Ehefrau in Gütergemeinschaft will Alleineigentum erwerben

  • Wie gesagt: Dritten gegenüber (hier: GBA) wirkt die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Vorbehaltsgut nur nach Maßgabe des § 1412, dh wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde (Budzikiewicz in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, §§ 1416-1419, RN 18; Rainer Kemper in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, § 1418 BGB RN 3)

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  • Und gilt das dann tatsächlich kraft Gesetzes, dass die hier relevanten beiden Grundstücke nun zum Vorbehaltsgut gehören? Der Verweis in § 1418 Abs. 4 BGB auf § 1412 BGB lässt mich zweifeln, ob die Beteiligten einfach so nachträglich sagen können, 'ach das war doch als Ersatz gedacht und ist Vorbehaltsgut.

    Der § 1418 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1412 BGB betrifft unter anderem Verfügungen (z.B. des Gesamtgutverwalters), nicht den Erwerb. Die Surrogation tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ein. Bei Eintragung beider Ehegatten bewirkt das Grundbuchunrichtigkeit. Berichtigung kann durch Bewilligung der Ehegatten erfolgen.

  • Der Surrogationserwerb setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Rechtsgeschäft mit Beziehung auf das Vorbehaltsgut abgeschlossen wurde und in objektiver Hinsicht, dass das Rechtsgeschäft mit dem Vorbehaltsgut in Zusammenhang gebracht werden kann (s. RG, Urteil vom 12.11.1909, Rep. VII 25/09 = RGZ 72, 165/167).

    Im Urteil vom 23.01.1918, Rep. V 301/17 = RGZ 92, 139/142 führt das RG aus: „Die subjektive Beziehung darf allerdings keine bloß willkürliche sein; die Absicht oder der Wille der Frau, als Vorbehaltsgut zu erwerben, kann nicht entscheidend sein, wenn das Rechtsgeschäft objektiv nicht mit dem Vorbehaltsgut in Verbindung gebracht werden kann“ Der objektive Zusammenhang stünde allerdings positiv fest, wenn Mittel des von den Eltern her zugeflossenen, vorbehaltenen Vermögens zum Ankauf des Grundstücks verwendet worden seien.

    Es genügt also ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser Zusammenhang muss in subjektiver und objektiver Richtung vorliegen Der Ehegatte muss also den Willen haben, für das Vorbehaltsgut abzuschließen, und außerdem muss das Rechtsgeschäft sich auch sachlich mit dem Vorbehaltsgut in Zusammenhang bringen lassen (s. Thiele im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1418 BGB RN 43 mwN).

    Geht denn dieser Zusammenhang mit dem früheren Vorbehaltsgut (Surrogat) aus der damaligen Erwerbsurkunde hervor ?


    p.s.: Zum Nachweis der Vorbehaltsguteigenschaft führt das DNotI im Gutachten vom 01.06.2010, Abruf-Nr. 96719
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7d3944c6fc578a8
    aus: “Ist dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen (entweder in der Form des § 29 GBO oder durch Zeugnis nach § 33 GBO), dass die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, so besteht grundsätzlich eine Vermutung für die Gesamtgutseigenschaft. Solange nicht besondere Zweifel begründet sind, hat das Grundbuchamt die Zugehörigkeit aller Vermögensstücke zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft anzunehmen, auch wenn die Eintragung im Grundbuch nur auf den Namen eines Ehegatten lautet (KGJ 38, 211, 212; OLG RE 38, 250; Meikel/Roth, 10. Aufl. 2009, § 33 Rn. 17; Bauer/v. Oefele/Schaub, 2. Aufl. 2006, § 33 Rn. 23). Soll diese Vermutung widerlegt werden, so ist nachzuweisen, dass der Gegenstand zum Vorbehaltsgut gehört. Dies erfolgt gem. § 33 GBO durch ein Zeugnis aus dem Güterrechtsregister. Das Güterrechtsregister enthält nämlich auch Eintragungen darüber, welche Gegenstände die Ehegatten zum Vorbehaltsgut erklärt haben (statt aller: Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 2229). …. Allgemein anerkannt ist aber, dass, sofern ein Gegenstand Vorbehaltsgut sein soll, diese Eigenschaft durch Vorlage eines Ehevertrages nachgewiesen werden muss (KG RJA 6, 148; KG JFG 15, 192; Meikel/Roth, § 33 Rn. 49; Bauer/v. Oefele/Scha ub, § 33 Rn. 61). In der Tat wäre im vorliegenden Fall also eine ehevertragliche Vereinbarung dahingehend zu fordern, dass das konkrete Grundstück Vorbehaltsgut sein soll. Anderenfalls kommt ein Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt wohl nicht in Betracht…“

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (16. Juni 2021 um 10:01) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt


  • p.s.: Zum Nachweis der Vorbehaltsguteigenschaft führt das DNotI im Gutachten vom 01.06.2010, Abruf-Nr. 96719
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7d3944c6fc578a8
    aus: “... …. Allgemein anerkannt ist aber, dass, sofern ein Gegenstand Vorbehaltsgut sein soll, diese Eigenschaft durch Vorlage eines Ehevertrages nachgewiesen werden muss (KG RJA 6, 148; KG JFG 15, 192; Meikel/Roth, § 33 Rn. 49; Bauer/v. Oefele/Scha ub, § 33 Rn. 61). …“

    "Zwar reicht allgemein auch die Bewilligung durch beide Ehegatten aus, um den Güterstand nachzuweisen. Allgemein anerkannt ist aber, dass, sofern ein Gegenstand Vorbehaltsgut sein soll, diese Eigenschaft durch Vorlage eines Ehevertrages nachgewiesen werden muss (KG RJA 6, 148; KG JFG 15, 192; Meikel/Roth, § 33 Rn. 49; Bauer/v. Oefele/Scha ub, § 33 Rn. 61).

    Eine Grundbucheintragung kann auch bezüglich des Eigentums durch eine Bewilligung berichtigt werden (arg. § 22 Abs. 1 GBO), nur nicht beim Vorbehaltsgut? Obwohl die Eigenschaft als Vorbehaltsgut selbst nicht vermerkt wird? Das führt zwangsläufig zu der Frage nach dem Warum.


  • Es geht um den Nachweis der Eigenschaft als Vorbehaltsgut zum Erwerbszeitpunkt. Und wenn dafür die Zustimmung des Ehegatten zum Alleinerwerb der Ehefrau nicht ausreicht (RGZ 84, 71 [73 f.]; RGZ 90, 288; Siede/Spernath im BeckOK BGB, Stand: 01.05.2021, § 1416 BGB RN 10), dann hilft eine erst noch abzugebende Berichtigungsbewilligung nicht weiter.

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  • Es geht um den Nachweis der Eigenschaft als Vorbehaltsgut zum Erwerbszeitpunkt. Und wenn dafür die Zustimmung des Ehegatten zum Alleinerwerb der Ehefrau nicht ausreicht (RGZ 84, 71 [73 f.]; RGZ 90, 288; Siede/Spernath im BeckOK BGB, Stand: 01.05.2021, § 1416 BGB RN 10), dann hilft eine erst noch abzugebende Berichtigungsbewilligung nicht weiter.

    War nicht die Frage. Die Eigenschaft als Vorbehaltsgut könnte bei unrichtiger Eintragung beider Ehegatten nach "allgemein anerkannter" Ansicht nur durch Unrichtigkeitsnachweis belegt werden. Eine Berichtigung mit Bewilligung schließt diese Ansicht aus. Damit würde auch die übereinstimmende Erklärung in der Erwerbsurkunde nicht genügen. Und umgekehrt: Wenn die Erklärung in der Erwerbsurkunde nicht genügt, kann auch nicht mittels Bewilligung berichtigt werden. Warum ist das "allgemein anerkannt"?

  • Darüber kannst Du allein nachgrübeln. Ich bin jedenfalls erstmal am bzw. im Baggersee. Außerdem denke ich, dass alles Überlegenswerte bereits vorgetragen ist.

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  • Darüber kannst Du allein nachgrübeln. Ich bin jedenfalls erstmal am bzw. im Baggersee. Außerdem denke ich, dass alles Überlegenswerte bereits vorgetragen ist.

    Dann verstehe ich dieses "Allgemein anerkannt" mal als Synonym zu "Hat man schon immer so gemacht" und gehe weiterhin von der üblichen Wahlmöglichkeit aus. Einschließlich der Möglichkeit zur übereinstimmenden Erklärung in der Erwerbsurkunde.

  • Vielen Dank für die ganzen Ausführungen Prinz und 45.

    Irgendwie werde ich umso verwirrter je mehr hier geschrieben wird. Also in der damaligen Erwerbsurkunde, welche zur Eintragung der Ehefrau als Alleineigentümerin führte, ist zum Güterstand und damit auch zum Vorbehaltsgut überhaupt nichts gesagt. Deshalb ja jetzt die Nachtragserklärungen.

    Also was ich jetzt mit der Sache mache, die schon eingetragen ist, weiß ich ehrlich gesagt noch gar nicht. Mancher Kollege würde gar nichts machen, da ja schließlich wie gewollt die Ehefrau als Eigentümerin im Grundbuch steht. Wie sie dazu gekommen ist, sei ja erstmal egal.

    Nun möchte ich auch erstmal die laufende Sache bearbeiten/abschließen. Ich habe jetzt den Kaufvertrag, mit welchem die Ehefrau ein Grundstück alleine erwirbt und die Nachtragsurkunde (Eheurkunde), in welcher beide Ehegatten die Einigung darüber erklären, dass das Kaufgrundstück zum Vorbehaltsgut gehört als Ersatz für ein aus dem Vorbehaltsgut verkauftes Grundstück. Angaben über das damals verkaufte Grundstück habe ich keine, lediglich die Behauptung, dass ein Grundstück vorher (wann ???) aus dem Vorbehaltsgut verkauft wurde. Würdet ihr denn zumindest diese Sache eintragen? Eintragungsgrundlage sind dann die Auflassung und die Einigung aus der Nachtragsurkunde, oder?

  • ...Nun möchte ich auch erstmal die laufende Sache bearbeiten/abschließen. Ich habe jetzt den Kaufvertrag, mit welchem die Ehefrau ein Grundstück alleine erwirbt und die Nachtragsurkunde (Eheurkunde), in welcher beide Ehegatten die Einigung darüber erklären, dass das Kaufgrundstück zum Vorbehaltsgut gehört als Ersatz für ein aus dem Vorbehaltsgut verkauftes Grundstück. ...

    .

    Was ist das denn für eine "Eheurkunde" ? Wurde ein Ehevertrag geschlossen ? (und die Vereinbarung von Vorbehaltsgut zur deklaratorischen Eintragung zum Güterrechtsregister angemeldet)?

    Wenn Du von dem Beschluss des LG Köln 11. Zivilkammer vom 21.11.1985, 11 T 466/85, ausgehst, dass nach Lage der Dinge in der Auflassung zum Vorbehaltsgut stillschweigend die ehevertragliche Einigung erblickt werden kann, wird der Ehevertrag zum Neuerwerb nicht benötigt.

    Allerdings führt das RG 5. Zivilsenat im Beschluss vom 18. September 1937, V B 7/37= RGZ 155, 344-348
    https://www.juris.de/perma?d=RGRE155051344
    aus: „Die kraft Gesetzes eintretende Einbeziehung in das Gesamtgut könnte nur durch Ehevertrag (§§1523,1526 BGB) verhindert werden. Einen solchen Ehevertrag haben aber die Eheleute K, wie das Kammergericht überzeugend dargelegt hat, nicht geschlossen“.

    Der Nachweis durch Ehevertrag ist auch für das bereits früher von der Ehefrau allein erworbene Grundvermögen erforderlich. Das DNotI hat die Entscheidungen genannt, nach denen zur Widerlegung der Vermutung der Zugehörigkeit zum Gesamtgut eine Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht kommt (KG RJA 6, 148; KG JFG 15, 19*). Das Jahrbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit (JFG) müsste eigentlich in jedem GBA vorzufinden sein. Die Darstellung des DNotI entspricht den Darstellungen in allen Kommentierungen zu § 33 GBO.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (17. Juni 2021 um 12:37) aus folgendem Grund: *richtig: KG, JFG 15, 192

  • Der Nachweis durch Ehevertrag ist auch für das bereits früher von der Ehefrau allein erworbene Grundvermögen erforderlich. Das DNotI hat die Entscheidungen genannt, nach denen zur Widerlegung der Vermutung der Zugehörigkeit zum Gesamtgut eine Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht kommt (KG RJA 6, 148; KG JFG 15, 19). Das Jahrbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit (JFG) müsste eigentlich in jedem GBA vorzufinden sein. Die Darstellung des DNotI entspricht den Darstellungen in allen Kommentierungen zu § 33 GBO.

    So hatte ich mir das vorgestellt. Man zitiert sich wechselseitig, ohne dass man es eigentlich begründen könnte.

  • Du kannst es ja selbst nachlesen. Oder etwa bei Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 33, RN 24 b: „Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass ein zum Gesamtgut gehöriger Gegenstand auf einen der Ehegatten übertragen werden soll. Dazu ist die Vorlage eines Ehevertrags mit diesbezüglicher Vereinbarung erforderlich“

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  • Nun möchte ich auch erstmal die laufende Sache bearbeiten/abschließen. Ich habe jetzt den Kaufvertrag, mit welchem die Ehefrau ein Grundstück alleine erwirbt und die Nachtragsurkunde (Eheurkunde), ...

    Entschuldigung, ich habe mich verschrieben, (Ehevertrag) sollte das heißen.
    Zumindest würde ich die Erklärung in der Nachtragsurkunde als solchen auslegen.

  • Die zitierte Entscheidung des KG findet sich nicht in JFG 15, 19, sondern in JFG 15, 192 und zudem befasst sie sich (mit Bezug zum vorliegenden früheren Erwerb) mit dem umgekehrten Fall der Übertragung eines gütergemeinschaftlichen Grundstücks in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten.

    Im DNotI-Gutachten allerdings zutreffend zitiert. Vielleicht nur ein Schreibfehler von Prinz.

  • Aus KG JFG 15, 192, 195: "Dass der Vertrag sich nicht ausdrücklich als Ehevertrag bezeichnet, ist unschädlich. Für das Vorliegen eines Ehevertrags genügt es, dass darin ein dem vertraglichen Güterrecht angehörendes Verhältnis in einer von den güterrechtlichen Vorschriften abweichenden Weise geregelt wird. Das ist aber hier der Fall, weil das bisher gütergemeinschaftliche Grundstück aus dem Gesamtgut in das Alleineigentum der Ehefrau überführt werden soll, was - wie bereits erwähnt - nur dadurch bewirkt werden kann, dass es durch Ehevertrag zum Vorgehaltsgut erklärt wird."

    Außerdem stellt das KG fest, dass die Wirksamkeit des Ehevertrags nicht durch seine Nichteintragung im Güterrechtsregister berührt wird und dass neben dem Zeugnis des Registergerichts daher auch andere Beweismittel zulässig seien. Dieser Beweis "kann insbesondere und am sichersten durch die Vorlegung des die güterrechtliche Regelung enthaltenen Ehevertrags geführt werden (vgl. KGJ 39 A, 181)."

  • Kann man so auf alle GB-Berichtigungen übertragen. Ein Unrichtigkeitsnachweis wäre am "sichersten", die Grundbuchordnung stellt die Berichtigungsbewilligung dem Unrichtigkeitsnachweis aber gleich. Trotzdem danke für's Einstellen. :daumenrau

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