Grunddienstbarkeit Ausschluss von Eigentümerrechten

  • Es soll folgende Grunddienstbarkeit betr. entschädigungslose Duldung eingetragen werden:

    Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 100 Gemarkung y betreffend Duldung des Betriebs und der Benutzung von Sportanlagen und Sporteinrichtungen,insbesondere von Geräuschbelästigungen, umfassend auch den Ausschluss vonErsatzansprüchen, die zum Inhalt des Eigentums gehören, wegen der durch die Grunddienstbarkeit auferlegten Duldung.
    Bezug: Bewilligung vom


    Oder sollte der Ausschluss der Eigentümerrechte wie folgt formuliert werden:

    Jegliche Ausgleichs-, Wertminderungs- und Schadenersatzansprüche wegen der durch die Grunddienstbarkeit auferlegtenDuldung, als solche Ansprüche anstelle des ausgeschlossenen Abwehranspruchs (§1004 BGB) zum Inhalt des Eigentums gehören und als Eigentümerrecht bestehen, sind ausgeschlossen.

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