Im mir vorliegenden Wohnungsgrundbuch war in den 70ern eine Veräußerungsbeschränkung eingetragen worden dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf.
Kurz darauf wurden Ausnahmen von der Regelung vereinbart und eingetragen.
Ca. fünf Jahre nach vorstehenden Eintragungen wurde die Teilungserklärung erneut geändert dahingehend, dass zur Veräußerung und Vermietung des Wohnungseigentums die Zustimmung des Verwaltungsbeirats erforderlich ist. Allerdings wurde die dazugehörige Bewilligung im Grundbuch m.E. nicht richtig wiedergegeben, denn nach der Bewilligung darf ein Wohnungseigentümer wiederum nur verkaufen und vermieten; von Veräußerung ist in der Bewilligung nicht die Rede.
Mir liegt jetzt ein Antrag auf Eintragung einer Erbauseinandersetzung vor.
Ich frage mich jetzt, ob im Hinblick auf den Wortlaut von § 12 WEG überhaupt vereinbart werden kann, dass die Zustimmungsbedürftigkeit statt auf Veräußerung auf einen Verkauf beschränkt werden kann und ferner, ob die Zustimmung des Verwaltungsbeirats damit entbehrlich wäre, was ich auf Grund der Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 17. 8. 2010 - 1 W 97/10 (FGPrax 2011, 7) (für den Fall einer Schenkung) bejahen würde.
Hiernach bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Schenkungsvertrages nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, wenn als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen ist, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf. Damit wäre im Prinzip auch meine erste Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Regelung beantwortet.
Sehen das außer mir auch noch andere so ?