Verzicht auf Wohnungseigentum

  • Die Eigentümer einer Anlage mit 12 GB haben ihr Eigentum durch Verzicht aufgegeben nach § 928 BGB. Die Erklärung liegt in öffentlich beglaubigter Form vor. Jetzt wird aber bezweifelt, ob das ausreichend sei, da im Hinblick auf die Schließung der Wohnungsgrundbücher die Formvorschrift des § 4 WEG greife. Das hatte ich nicht so gesehen, da die Schließung der Wohnungsgrundbücher von Amts wegen erfolgt. Ich habe leider keine passende Kommentarstelle gefunden.

  • Der BGH-Beschluss betrifft den Verzicht auf ein einzelnes Wohnungseigentum, ist hier also nicht einschlägig. Auch § 4 WEG halte ich hier nicht für einschlägig. Dieser betrifft die Einräumung bzw. Aufhebung von Sondereigentum. Vorliegend hat der Eigentümer jedoch nicht (nur) auf Sondereigentum verzichtet, sondern auf das Eigentumsrecht insgesamt am ganzen Grundstück. Dafür gilt § 4 WEG m.E. nicht!

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