Dürftigkeitseinrede Verfahren

  • Hallo,

    eine Kollegin aus der Betreuungsabteilung schickt heute einen Berufsbetreuer zu mir, welcher für seinen Betroffenen eine überschuldete Erbschaft angenommen hat. Dieser will jetzt eine Dürftigkeitseinrede erheben. Ich als Rechtspfleger kann doch da jetzt nichts weiter machen außer ein Inventar entgegenzunehmen oder?

  • Das ganze Erbenhaftungsrecht ist unendlich (und unnötig) kompliziert geregelt. Urteil mit Haftungsvorbehalt. Dann theoretisch Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen mit Vollstreckungsgegenklage. Rein praktisch läuft es dafür meist simpel. Ein bis zwei Briefe und der Gläubiger gibt auf.

  • Hallo,

    eine Kollegin aus der Betreuungsabteilung schickt heute einen Berufsbetreuer zu mir, welcher für seinen Betroffenen eine überschuldete Erbschaft angenommen hat. Dieser will jetzt eine Dürftigkeitseinrede erheben. Ich als Rechtspfleger kann doch da jetzt nichts weiter machen außer ein Inventar entgegenzunehmen oder?

    Die Dürftigkeitseinrede gegenüber dem Nachlassgericht erheben?
    M.E. ist die Dürftigkeitseinrede gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erheben.

    Möglich wäre -theoretisch- auch noch Antrag auf Nachlassverwaltung.

  • Oh oh...

    Ich verweise mal auf diese Ausführungen hier:

    http://www.iww.de/erbbstg/archiv…grenzung-f48478

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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