Guten Tag zusammen,
zu nachstehendem Fall bin ich für Meinungen sehr dankbar.
Im Grundbuch stand Herr A als Alleineigentümer. Als der verstarb erteilte das Nachlassgericht 1 einen Erbschein, dass er von seiner Frau B als Alleinerbin beerbt wurde (ohne VuN-Erbfolge).
Vor 4 Wochen erreicht mich ein Grundbuchberichtigungsantrag + eine Grundschuld und ein Erbschein des Nachlassgerichts 2, dass B von Ihrem Sohn C allein beerbt wurde. Gleichzeitig bekomme ich den Beschluss von Nachlassgericht 1, dass der Erbschein nach Herr A eingezogen wird.
Da habe ich mir noch nichts böses gedacht, aber dem Notariat mitgeteilt, dass ich abwarte, ob noch etwas aufgrund des Einziehungsbeschlusses kommt.
Jetzt habe ich den Salat oder besser einen neuen Erbschein des Nachlassgerichts 1, nach Herr A, in diesem steht jetzt, dass die Erbin B nur Vorerbin war und die Kindern C,D,E die Nacherben sind.
zusammengefasst:
a) 1. Erbschein v. NL-Gericht 1 ohne VuN-Erbfolge
b) 1. Erbschein v. NL-Gericht 2 B von C allein beerbt
c) Einziehung des Erbscheines a)
d) 2. Erbschein v. NL-Gericht 1 mit VuN-Erbfolge nach A
Mein Lösungsansatz:
Der Erbschein a) wurde eingezogen, damit fehlt es an der Eintragungsgrundlage für B als Alleinerbin. Zuständig für den Erblasser A ist das Nachlassgericht 1 und von dort kommt nun d), welchen ich für mich als maßgeblich ansehe, da der Grundbesitz nun mal Herrn A allein gehörte.
Sehe ich das so richtig? Hintergrund ist laut telefonischer Rücksprache mit dem Notariat, dass die Nachlassgerichte die letztwillige Verfügung, die ich nicht habe, unterschiedlich auslegen.