2. vollstreckbare Ausfertigung nach Aushändigung

  • Folgender Fall:
    2. VU : Tenor: 1. Einspruch des Beklagten gegen VB wird verworfen
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an Kläger 680,00 € ... zu zahlen
    3. ..
    4. ...
    Der Gläubiger beauftragt GV mit der Vollstreckung:
    Auftrag lautet: wegen der o.g. titulierten Forderungen (im Bezug VB und Urteil benannt) beauftragen wir Sie mit der ZV. Wörtlich: "Aus dem Bescheid ist ein Betrag von .... zu vollstrecken". Eine Forderungsaufstellung wegen des VB wurde beigefügt.


    Der GV vollstreckt lediglich aus Punkt 1 des Urteils (VB), und händigt anschließend den Titel an den Schuldner aus. Stempel des GV auf dem Titel "erledigt, Unterschrift GV". Auf Nachfrage des Gläubigers hinsichtlich der Vollstreckung aus Punkt 2 des Urteils teilt der GV mit, dafür habe er keinen Auftrag gehabt und wenn Punkt 2 einen vollstreckbaren Inhalt habe, möge eine 2. vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragt werden.
    Dieser Antrag liegt mir nun vor. Bei Anhörung des Schuldners teilt dieser mit, dass er den Titel mit dem Erledigungsvermerk in Händen halte (Kopie hat er beigefügt) und wegen des "betrügerischen Antrags des Gläubigers" Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe.

    Meine Frage: Kann ich in diesem Falle eine 2. vollstreckbare Ausfertigung zu Punkt 2. des Urteils erteilen oder sollte ich, was mir sicherer erscheint, den Gläubiger auf ein Verfahren zum Zwecke der Herausgabe des Titels an ihn verweisen.

  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 22. April 1992 – 2 W 24/92 –, juris

    Zitat

    Steht fest, daß die vollstreckbare Urteilsausfertigung dem Schuldner lediglich infolge eines Versehens des Gläubigers herausgegeben wurde und wird die Rückgabe der Ausfertigung vom Schuldner verweigert, ist dem Gläubiger auf seinen Antrag eine weitere vollstreckbare Ausfertigung schon dann zu erteilen, wenn er lediglich glaubhaft macht, daß der vollstreckbare Anspruch noch ganz oder teilweise fortbesteht; vollen Beweis hierfür braucht er solchenfalls nicht zu erbringen.

    hätte ich da im Angebot.

    Meines Wissens gibt es noch weitere Entscheidungen, die sich dafür aussprechen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung aufgrund eines Fehlers des GVZ (den ich im vorliegenden Fall sehe) zu Unrecht herausgegeben wurde. Allerdings finde ich diese auf die Schnelle nicht.

    Die Erteilung einer wvA ist auf jeden Fall vertretbar. Auf eine Herausgabeklage würde ich nicht vorrangig verweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wäre der GV an meinem Gericht, würde ich ihn auch mal zum Gespräch bitten, ob das nur ein Versehen war oder seine übliche Handhabung und im letzteren Fall mal auf den Fehler hinweisen (gibt er die vollstreckbare auch zurück, wenn von 1.000.000 EUR nur der vollstreckte Teilbetrag von 100 EUR gezahlt wird?? :gruebel:).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hatte ich hier auch schon. Der GVZ folgt den Titel an den Schuldner aus und der erhebt beim Antrag auf 2. VA Vollstreckungsgegenklage. Er habe erfüllt, siehe Gerichtsvollzieher. Das ist der richtige Weg und nicht Einwendungen gegen die 2. VA. Die MUSS hier muss erteilt werden, Schu kann nach 767 ZPO agieren. In vorl. Fall erfolglos. Als Gl.-Vertr. frage ich mich: Zahlt der Staat dem Schu. die unnötigen Prozesskosten?

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