Die Eigentümer einer Anlage mit 12 GB haben ihr Eigentum durch Verzicht aufgegeben nach § 928 BGB. Die Erklärung liegt in öffentlich beglaubigter Form vor. Jetzt wird aber bezweifelt, ob das ausreichend sei, da im Hinblick auf die Schließung der Wohnungsgrundbücher die Formvorschrift des § 4 WEG greife. Das hatte ich nicht so gesehen, da die Schließung der Wohnungsgrundbücher von Amts wegen erfolgt. Ich habe leider keine passende Kommentarstelle gefunden.
Verzicht auf Wohnungseigentum
-
dowland -
13. Mai 2016 um 12:45
-
-
hilft BGH, Beschluss vom 14.06.2007, Az. V ZB 18/07?
-
Der BGH-Beschluss betrifft den Verzicht auf ein einzelnes Wohnungseigentum, ist hier also nicht einschlägig. Auch § 4 WEG halte ich hier nicht für einschlägig. Dieser betrifft die Einräumung bzw. Aufhebung von Sondereigentum. Vorliegend hat der Eigentümer jedoch nicht (nur) auf Sondereigentum verzichtet, sondern auf das Eigentumsrecht insgesamt am ganzen Grundstück. Dafür gilt § 4 WEG m.E. nicht!
-
Nach nochmaligem (und gründlicherem ) Durchlesen des Sachverhalts schließe ich mich thorsten vollumfänglich an.
Kommentarmäßig in dieser Richtung nur was gefunden bei Erman BGB § 928 (Rn. 2).
-
Der Verzicht auf das Grundstückseigentum berührt die Existenz der WEG-Einheiten nicht.
-
Vielen Dank, ich werde versuchen, damit weiter zu kommen.:)
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!