Riester in Auszahlphase pfändbar?

  • Ich dachte immer, dass sei einer der wenigen Vorteile von Riester, dass es Insolvenz- und ZV-fest wäre...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Pfändungsschutz bei Riester greift nur bis zur Höchstgrenze des § 10a EStG. Der Pfändungsschutz hinsichtlich der gezahlten Beiträge und des daraus mit den Zulagen erwachsenen Vermögens greift aber nur insoweit, wie sich diese Zahlungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Altersvorsorgebeitrags nach §§ 82, 86, 10a EStG halten. Danach ist der Beitrag in Höhe von 4 Prozent des Bruttolohns, höchstens jedoch 2.100 EUR als jährlicher Altersvorsorgebeitrag anzuerkennen. Leistet der Schuldner also über diese Beiträge hinaus auf den abgeschlossenen Vertrag Beiträge, ist der überschießende Teil ebenso pfändbar wie der sich hieraus ergebende Vermögenszuwachs zum Beispiel Zinsen.
    Die von dem Schuldner geleisteten und insoweit unpfändbaren Altersvorsorgebeiträge sind nach § 10a EStG grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Dies bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen sich verringert und die Steuererstattung steigt. Soweit der Schuldner oder der Drittschuldner sich darauf berufen, dass die Beiträge pfändungsfrei sind, ist zu prüfen, ob diese steuerlich berücksichtigt wurden (Pfändung des Steuer-Erstattungsanspruchs möglich).
    § 97 EStG schützt nur das Altersvorsorgevermögen als Ganzes vor der Pfändung. Wird aus diesem Vermögen später eine Altersvorsorgerente gezahlt, kann diese Rente grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich dann um Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 3b ZPO. Es ist – auf Antrag – nach § 850e Nr. 2 ZPO mit anderen Arbeitseinkommen oder anderer Rente zusammenzurechnen und unterliegt allein dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO. Die Pfändung der über den geschützten Altersvorsorgebeitrag hinausgehenden Beträge und des diesbezüglichen Vermögensanteils sowie der späteren Altersvorsorgerente folgt allgemeinen Regeln. Hat der Schuldner also eine Kapitallebensversicherung als Anlageform gewählt, muss diese gepfändet werden, hat er ein Wertpapierdepot gewählt, ist den diesbezüglichen Regeln zu folgen.

  • Im konkreten Fall geht es um eine Einmalzahlung von knapp 1.000 €.
    Sch hat den Riester-Vertrag bei dem gleichen Kreditinstitut wo auch seine Konten liegen.
    DS meint sie können nicht auf das P-Konto auszahlen, da die mit Pfüb die gesamten Ansprüche des Sch gegen den DS gepfändet wurden, mithin auch die knapp 1.000 € aus dem Riester-Vertrag der nun fällig ist.
    Inwieweit der Riester-Vertrag staatlich gefördert wurde entzieht sich meiner Kenntnis.
    Hat der Sch nun also keine Chance mehr das Geld zu behalten (oder zumindest teilweise)?

  • Der Pfändungsschutz bei Riester ...

    beldel: Danke, wieder mal was gelernt. (Hoffe, ich brauche das Wissen aber nie für meine Arbeit!)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es wird ja ausdrücklich nach Ideen gefragt, deshalb als Fachfremder:
    850i in Verbindung mit BGH Az. IX ZB 88/13;
    Erster Diskussionspunkt wäre natürlich ob die Einmalzahlung der Riesterrente als sonstige EK nach 850i ZPO bewertet werden kann. Zusätzlich spielt natürlich auch die Einkommenssituation des Schuldners eine Rolle. Sollte er aber über nur geringes EK verfügen würde bei einer Aufteilung der Einmalzahlung auf einen längeren Betrachtungszeitraum evtl. Bedürftigkeit verhindert werden können.

  • Ich glaube, dass man hier die Pfändung des Auszahlungsanspruchs und die Pfändung des gesamten Vertrages getrennt sehen muss.

  • @ Coverna

    Kannst du das konkretisieren? Besteht also die Möglichkeit (wenn ja nach welchen §§) das der Sch die Freigabe (oder teilweise) erzielen kann?

  • @ Coverna

    Kannst du das konkretisieren? Besteht also die Möglichkeit (wenn ja nach welchen §§) das der Sch die Freigabe (oder teilweise) erzielen kann?

    s. die Ausführungen von beldel, da sind die beiden Möglichkeiten aufgezeigt

  • Ich hole das Thema mal hoch, da ich genau den gleichen Fall auf dem Tisch liegen habe und aus dem bisher geschriebenen nicht so recht schlau werde...

    Die Riesterrente der Schuldnerin ist fällig geworden und ihr ist auf einen Schlag der Betrag in Höhe von 1.900,00 EUR überwiesen worden. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob in diesem Betrag Fördergelder enthalten sind. Die Frage kann, welch Überraschung, auch nicht von der Schuldnerin beantwortet werden. Sie beantragt nun die komplette Freigabe dieser Einmalzahlung und ich hab die ZV aus dem betreffenden Pfüb erstmal einstweilen eingestellt.

    Ich tendiere dazu, den Pfändungsfreibetrag für April 2020 (Eingang der Einmalzahlung 08.04.2020) einmalig nach der Tabelle zu 850c ZPO zu erhöhen. Natürlich habe ich keine Infos über die Höhe der monatlichen Einkünfte, was die Sache nicht einfacher macht. Die komplette Freigabe erscheint mir nicht wirklich zulässig.

    BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17 passt nicht so ganz auf den vorliegenden Fall. Was meint ihr dazu?:confused:

  • Pfändungsschutz wie arbeitseinkommen gibt es nur bei monatlicher Auszahlung. Bei einmalzahlung sehe ich keine gesetzlichen pfändungsschutzvorschriften, also voll pfändbar

    Könnte man das nicht wie eine Art Abfindung betrachten? Als Umlage auf die Zeit, für die die Zahlung erfolgt? :gruebel:

  • Pfändungsschutz wie arbeitseinkommen gibt es nur bei monatlicher Auszahlung. Bei einmalzahlung sehe ich keine gesetzlichen pfändungsschutzvorschriften, also voll pfändbar

    Könnte man das nicht wie eine Art Abfindung betrachten? Als Umlage auf die Zeit, für die die Zahlung erfolgt? :gruebel:

    Nein

    851 d ist ziemlich eindeutig
    850 i passt auch nicht, zum Leben hat sie ja das sonstige Einkommen

  • Eine volle Pfändbarkeit halte ich - zumindest im Ergebnis - für unbillig.

    Ich würde in dieser Situation wohl eher auch zur einmaligen Freigabe zumindest eines Teilbetrages über 850c tendieren. Über 850 Abs. 3 b) könnte man da evtl. was konstruieren.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (18. Mai 2020 um 09:34)

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    Ich tendiere dazu, den Pfändungsfreibetrag für April 2020 (Eingang der Einmalzahlung 08.04.2020) einmalig nach der Tabelle zu 850c ZPO zu erhöhen. Natürlich habe ich keine Infos über die Höhe der monatlichen Einkünfte, was die Sache nicht einfacher macht. Die komplette Freigabe erscheint mir nicht wirklich zulässig.

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    Wenn du eine einmalige Erhöhung entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO ins Auge fasst, muss dir die Höhe der sonstigen Einkünfte für April 2020 bekannt sein. Ansonsten ist der für die Tabelle angesetzte Einkommensbetrag nicht korrekt.

  • Eine volle Pfändbarkeit halte ich - zumindest im Ergebnis - für unbillig.

    Ich würde in dieser Situation wohl eher auch zur einmaligen Freigabe zumindest eines Teilbetrages über 850c tendieren. Über 850 Abs. 3 b) könnte man da evtl. was konstruieren.

    Ja, mir kommt das nämlich auch nicht ganz koscher vor...


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    Ich tendiere dazu, den Pfändungsfreibetrag für April 2020 (Eingang der Einmalzahlung 08.04.2020) einmalig nach der Tabelle zu 850c ZPO zu erhöhen. Natürlich habe ich keine Infos über die Höhe der monatlichen Einkünfte, was die Sache nicht einfacher macht. Die komplette Freigabe erscheint mir nicht wirklich zulässig.

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    Wenn du eine einmalige Erhöhung entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO ins Auge fasst, muss dir die Höhe der sonstigen Einkünfte für April 2020 bekannt sein. Ansonsten ist der für die Tabelle angesetzte Einkommensbetrag nicht korrekt.

    Habe mit gleicher Post nochmal bei der Schuldnerin wegen dem monatlichen Einkommen nachgefragt. Ich denke, dass die einmalige Erhöhung für April die sauberste Variante ist. Aber natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen wie Queen, und keinen besonderen Schutz sehen. Ist sicherlich vertretbar - finde ich aber nicht fair! :)

    Vielen Dank auf jeden Fall für eure Meinungen.

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