allein beerbt
    c) Einziehung des Erbscheines a)
    d) 2. Erbschein v. NL-Gericht 1 mit VuN-Erbfolge nach A

    Mein Lösungsansatz:
    Der Erbschein a) wurde eingezogen, damit fehlt es an der Eintragungsgrundlage für B als Alleinerbin. Zuständig für den Erblasser A ist das Nachlassgericht 1 und von dort kommt nun d), welchen ich für mich als maßgeblich ansehe, da der Grundbesitz nun mal Herrn A allein gehörte.

    Sehe ich das so richtig? Hintergrund ist laut telefonischer Rücksprache mit dem Notariat, dass die Nachlassgerichte die letztwillige Verfügung, die ich nicht habe, unterschiedlich auslegen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Du hältst Dich an die Erbscheine. Den Nachlaßstreit mögen die Erben woanders austragen. Außerdem müßte ja NLG 1 schon wieder einen neuen Erbschein machen, da die Nacherbfolge eingetreten ist. Die Grundschuld dürfte nicht (ev. nie mehr?) eintragbar sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jetzt habe ich den Salat oder besser einen neuen Erbschein des Nachlassgerichts 1, nach Herr A, in diesem steht jetzt, dass die Erbin B nur Vorerbin war und die Kindern C,D,E die Nacherben sind.:gruebel:

    Danke FED, aber der 2. Erbschein von NL-Gericht 1 ist bereits der Nacherbenerbschein, obige Passage etwas :daumenrun.

    Einen Erbschein nach A, mit B als Vorerbin und den Nacherben gibt es nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Aber in dem zweiten Erbschein steht, dass die Nacherbfolge aufgrund des Ablebens der Vorerbin A eingetreten ist.

    Die Sache ist also so oder so völlig klar: Wenn die Grundschuld nur von B bewilligt wurde, müssen D und E noch nachgenehmigen und wenn sie es nicht tun, kann die Grundschuld eben nicht eingetragen werden.

  • So sieht es aus.

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